Schule
Regelungen zur Schulpflicht für Flüchtlingskinder in NRW
In NRW besteht nach Artikel 8 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen "allgemeine Schulpflicht."
Alle zugewanderten Kinder haben ein Recht auf Bildung, unabhängig vom Aufenthaltsstatus.
Nach der Zuweisung zu einer Kommune besteht auch für Flüchtlingskinder Schulpflicht. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.
Auch Flüchtlingskinder haben einen Anspruch auf die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabegesetz bzw. aus dem Landesfonds "Alle Kinder essen mit".
Ende der Schulpflicht
Die Schulpflicht endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.
Damit gibt es in NRW im Moment eine "Versorgungslücke" für über 18jährige junge erwachsene Flüchtlinge, die entweder über keine oder nicht anerkennbare Schulabschluss-Zeugnisse oder über keinen Schulabschluss verfügen, das sie aktuell (Ende 2015) nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.
In Bayern z.b. gilt für junge Flüchtlinge eine Berufsschulpflicht vom 16. - 21. Lebensjahr, die in Ausnahmefällen auch bis zum Alter von 25 Jahren verlängert werden kann.
In der StädteRegion Aachen haben derzeit "Flüchtlinge ohne Anspruch auf einen Schulplatz ... in Abhängigkeit der verfügbaren Plätze die Möglichkeit, in einer IFK an einem Berufskolleg beschult zu werden." (Sachstandsbericht Beschulung und Ausbildung "Junge Flüchtlinge" vom 26.11.2015)
Weitere Infos
Maßnahmen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für zugewanderte Kinder und Jugendliche
Anerkennung von Zeugnissen
Für Flüchtlinge, die ihre Zeugnisse aus dem Herkunftsland mitgebracht haben, besteht die Möglichkeit, diese bei der Bezirksregierung anerkennen und einem deutschen Schulabschluss gleichstellen zu lassen. Dabei gelten für jedes Land eigene Bewertungskriterien.
Die Bezirksregierung Köln ist für NRW zuständig für die Anerkennung von Abschlüssen bis zum mittleren Schulabschluss also für Hauptschulabschuss und Fachoberschulreife / mittlerer Schulabschluss
Formulare und Ansprechpartner
Weitere Infos:
Übersicht von Schulabschlüssen von Asylbewerbern in Deutschland und deren Anerkennung zur Fach- oder Hochschulreife in Deutschland
das-abitur-nachholen.de
Betriebliche Ausbildung
Wer darf eine betriebliche Ausbildung ab wann beginnen?
Alle Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis (ehem. BüMA) dürfen - sobald die Verpflichtung endet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes zu leben, frühstestens jedoch ab dem 4. Aufenthaltsmonat (nach Ausstellung Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis) im Bundesgebiet - eine betriebliche Ausbildung beginnen. In jedem Fall ist vorher die Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen.
Personen mit Duldung dürfen ab dem 1. Monat des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung beginnen - sofern sie nicht einem Arbeitsverbot als Sanktionsmaßnahme nach § 60a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG unterliegen.
Für Asylbewerber mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung aus einem sicheren Herkunftsland (nach § 29a AsylG), die Ihren Asylantrag VOR dem 31.08.2015 gestellt haben gilt dies - auch nach dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz - ebenfalls.
Ausnahmen:
Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz am 24.10.2015 dürfen laut § 61 AsylG Personen mit Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung aus einem sicheren Herkunftsland (nach § 29a AsylG), die Ihren Asylantrag erst NACH dem 31.08.2015 gestellt haben, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen - daher darf auch keine betriebliche Ausbildung begonnen werden. Rein schulische Ausbildungen bleiben erlaubt.
