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Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes für das Aufstellen von Zelten im Rahmen der Veranstaltung 24h-Bahkauf-Lauf am Lousberg


Letzte Beratung
Dienstag, 31. Mai 2022 (öffentlich)
Federführend
FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=25265

Beschlussvorschlag:

Der Naturschutzbeirat widerspricht der durch die untere Naturschutzbehörde beabsichtigten Befreiung nicht.


 

 

Erläuterungen:

Im Zeitraum vom 27.08. bis zum 28.08.2022 soll rund um den Lousberg ein 24 Stunden „Bahkauf-Lauf“ stattfinden. Die Wegeführung erfolgt auf vorhandenen, befestigten Wegen. Ebenso werden die meisten Aufbauten auf vorhandenen, befestigten Verkehrsflächen aufgestellt. Jedoch sollen temporär einige Zelte, die als Umkleiden, Versorgungsstationen oder Ähnliches genutzt werden sollen, im Bereich der Grünfläche östlich des Drehturms aufgestellt werden, da sonst kein Platz für die benötigten Aufbauten besteht.

Die Eingriffsregelung nach §§14 ff BNatSchG entfällt, da keine Versiegelungen o.Ä. vorgesehen sind und nach der Veranstaltung der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Die Errichtung der Zelte wird nur außerhalb des Kronentraufbereichs der vorhandenen Bäume erlaubt, um die Bäume nicht zu beeinträchtigen oder zu beschädigen.

Da sich das Gelände im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Aachen befindet, der hier ein Landschaftsschutzgebiet ausweist, ist eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans erforderlich, die u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen (hier das Aufstellen der Zelte) verbieten. Die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, für das Vorhaben eine Befreiung zu erteilen, da eine Versagung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und das Vorhaben den Charakter des Gebietes nicht negativ verändert und mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist.

Hinweis:

Der Aspekt des Artenschutzes wurde im Vorfeld durch die uNB geprüft. Hier bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Durch den Lauf, insbesondere bei Nacht mit Stirnlampen, kann eine Störung geschützter Arten erfolgen. Aufgrund der weitestgehend abgeschlossenen Brutsaison und der nicht dauerhaft auftretenden Störung (hier nur 24 Stunden) kann diese als nicht so erheblich und damit populationsrelevant eingeordnet werden, als dass sie den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Eine artenschutzrechtliche Befreiung ist nicht erforderlich.


 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

 

 

Anlagen:

  1. Lageplan
  2. Luftbild
  3. Legende zum Eventgelände



Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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