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Vereinbarung über die Höhe des zukünftig zu zahlenden Erbbauzinses


Letzte Beratung
Dienstag, 28. Mai 2019 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich Immobilienmanagement
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=20022

Erläuterungen:

Zu Beginn der 1980er Jahre hat die Stadt Aachen an den Grundstücken in den Baugebieten Steppenberg und Eilendorf-Nirm Erbbaurechte vergeben und in den Verträgen einen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 5 % des Bodenwertes vereinbart. Der Erbbauzins ist im Grundbuch wertbeständig gesichert.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt beträgt der Erbbauzins 5 % des Bodenwertes bei Einfamilienhausgrundstücken und im Wohnungsbau und 6 % des Bodenwertes bei gewerblich genutzten Erbbaurechten.

Eine Anpassung des Erbbauzinses an das derzeitige Zinsniveau ist bisher nicht erfolgt.

Zurzeit wird das Erbbaurecht als Instrument der Daseinsvorsorge und Baulandbereitstellung, insbesondere vor dem Hintergrund einer langfristigen Sicherung des Bodenvermögens, der Dämpfung von Bodenspekulationen und der Möglichkeit einer wohnungs- und stadtentwicklungspolitischen Steuerung bundesweit in unterschiedlichen Gremien diskutiert.

So auch in Aachen, wo in der Sitzung des Ausschusses am 02.04.2019 über den Ratsantrag der CDU- und SPD-Fraktionen vom 06.12.2018 zum Aachener Modell zur kommunalen Wohnungsbauförderung beraten wurde.

In der Vorlage der Verwaltung wurde bereits auf die Absicht zur Reduzierung des Erbbauzinses hingewiesen.

Um das Erbbaurecht Bauwilligen als attraktives Instrument anbieten zu können, wird auch eine Anpassung des Erbbauzinses an das derzeitige Zinsniveau für erforderlich angesehen.

Es ist daher beabsichtigt, für den Wohnungsbau und für Einfamilienhausbaugrundstücke den jährlich zu zahlenden Erbbauzins auf 3 % des Bodenwertes zu reduzieren, da bei der derzeitigen Zinslage der Erbbauzins von 5 % des Bodenwertes in der Regel zu deutlichen wirtschaftlichen Nachteilen führt und der Erbbauzins von 3 % als derzeit marktüblich angesehen werden kann.

Eine mögliche spätere Erhöhung des Erbbauzinses ist nach dem Erbbaurechtsgesetz möglich. Für gewerblich genutzte Grundstücke soll der jährlich zu zahlende Erbbauzins zukünftig 4 % des Bodenwertes betragen.

Erbbauzinserhöhungen sollen wie bisher nach dem Verbraucherpreisindex vorgenommen werden und erstmals nach 10 Jahren, dann zweimal nach 5 Jahren und ab dem 20. Jahr jeweils nach 3 Jahren erfolgen. Der zu zahlende Erbbauzins wird im Grundbuch wertbeständig gesichert.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss genehmigt die Vorlage zu den in den Erläuterungen aufgeführten Bedingungen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

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Ergebnis

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

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0

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 28. Mai 2019öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
Details
Tagesordnung