Siehe dazu:
Erlass des MIK NRW vom 1.12.2015 (PDF)
Weitere Infos:
StädteRegion Aachen:
Arbeitshilfe "Neuzugewanderter im Übergang Schule-Beruf" - eine Arbeitshilfe für pädagogische Fachkräfte (PDF, 01/2018)
Arbeitshilfen der GGUA:
Duldung für die Ausbildung (PDF, 03/2017)
Zugang zur Ausbildungsförderung für Asylsuchende (PDF, 03/2017)
Zugang zu Schule, Studium, BFD, Arbeitsgelegenheiten, Hospitationen mit Aufenthaltsgestattung, BüMA, Ankunftsnachweis oder Duldung (PDF, 03/2017)
Integration Point der Jobcenter der StädteRegion Aachen:
Infos über die Integration Points
Seite der IHK Aachen:
"Ausbildung für Flüchtlinge"
Handreichung Paritätischer Wohlfahrtsverband:
"Der Zugang zur Berufsausbildung und zu den Leistungen der Ausbildungsförderung für junge Flüchtlinge und junge Neuzugewanderte" (PDF, Rechtslage seit 1.1.2016)
"Soziale Rechte für Flüchtlinge" - Autor: Claudius Voigt (PDF, 2. Aufl. 12/2016)
Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung (Kirsten Eichler, GGUA, 02/2017)
Infos des Informationsverbundes Asyl + Migration:
Leitfaden "Recht auf Bildung für Flüchtlinge" (PDF, 12/2016)
Ausbildungsduldung
nach § 60 Abs. 2 S. 3 i.V.m. 60c AufenthG
(Stand: 26.09.2019) IN BEARBEITUNG
Eine Ausbildungsduldung ist eine Duldung für Geflüchtete ohne Aufenthaltstitel, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren. Die Ausbildungsduldung soll sowohl dem Geflüchteten als auch dem Ausbildungsbetrieb mehr Rechtssicherheit geben und beiden Parteien garantieren, dass die Abschiebung während der Ausbildungszeit weiterehin ausgesetzt ist.
Die Ausbildungsduldung wird nur auf Antrag erteilt!
Rechtliche Grundlagen
Die Ausbildungsduldung ist eine Duldung nach § 60 Abs. 2 S. 3 AufenthG. Demnach kann"einem Ausländer [...] eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern" (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG). In diesem Zusammenhang wird die Ausbildung als dringender persönlicher Grund interpretiert. Die Ausbildungsduldung wird vor diesem Hintergrund in Verbindung mit § 60c AufenthG erteilt. Im § 60c AufenthG sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausbildungsduldung festgelegt.
Voraussetzungen zur Erteilung der Ausbildungsduldung
1. qualifizierte Berufsausbildung in einem, staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf
2. Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Mangelberuf, sofern bereits eine Ausbildungsplatzzusage für eine anschlussfähige Ausbildung vorliegt
Besonderheiten bei Aufnahme der Ausbildung bereits während des laufenden Asylverfahrens:
Bei der Aufnahme einer Ausbildung während des laufenden Asylverfahrens und der Geflüchtete seine Berufsausbildung nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte, dann...
Besonderheiten bei Aufnahme der Ausbildung aus einer Duldung nach § 60a AufenthG heraus:
Vor der Erteilung der Ausbildungsduldung muss der Geflüchtete bereits mindestens 3 Monate lang im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sein. (vgl. § 60c Abs. 2 S. 1 Nr. 2)
Versagungsgründe bei der Nicht-Erteilung der Ausbildungsduldung
Die Erteilung der Ausbildungsduldung kann versagt werden bei:
- offensichtlichem Missbrauch (vgl. § 60c Abs. 1 S. 2)
- der Geflüchtete sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (vgl. § 60c Abs. 2 S.1 Nr. 1)
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (vgl. § 60c Abs. 2 S.1 Nr. 1)
- er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (vgl. § 60c Abs. 2 S.1 Nr. 1)
- die Identität nicht geklärt ist (vgl. § 60c Abs. 2. S. 1. Nr. 3)
Für die Identitätsklärung gemäß § 60c Abs. 2. S. 1. Nr. 3 gelten folgende Fristen:
Einreise bis zum 31.12.2016:
Identitätsklärung bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung
Einreise zwischen dem 01.01.2017 und dem 01.01.2020:
Identitätsklärung bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, jedoch spätestens bis zum 30.06.2020
Einreise nach dem 01.01.2020:
Identitätsklärung innerhalb der ersten 6 Monate nach der Einreise
Identitätsklärung bedeutet in diesem Zusammenhang die Ergreifung aller erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung. Wenn die Identität dennoch erst nach der Frist geklärt werden kann, dann kan dies dem Geflüchteten in diesem Zusammenhang nicht zur Last gelegt werden. (vgl. § 60c Abs. 2 S. 2)
Beantragung der Ausbildungsduldung
- Antragstellung frühestens 7 Monate vor Ausbildungsbeginn (vgl. § 60c Abs. 3 S. 1)
- Erteilung der Ausbildungsduldung frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn (vgl. § 60c Abs. 3 S. 2)
Weitere Infos und nützliche Links:
§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG
§ 60c AufenthG
Positivliste der Bundesagentur für Arbeit (Mangelberufe)
alte Infos:
Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 (S. 9 ff.)
