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Antrag der SPD-BF in der BV Brand vom 31.10.2018
hier: Aufstellen von öffentlichen Laubkisten im Stadtbezirk durch den Aachener Stadtbetrieb


Letzte Beratung
Mittwoch, 30. Januar 2019 (öffentlich)
Federführend
Aachener Stadtbetrieb
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=19404

Erläuterungen:

Mit dem als Anlage beigefügten Antrag der SPD-BF vom 31.10.2018 wird der Aachener Stadtbetrieb gebeten zu prüfen, ob seitens der Stadt Aachen im öffentlichen Straßenraum Laubsammelboxen aufgestellt werden können, die durch den Aachener Stadtbetrieb geleert würden.

Ausgangslage

Im gesamten Stadtgebiet Aachen gibt es rund 120.000 Bäume, wovon allein ca. 35.000 Bäume im öffentlichen Straßenraum stehen.

Etwa 1.000 Tonnen Laub müssen in den Monaten Oktober und November durchschnittlich von Hand aufgeladen oder von Kehrmaschinen aufgesaugt und entsorgt werden. Dabei handelt es sich um das Dreifache der normalen Kehrichtmenge, die von unseren Mitarbeitern in dieser Zeit von den Straßen und Gehwegen gefegt und gesaugt werden.

Rechtslage

Wer auf Laub ausrutscht und sich verletzt, kann ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen den Reinigungspflichtigen geltend machen. Wenn die satzungsgemäße Reinigungspflicht bei der Gemeinde liegt, haftet diese auch im Schadensfall. Anderenfalls der private Grundstückseigentümer.

Die §§ 2 und 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Aachen regeln, wer wo reinigen muss und wie oft. Hierbei umfasst eine ordnungsgemäße Reinigung die Beseitigung von Unrat jeder Art, insbesondere Kehricht, Schlamm, Unkraut, Laub sowie sonstiger den Verkehr behindernder oder gefährdender Gegenstände und Stoffe.

Durch die Rechtsprechung wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht eingeschränkt. Der Pflichtige muss nicht jeder möglichen Gefahr vorbeugen. Daher hat er nur solche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.1984, Az. VI ZR 218/83).

Laubbeseitigung durch den Aachener Stadtbetrieb

Die Mitarbeiter des Aachener Stadtbetriebs müssen das Laub von 1160 km Straßen und Gehwegen in Aachen satzungsgemäß beseitigen.

Laubbeseitigung durch Anlieger

Hinsichtlich der Reinigungsverpflichtung sind in den Reinigungsklassen S 8 und S 9 rund 728 km Gehwege im Stadtgebiet Aachen auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen.

Dort, wo die Anlieger zur Reinigung verpflichtet sind, gilt dies uneingeschränkt auch für die Laubbeseitigung. Dabei wird nicht unterschieden zwischen Laub von privaten Bäumen oder Laub von Bäumen, die sich im öffentlichen Straßenraum befinden.

Städt. Möglichkeiten zur Laubbeseitigung:

Der Aachener Stadtbetrieb bietet derzeit 5 Möglichkeiten an, Laub aus der Anliegerreinigung oder von Privatgrundstücken zu entsorgen:

1. kostenlose Selbstanlieferung am Kompostplatz Aachen Brand,

2. kostenlose Selbstanlieferung am Recyclinghof Kellershaustraße,

3. kostenlose Selbstanlieferung an den 27 Standorten der mobilen Grünschnittsammlung,

4. über die vorhandenen Bioabfallbehälter,

5. über ein zeitlich befristetes erhöhtes Bioabfallbehältervolumen (zeitlich begrenzte Gebührenerhöhung).

Laub kann zudem auch gut zwischenlagert und nach der Laubzeit über die Bioabfallbehälter entsorgt werden, wenn diese gering befüllt sind.

Erweiterung des bisherigen Angebotes

Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels verschließt sich der Aachener Stadtbetrieb als kundenorientierter Dienstleister grundsätzlich nicht dagegen, seine Angebotspalette den veränderten Bedürfnissen anzupassen. Gleichwohl sind bei derartigen Erwägungen auch immer die gebührenrechtlichen Konsequenzen sowie die am Gemeinwohl orientierte Aufgabenerfüllung im Sinne der Daseinsvorsorge zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass zur Befriedigung von Individualinteressen einer Minderheit keine neuen Aufgaben zu Lasten der Allgemeinheit finanziert werden können und dürfen. Dies würde dem Äquivalenzprinzip der Kommunalabgabengesetzes NW widersprechen und wäre mithin rechtswidrig.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass neue Leistungsangebote aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur für einzelne Bevölkerungsteile, sondern immer bezogen auf die gesamte Stadt Aachen geprüft und eingeführt werden müssen.


Durch das flächendeckende Aufstellen von Laubboxen würden zusätzliche Kosten u.a. durch Sondernutzungsgenehmigungen, Investitionen und Entsorgungsfahrten entstehen.
Das Problem der missbräuchlichen Nutzung wurde durch Abfrage bei anderen Kommunen, die Laubboxen im Einsatz haben, bestätigt. In der Gemeinde Würselen liegt beispielsweise der Fehlbefüllungsgrad bei ca. 30%. Die erforderliche Nachsortierung wäre ebenfalls mit zusätzlichem Kostenaufwand verbunden. Eine weitere Gefahr besteht darin, dass wilder Müll / wilder Sperrmüll an den Boxen abgestellt wird.
Da sich die Laubsammelboxen zudem nur 2-3 Monate im Jahr im öffentlichen Straßenraum befänden, müsste für die übrige Zeit eine großflächige Unterbringung der Boxen gewährleistet sein.

Des Weiteren ist die Gehwegreinigung in den städt. Außenbezirken ausnahmslos auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen, wodurch natürlich auch keine Gebühren hierfür erhoben werden. Mit dieser Übertragung ist jedoch nicht nur die Reinigung des Gehweges, sondern auch die Entsorgung des aufgenommenen Straßenkehricht wie z.B. des Laubes übertragen und damit ebenfalls Aufgabe des Pflichtigen. Dementsprechend sind auch die in den Bezirken zu zahlenden Straßenreinigungsgebühren deutlich geringer als im Bezirk Aachen-Mitte mit städt. Gehwegreinigung. Demzufolge würde durch das Aufstellen von Laubboxen in den Stadtbezirken eine gebührenrechtliche Ungleichbehandlung entstehen, wenn die Kosten der Laubsammelboxen incl. der Entsorgung des Laubes durch eine entsprechende Gebührenfinanzierung umgelegt würden.

Fazit und Empfehlung
Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen empfiehlt der Aachener Stadtbetrieb, keine zusätzliche Laubsammlung durch Laubsammelboxen einzuführen.

Der Aachener Stadtbetrieb verweist auf die verstärkte Nutzung der bereits bestehenden Systeme.


 

 

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Antrag der SPD-Bezirksfraktion gilt somit als behandelt.

 

 

Anlage/n:

Auszug aus der noch nicht genehmigten Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Aachen Brand vom 31.10.2018.


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 30. Januar 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand

Art
Entscheidung
Ausschuß
Bezirksvertretung Aachen-Brand
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