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Sondernutzung für die Außengastronomie
5. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über die Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzung an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
Ratsantrag der Fraktion der Grünen vom 23.06.2021 - Nr. 083/18


Letzte Beratung
Mittwoch, 10. November 2021 (öffentlich)
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=24258

Beschlussvorschlag:


Der Finanzausschuss der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat zur Regelung der Sondernutzungen für die Außengastronomie den beigefügten fünften Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) und einen Verzicht auf Gebührenerhöhung zum 01.01.2022 zu beschließen.

Der Planungsausschuss der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat zur Regelung der Sondernutzungen für die Außengastronomie den beigefügten fünften Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) zu beschließen.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt zur Regelung der Sondernutzungen für die Außengastronomie den beigefügten fünften Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) und einen Verzicht auf Gebührenerhöhung zum 01.01.2022.

 

 

Erläuterungen:


Die Fraktion der GRÜNEN hat am 23.02.2021 den Ratsantrag „Dauerhafte Flächenerweiterung für die Außengastronomie“ gestellt (Anlage 2). Die Verwaltung soll beauftragt werden, die zum 30.04.2021 auslaufende Sonderregelung zur Nutzung von öffentlichen Parkplätzen zur Erweiterung der Außengastronomie auf Dauer in die Sondernutzungssatzung aufzunehmen.

Auf Grundlage der Mitteilung der Verwaltung vom 23.03.2021 hat der Verwaltungsvorstand zur Kenntnis genommen, dass die Flächenausweitung bis zum 31.12.2021 temporär befristet wurde und dass die Verwaltung im Oktober 2021 einen Entwurf für eine dauerhafte Regelung der o.g. Tatbestände in der Sondernutzungssatzung vorlegt.

Zusätzlich wurde der Erlass der Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2021 verlängert.

Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie und der damit verbundenen Umsatzeinbußen für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurden vom Rat der Stadt Aachen mit Beschluss B03/0167/WP17 vom 17.06.2020 als zeitlich begrenzte unterstützende Maßnahmen neben einem Gebührenverzicht unter anderem auch folgende Aspekte per Beschluss befristet gestattet:

die Nutzung öffentlicher Parkplätze vor der Fläche des gastronomischen Betriebs und

der Einsatz von Heizstrahlern und Windschutzelementen

Öffentliche Parkplätze als dauerhafte Flächenerweiterung für die Außengastronomie

Die Nutzung öffentlicher Parkplätze für die Außengastronomie ermöglicht die Belebung von Straßen, in denen bisher kein Raum für Aufenthalt möglich ist. Erdgeschosse, in denen Handelsnutzungen wegfallen, können durch gastronomische Nutzung weiter zur Urbanität und Vielfalt unserer Stadt beitragen. Die sehr flexible und relativ unaufwändige Umnutzung von Parkraum in Flächen für die Außengastronomie wird seit Sommer 2020 in Aachen erprobt und seitens der Verwaltung evaluiert.

Hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Parkplätze als dauerhafte Flächenerweiterung sind sowohl Verkehrssicherheits-, Kapazitäts- als auch Gestaltungsaspekte zu berücksichtigen. Ein Großteil der Gastronomie befindet sich im innerstädtischen Bereich, in dem Bewohnerparkzonen eingerichtet wurden. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkplätze und den ausgegebenen Bewohnerparkausweisen einer Bewohnerparkzone, kann eine Vergabe von öffentlichen Parkplätzen für die Außengastronomie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Hinsichtlich der Verkehrssicherheit ist eine Nutzung von baulich angelegten Parkplätzen und auch die Nutzung markierter Fahrbahnrandparkplätze, jeweils unter Absicherung der Flächen zur Fahrbahn, denkbar.

Im Bereich des reinen Fahrbahnrandparkens ist eine Ausdehnung der Außengastronomie in die Fahrbahn rechtlich nicht zulässig, da es sich im engeren Sinne um Hindernisse handelt, die gemäß Straßenverkehrsordnung unverzüglich zu entfernen wären.

Die Absicherung der für die Außengastronomie genutzten Flächen soll bei Längs-, Senkrecht- und Schrägparkplätzen - jeweils differenziert nach Tempo 30 und Tempo 50 Bereichen - gemäß den Schemaskizzen in Anlage 1 erfolgen.

Aus den Erfahrungen der vergangenen Monate, in denen die Nutzung von öffentlichen Parkplätzen zur Erweiterung der Außengastronomie erlaubt war, können folgende Schlüsse gezogen werden:

Die einfache Antragsgestaltung führte dazu, dass 20 Gastronomen noch im September dieses Jahres Parkplätze für die Außengastronomie nutzten. Die Verteilung über das Stadtgebiet fiel dabei recht gleichmäßig aus (s. Anlage 3). Eine Häufung in einzelnen Straßenzügen, die zu einem unvertretbaren Wegfall von Parkraum geführt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Die Evaluation hat gezeigt, dass die Nutzung von öffentlichen Parkplätzen insbesondere auch mit Fokus auf „Einfachheit, Rückbaubarkeit, Ressourcenschonung“ ein gelungenes Modell der Erweiterung von Außengastronomieflächen darstellt.

