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Umweltbericht zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr.518-
Taubengasse/Goldberg/Buschmühle- im Stadtbezirk Aachen Forst für den Bereich
der Flurstücke 57,239,240 und den nördlichen Bereich des Grundstücks mit der
Flurstücknummer 86 (Flur 22, Gemarkung Forst)


Letzte Beratung
Dienstag, 20. April 2021 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Klima und Umwelt
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=23029

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Planungsausschuss die Integration des Umweltberichtes in die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 518 für den Bereich der Flurstücke 57, 239, 240 und den nördlichen Bereich des Grundstücks mit der Flurstücksnummer 86 (Flur 22, Gemarkung Forst).


 

 

Erläuterungen:


Die private Pflegeeinrichtung „Haus Fehrmann“, Taubengasse 7 im Stadtteil Forst beabsichtigt eine bauliche Erweiterung im Bereich eines angrenzenden Flurstücks, auf dem sich derzeit, gemäß den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 518, ein öffentlicher Spielplatz befindet. Somit ist für die Ermöglichung einer baulichen Erweiterung auf diesen Flächen eine Teilaufhebung des Bebauungsplans nötig.

Hierfür muss der nördliche Teil des Flurstückes 86 bis zur Gebäudekante aufgehoben und die Nutzung des Flurstückes 57 als öffentlicher Kinderspielplatz aufgegeben werden (Teilaufhebungsgebiet in nachfolgendem Luftbild rot umrandet). Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 518 kann die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilt werden.

Die Umweltprüfung zeigt, dass nur für das Schutzgut Pflanzen sowie für die Erholungsfunktion im Teilaufhebungsgebiet signifikante Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Für das Schutzgut Pflanzen ergibt sich ein ökologischer Wertverlust, der aus der beabsichtigten Bebauung als Folge der Teilaufhebung des Bebauungsplans resultiert. Dieser Wertverlust kann – unter der Annahme eines Gesamtversiegelungsgrades von 50% - auf 172 Wertepunkte beziffert werden. Der ökologische Wertverlust ist auszugleichen. Der vorhandene Baumbestand im Teilaufhebungsgebiet ist zu schützen bzw. durch Ersatzpflanzungen zu kompensieren.

Der Verlust der für die umliegende Anwohnerschaft relevanten Erholungs- und Freizeitfunktion im Planaufhebungsgebiet ist ebenfalls auszugleichen. Für den Wegfall des Spielplatzes im Zuge der geplanten Bebauung soll ein Ausgleich durch Aufwertung bestehender, nahegelegener Spielplatzflächen erfolgen.

Für die Schutzgüter Mensch (Ausnahme: Erholungsfunktion), Tiere/Artenvielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter ergeben sich durch die Teilaufhebung keine signifikanten Auswirkungen.

Zusammenfassend sind die umweltbezogenen Auswirkungen des Vorhabens vertretbar, da sie nicht erheblich sind bzw. kompensiert werden können.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine positiv negativ nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering mittel groß nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine positiv negativ nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

Ovollständig

Oüberwiegend (50% - 99%)

Oteilweise (1% - 49 %)

Onicht

x nicht bekannt

 

 

Anlage/n:

Umweltbericht


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Dienstag, 20. April 2021öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz

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Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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