Erlass zur Präzisierung der Ausbildungsduldung des MIK NRW vom 21.12.2016
Arbeitshilfe "Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG: Praxistipps und Hintergründe" von Kirsten Eichler
Handreichung des FRNRW "Probleme mit der Ausbildungsduldung?" (PDF, 09/2017)
Möglichkeiten zur Förderung nach SGB III
Anerkannte Flüchtlinge:
Anerkannte Flüchtlinge (Asyl nach Artikel 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG, Subsidiärer Schutz nach §4 Abs. 1 AsylG) können unabhängig von ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer Ausbildungsförderung nach SGB III (BAB, AsA, BvB, abH, BaE) beantragen.
Für alle anderen gilt:
1. - 3. Monat des Aufenthalts: Beratung
In den ersten drei Monaten des Aufenthalts hat jeder ein Anrecht auf Beratung nach §§ 29 ff. SGB III. Weitergehende Möglichkeiten zur Förderung bieten sich für Menschen mit der Aussicht auf einen dauerhaften rechtmässigen Aufenthalt und Ankunftsnachweis, z.B. Anerkennung und Übersetzung von Zeugnissen. Geduldete haben Anspruch auf die Vermittlung in eine Ausbildungsstelle.
Ab dem 4. Monat: Leistungen zur Arbeitsmarktintegration
Alle haben uneingeschränkten Zugang zu allen Leistungen zur Arbeitsmarktintegration aus dem SGB III.
Vorausetzung: Keine Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a AsylG und kein Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung
Zugang zu Ausbildungsförderung bei Duldung
Seit dem 1.1.2016 nach 15 Monaten (vorher: nach 4 Jahren) voller Zugang zur Ausbildungsförderung nach SGB III (§ 8 Abs. 2a Bafög).
Zugang zu Ausbildungsförderung mit Aufenthaltsgestattung / Ankunftsnachweis (ehem. BüMA)
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildungsförderung nach SGB III (BAB, AsA, BvB, abH, BaE) ist:
- entweder 5jährige eigene Erwerbstätigkeit
- oder 3jährige Erwerbstätigkeit eines Elternteils während der letzten 6 Jahre
- Für Geflüchtete mit "guter Bleibeperspektive" (Iraker, Syrer, Iraner, Eritreer, Somalier): nach 4 Monaten AsA, BvB, abH und nach 16 Monaten BAB + Ausbildungsgeld
Studium
Wer darf ein Studium ab wann beginnen?
Anerkannte Flüchtlinge (Asyl nach Artikel 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG, subsidiärer Schutz nach §4 Abs. 1 AsylG), Menschen mit Duldung und Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, dürfen in Deutschland ein Studium beginnen. Die Zugangsvoraussetzungen dazu entsprechen denen für internationale Zugangsbewerber (Hochschulzugangsberechtigung, ausreichend Sprachkenntnisse).
Siehe dazu:
Mehrsprachige Seite mit Informationen zur Aufnahme eines Studiums
BAföG
Anerkannte Flüchtlinge (Asyl nach Artikel 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG, subsidiärer Schutz nach §4 Abs. 1 AsylG) dürfen unabhängig von ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer BAföG beantragen.
Personen mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären oder familiären Gründen können ab dem 1.1.2016 bereits nach 15 Monaten (statt wie davor 4 Jahren) Aufenthalt im Bundesgebiet BAföG beantragen.
Für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung gilt weiterhin eine Aufenthaltsdauer von 5 Jahren mit 5jähriger Berufsausübung.
Siehe dazu
PM des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 12.8.2015
Info des Flüchtlingsrats Niedersachsen vom 13.8.2015
Handreichung Hochschulzugang für Geflüchtete (12/2016) - ausführliche Handreichung (12/2016)
Bildung Aktuelles
- 20.12.2018 | Checklisten für den Übergang in Volljährigkeit und Ausbildung
- 25.09.2018 | Mehrsprachige Online-Beratung für erwachsene Zuwanderer
- 15.06.2018 | Erlass des MKFFI NRW zur Umsetzung der 3 plus 2 Reglung / Ausbildungsduldung
- 09.04.2018 | Berufsorientierung für Flüchtlinge - BOF
- 26.01.2018 | Arbeitshilfe "Neuzugewanderte im Übergang Schule-Beruf"
- 12.12.2017 | Integrationshilfen für afghanische Asylsuchende laufen Ende 2017 aus
- 06.11.2017 | BAMF-Kurzanalyse 03/2017: Sozialstruktur, Schulbesuch und ausgeübte Berufstätigkeiten von Asylsuchenden
- 02.11.2017 | Am 9.11. befasst sich der Städteregionsausschuss mit der Umsetzung der Ausbildungsduldung durch das Ausländeramt
- 07.09.2017 | Übersicht über Bildungsangebote für Geflüchtete in der Aachener Region
- 07.08.2017 | BAMF-Kurzanalyse 02/2017: Sozialstruktur, Qualifikationsniveau und Berufstätigkeit von Asylantragstellenden
- 20.07.2017 | Studie "Flüchtlingskinder in Kindertagesbetreuung"
- 14.07.2017 | Öffnung der Ausbildungsförderung und berufsbezogenen Sprachkurse für afghanische Asylsuchende
- 03.07.2017 | Auslegung des § 60a AufenthG in NRW - Ausbildungsduldung
- 08.06.2017 | Bundesfamilienministerium veröffentlicht Leitfaden für Elternbegleiter
- 01.06.2017 | Beratungsangebot der IHK: "Wege in eine Ausbildung für Geflüchtete"
- 08.05.2017 | Übersicht der Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber, die Geflüchtete beschäftigen
- 24.04.2017 | BAMF-Kurzanalyse 01/2017: Geflüchtete Frauen in Deutschland: Sprache, Bildung und Arbeitsmarkt
- 24.03.2017 | Förderung von integrationskursbegleitender Kinderbetreuung
- 21.03.2017 | Recherche zur Bildungssituation von Flüchtlingen in Deutschland
- 06.03.2017 | Neue + aktualisierte Arbeitshilfen der GGUA
- 28.02.2017 | Service- und Material-Portal für Pädagogen
- 06.02.2017 | Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung
- 31.01.2017 | Leitfaden "Recht auf Bildung für Flüchtlinge"
- 31.01.2017 | IAB-Kurzbericht 2/2017: Fiskalische und gesamtwirtschaftliche Effekte Flüchtlingsintegration
- 31.01.2017 | Arbeitshilfe: Soziale Rechte für Flüchtlinge
- 27.01.2017 | Kinder lernen Deutsch durch Herumexperimentieren
- 16.01.2017 | Handreichung zu Hochschulzugang + Studium
- 16.01.2017 | Erlass des MIK NRW zur Ausbildungsduldung
- 17.11.2016 | IAB-Berichte: Ergebnisse der IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten
- 24.10.2016 | BAMF-Kurzanalyse: Sozialstruktur, Qualifikationsniveau und Berufstätigkeit von Asylantragstellern im 1. Halbjahr 2016
- 24.10.2016 | Handreichung zum Hochschulzugang für Geflüchtete
- 19.10.2016 | Angebote der Stadtbibliothek Aachen für Multiplikatoren
- 19.09.2016 | Integrationsmodell "NRWege ins Studium"
- 18.08.2016 | Arbeitshilfen der GGUA mit den Änderungen durch das Integrationsgesetz
- 11.08.2016 | Somalier zählen seit dem 1.8.2016 zu den Geflüchteten mit guter Bleibeperspektive
- 05.08.2016 | Integrationsgesetz in Kraft getreten
- 20.07.2016 | IAB-Forschungsbericht 09/2016 - Geflüchtete Menschen in Deutschland
- 07.07.2016 | Verabschiedung des Integrationsgesetzes im Bundestag
- 22.06.2016 | IAB-Kurzbericht 15/2016 über Fluchtgründe und Erfahrungen
- 14.06.2016 | Übersicht über zentrale Angebote zur Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
- 10.06.2016 | Abschlussbericht der Robert Bosch Expertenkommission zur Neuausrichtung der Flüchtlingspolitik
- 02.06.2016 | IAB-Kurzbericht 13/2016 zur Ausbildung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
- 23.05.2016 | Kurzanalyse: Sozialstruktur, Qualifikationsniveau und Berufstätigkeit von Asylantragstellenden
- 17.05.2016 | Praktikumsdatenbank für Geflüchtete in NRW
- 25.04.2016 | Expertise der Robert-Bosch-Stiftung: "Was wir über Flüchtlinge (nicht) wissen"
- 25.04.2016 | Niederschwellige Seminarmaßnahmen zur Integration ausländischer Frauen
- 11.04.2016 | „Demokratie für mich“ - Broschüre für die politische Bildungsarbeit mit Geflüchteten
- 14.03.2016 | Studium der Sozialen Arbeit, B.A. für Geflüchtete in Köln
- 10.03.2016 | Hermann-Schmidt-Preis: Integration von Geflüchteten durch berufliche Bildung
- 01.03.2016 | Sprachfördermaßnahmen in NRW für Geflüchtete ab 16 Jahren