Die dauerhafte Nutzung, im Rahmen der jederzeit widerruflichen straßenrechtlichen Erlaubnis, von öffentlichen Parkplätzen zur Erweiterung der Außengastronomie ist aus Sicht der Stadtgestaltung daher unter Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards möglich.

Als grundsätzliche gestalterische Richtlinie gilt wie bereits im Außenbewirtungskonzept von 2003 aufgeführt

„Die Außenbewirtung muss der Einzigartigkeit der historischen, architektonischen, städtebaulichen und historischen Umgebung in Qualität und Aufstellung entsprechen.“

Dieser Anspruch ist auch in der gestalterischen Leitlinie für mehr Qualität in der Außengastronomie von 2011 formuliert. Funktionalität und gestalterische Qualität der gastronomischen Möblierung insbesondere im Innenstadtbereich sollen damit gewährleistet werden.

Befristung Heizstrahler und Windschutzelemente

Sowohl aus stadtgestalterischer Sicht als auch im Hinblick auf die klimarelevanten Aspekte ist der dauerhafte Einsatz von Heizstrahlern nicht zu verantworten und nicht zu befürworten.

Auch ein dauerhafter Einsatz der unter Corona-Bedingungen gestatteten Windschutzelemente wird aus stadtgestalterischer Sicht nicht befürwortet. Dauerhafter Einsatz transparenter und mobiler Windschutzelemente sowie weiterer Schutzelemente soll weiterhin nur wie in der aktuelle Sondernutzungssatzung dargelegt (s. 2. Nachtrag zur Sondernutzungssatzung vom 27.01.2020, § 8, Abs. 8) an stark befahrenen Straßen möglich sein.

Heizstrahler sollten nach Auffassung der Verwaltung ganz aus der Satzung gestrichen werden und Windschutzelemente nur an stark befahrenen Straßen zum Einsatz kommen dürfen.

Verzicht auf Gebührenerhöhung

Die Gastronomie konnte in Aachen zwar wieder öffnen, aber immer noch unter bestimmten Corona-Auflagen. Auch ist es aktuell nicht absehbar, wie sich die Situation bis und nach Ende 2021 weiter entwickeln wird und ob die Gastronomie kurzfristig wieder in einen Normalbetrieb (vergleichbar 2019) wechseln kann. Damit die entsprechenden Umsatzeinbußen ein wenig abgefedert werden, empfiehlt die Verwaltung auf eine Gebührenerhöhung ab dem 01.01.2022 zu verzichten.

Aufnahme einer eigenen Gebührentarifstelle für Elektrotankstellen

Es ist notwendig Elektrotankstellen als eigene Gebührentarifstelle in die den Gebührentarif Teil B mit auf zu nehmen. Für Elektrotankstellen werden seit 2018 Sondernutzungsgebühren erhoben und unter der Gebührentarifstelle „Sonstige“ subsumiert. Um den Gebührentarif entsprechend zu differenzieren, ist eine Aufnahme als eigener Punkt angezeigt. Die Darstellung aller Gebührentarife sind der Anlage Gebührentarif Teil B zu entnehmen.

Anlagen:

  1. Entwurf des 5. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
  2. Ratsantrag der Fraktion der GRÜNEN vom 23.02.2021
  3. Verortung der im Jahr 2021 beantragten Gastronomieflächen auf Parkplätzen (stadtweiter Überblick)

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2021

Fortgeschriebener Ansatz 2021

Ansatz 2022 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2022 ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

-800.000

-800.000

-2.400.000

-2.400.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

-800.000

-800.000

-2.400.000

-2.400.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Haushaltspositionen:

FB 61 1-120101-900-4 Sondernutzung – 43210000 Benutzungsgebühren und ähnl. Entgelte. 800.000 € p.a.

(der Ansatz 2021 wurden im Rahmen der Meldung der coronabedingten Schäden isoliert eingeplant)

Die Haushaltsansätze basieren auf dem Erlass der Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2021.


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Mittwoch, 10. November 2021öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Aachen

Donnerstag, 04. November 2021öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Planungsausschusses

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Planungsausschuss
Details
Tagesordnung

Dienstag, 02. November 2021öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses

Art
Anhörung/Empfehlung
Ausschuß
Finanzausschuss
Details
Tagesordnung