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Kindergeldbezug geflüchteter Jugendlicher, Antrag zur Tagesordnung der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 15.01.2020


Letzte Beratung
Dienstag, 18. Februar 2020 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=21227

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Die Grüne Fraktion im Rat der Stadt Aachen stellte mit Datum vom 15.01.2020 den beiliegenden Antrag zur Tagesordnung zum „Kindergeld geflüchteter Jugendlicher“. (Anlage 1)

Der Vorlage sind in Anlage 2 Ausführungen zum Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Information beigefügt.

Diese Information besagt, dass Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, Kindergeld nach dem BKGG für sich selbst beantragen können. (§ 1 Absatz 2 BKGG)

Daher besteht bei unbegleitet minderjährigen Ausländern ein Anspruch auf Kindergeld für den jungen Menschen selber, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 BKGG vorliegen.

Während in den Anfängen der in Deutschland ankommenden unbegleiteten minderjährigen Ausländer die Familienkassen auf Bundesebene davon ausgingen, dass kein Kindergeldanspruch für den Personenkreis der geflüchteten Jugendlichen bestehen würde, wurde diese Haltung in den Folgejahren korrigiert.

Das heißt, wenn die Eltern nicht "verfügbar" sind, also keinerlei Kontakt zwischen ihnen und den Kindern/Jugendlichen besteht, die Adresse unbekannt ist oder die Eltern nachweislich verstorben sind, besteht ein entsprechender Anspruch nach dem BKGG.

Sofern die Eltern sich "nur" im Ausland aufhalten, also ein Kontakt besteht oder zumindest ohne Probleme ein solcher Kontakt hergestellt werden kann bzw. die Adresse von Mutter und/oder Vater bekannt ist, besteht dieser Anspruch nicht.

Hierbei sind die Angaben gegenüber den Familienkassen natürlich wie bei allen Anträgen auf öffentliche Leistungen, wahrheitsgemäß bzw. nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen.

Grundsätzlich prüfen die Familienkassen den Anspruch auf Kindergeld und gewähren entsprechend.

Die dort getroffene Entscheidung erfolgt aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung erbrachten Angaben und wird durch den örtlichen Jugendhilfeträger akzeptiert, sofern keine offensichtlichen Entscheidungsfehler zu erkennen sind.

  1. Verfahrensweise innerhalb der Jugendhilfe

Wie bekannt, werden die unbegleitet minderjährigen Ausländer durch das Jugendamt vollumfänglich betreut.

In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Prüfung, inwiefern der Anspruch des einzelnen Kindes/Jugendlichen auf Kindergeld besteht und wirkt darauf hin, dass dieser Anspruch realisiert wird.

Veranlasst nun die Wirtschaftliche Jugendhilfe eine Realisierung des Kindergeldes, so wird das Kindergeld im Rahmen einer Kostenerstattung durch das Jugendamt vereinnahmt.

Kommt es im Verlauf der Jugendhilfe zu einer Rückforderung des Kindergeldes, z.B. weil der Kontakt zu den Eltern hergestellt und eine Zahlung des Kindergeldes nicht rechtzeitig gestoppt werden konnte, richtet sich diese natürlich gegen das Jugendamt, welches das Kindergeld erhalten hat.

Allerdings gibt es bei den Familienkassen eine Verunsicherung in der Art, dass dort vereinzelt die Auffassung besteht, es gäbe nach dem SGB VIII keine unmittelbare Berechtigung des Jugendhilfeträgers auf Kostenerstattung.

In diesen Fällen wird eine Kindergeldzahlung ausnahmsweise unmittelbar an den jungen Menschen erbracht.

Ist das Kindergeld an den Berechtigten ausgezahlt worden, so richtet sich die Rückforderung natürlich gegen diesen selbst.

Erfolgt die Rückforderung während des Jugendhilfebezuges, erfolgt in diesen Fällen eine entsprechende Anpassung der Jugendhilfe, damit dem jungen Menschen kein materieller Nachteil entsteht.

Da Sozialleistungen immer den gegenwärtigen Bedarf decken, kann die Rückforderung nach dem Ende der Jugendhilfe zu einer Belastung des jungen Menschen führen, da er rückwirkend keine Sozialleistung mehr beanspruchen kann. Eine anstehende Rückforderung ginge zu seinen Lasten.

In solchen Fällen bleibt nur das Rechtsmittel gegen die Rückforderung.

Sofern alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden, sollte vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes ein Rechtsmittel nicht aussichtslos sein.

  1. Verfahrensweise bei anderen Sozialleistungsträgern

Bei Leistungen anderer Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel des Jobcenters, ist es in der Praxis durchaus üblich, dass der Berechtigte alle vorrangigen Leistungen selber erhält und das Jobcenter nur noch ergänzende Leistungen erbringt.

Kommt es in diesen Fällen zu einer Rückforderung des Kindergeldes, entspricht dies dem zuvor beschrieben Fall.

  1. Ausführungen zum Antrag der Grüne Fraktion

Für das Jugendamt der Stadt Aachen ist festzustellen, dass der überwiegende Teil (ca.90 %) der unbegleitet minderjährigen Ausländer bei seiner Unterbringung Kontakt zu seinen Eltern hat bzw. in der Lage ist, den Wohn- oder Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils zu benennen.

In der überwiegenden Mehrheit der Fälle besteht somit kein Kindergeldanspruch.

In den Fällen mit Kindergeldanspruch hat sich bisher keine weitreichende Problematik bei der Realisierung gezeigt.

Der Verwaltung liegt bisher nur ein Fall vor, in dem Kindergeld durch die Familienkasse zurück gefordert wurde.

In diesem konkreten Fall war das Kindergeld im Rahmen der Kostenerstattung durch die Familienkasse an das Jugendamt gezahlt worden.

Die Rückerstattung erfolgte ebenfalls durch das Jugendamt an die Familienkasse.

Der Verwaltung sind darüber hinaus keine weiteren Fälle bekannt, in denen seitens der Familienkasse zunächst Kindergeld gewährt wurde und im Verlauf der Jugendhilfe diese Zahlungen rückforderte.

Eine an die städtischen Vormünder und an die Vormünder der freien Verbände gerichtete Anfrage wurde in der Weise beantwortet, dass es im angefragten Kreis keine Erkenntnisse darüber gibt, dass Mündel von einer Kindergeldrückforderung betroffen wären.

Dennoch wird der Antrag der Grüne Fraktion im Rat der Stadt Aachen zum Anlass genommen, sowohl die Mitarbeiter*innen des Sozialraumteams VIII als auch die städtischen, die ehrenamtlich arbeitenden Vormünder wie auch Vormünder der freien Verbände zu oben beschriebenen Thema entsprechend zu sensibilisieren.

Der Antrag zur Tagesordnung gilt als bearbeitet.


 

 

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Anlagen:

Anlage 1 – Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 15.01.2020 „Kindergeldbezug geflüchteter Jugendlicher“

Anlage 2 – Kindergeld


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 18. Februar 2020öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses

Art
Kenntnisnahme
Ausschuß
Kinder- und Jugendausschuss
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug