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Wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Um in Deutschland zu arbeiten, ist immer eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde nötig - diese ist eine Ermessensentscheidung. Bei dieser Entscheidung muss die Behörde die politischen Ziele Fachkräftesicherung und Vermeidung von Sozialhilfekosten durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berücksichtigen.

Arbeit während des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung

Während der Zeit, in der Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen (§ 47 AsylG), dürfen sie nach keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 61 Abs. 1 AsylG).

Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24.10.2015 kann die Dauer des Aufenthaltes in einer Aufnahmeeinrichtung bis zu 6 Monaten betragen (§ 47 AsylG).

Während der Zeit in der Aufnahmeeinrichtung kann der Asylbewerber - bei Androhung von Leistungsentzug - zur Aufnahme einer Arbeitsangelegenheit verpflichtet werden. Diese muss "zusätzlich" sein, d.h. nicht durch regulär Beschäftigte ausgeführt werden und bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern angesiedelt sein und entspricht somit einem "1-Euro-Job" bzw. in diesem Fall einem "80-Cent-Job" (§ 5 AsylbLG).

Arbeiten mit Ankunftsnachweis / Aufenthaltsgestattung / Duldung

Vorbemerkung:

Der Ankunftsnachweis (ehem. BüMA) hat rechtlich die Wirkung einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG), daher sind im Folgenden mit Aufenthaltsgestattung auch immer alle Menschen mit Ankunftsnachweis gemeint.

Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist immer erforderlich - und eine Ermessensentscheidung.

1. - 3. Monat des Aufenthalts:

Arbeitsverbot mit der Ausnahme:
ab 1. Tag des Aufenthalts ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit:
- Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III)
- Hospitation
- "80-Cent-Jobs" während des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung (s.o.)

Ab dem 4. Monat Aufenthalt:

Ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
z.B.
- Beruforientierungspraktikum kürzer als 3 Monate
- Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf
- Beschäftigung von Verwandten 1. Grades im familieneigenen Betrieb
> Gesetz: § 32 Abs. 2 BeschV

Mit Zustimmung / ohne Vorrangprüfung BA
Seit dem 6.8.2016 (Integrationsgesetz) Beschäftigung (inkl. Leiharbeit) in einem dieser Bezirke der BA - u.a. im Bezirk Aachen-Düren - sowie Aufnahme einer Arbeit in einem gesuchten Beruf oder Nachweis einer qualifizierten Ausbildung oder Hochqualifizierung.
> Gesetz: § 32 Abs. 5 BeschV

Mit Zustimmung / mit Vorrangprüfung BA
Beschäftigung in hier nicht erwähnten Bezirken der BA (z.B. Ruhrgebiet) - Leiharbeit ist nicht möglich.
> Gesetz: § 32 BeschV

Jeder Geflüchtete mit Duldung / Aufenthaltsgestattung kann sich bei der BA arbeitssuchend melden.

Ab dem 16. Monat Aufenthalt:

Mit Zustimmung / ohne Vorrangprüfung BA
Seit dem 6.8.2016 alle Tätigkeiten inklusive Leiharbeit.
> Gesetz: § 32 Abs. 5 S. 2 BeschV

Ab dem 49. Monat Aufenthalt:

Freier Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Zustimmung der BA.
> Gesetz: § 32 Abs. 2 S. 5 BeschV

Ausnahme "sicherer Herkunftsstaat":

Asylbewerber aus "sicheren Herkunftsstaaten" nach § 29a AsylG, die Ihren Asylantrag NACH dem 31.8.2015 gestellt haben, unterliegen einem Arbeitsverbot, da sie die Aufnahmeeinrichtung bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag nach § 47 Abs. 1a AsylG nicht verlassen dürfen.

Derzeit (08/2016) betrifft das Menschen aus den Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal, Serbien (die Staaten sind niedergelegt in der Anlage II zu § 29a AsylG).

Bei Antragstellung VOR dem 31.8.2015 gelten die obigen Regelungen.

Achtung!!! Alle hier aufgeführten Regelungen gelten nicht für Flüchtlinge, die vom Land in Notunterkünften untergebracht sind und noch keine Zuweisung zu einer Kommune erhalten haben.

Integration Points in den Kommunen der StädteRegion Aachen

In der StädteRegion Aachen betreibt das Jobcenter zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit sog. "Integration Points", die mit den örtlichen Netzwerkpartnern (Sozialämter, Flüchtlingsinitiativen u.a.) kooperieren.
In den Integration Points werden diejenigen Flüchtlinge betreut, deren Asylantrag anerkannt wurde und die Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Zum ersten Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Ausweis oder Reisepass
- Bescheid vom BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

Und wenn bereits vorhanden:
- Ausweis vom Ausländeramt (Aufenthaltstitel)
- Bescheinigung vom Meldeamt
- Bescheid vom Sozialamt über Einstellung der Asylbewerberleistungen


Weitere Infos zu den Integration Points
Servicenummer: 0241-88681-0
Integration Points des Jobcenter der StädteRegion Aachen
Schaffung eines Integration Point Stadt Aachen (28.4.2016)
Schaffung von Integration Points in den Kommunen der StädteRegion Aachen (10.2.2016)

Adressen

Unabhängige Beratung in Fragen Zugang zu Beschäftigung für Menschen mit Duldung / Aufenthaltsgestattung und -erlaubnis

Café Zuflucht
Wilhelmstraße 40
Aachen
(02 41) 51 18 11
E-Mail: infocafe-zuflucht.de
Internet

Ausländeramt (A 33) - Fragen zu Arbeitserlaubnis

Hackländerstraße 1 | 52064 Aachen
Tel.: 0241/5198-5600
Fax: 0241/5198-3306
E-Mail: auslaenderamtstaedteregion-aachen.de
Internet

Agentur für Arbeit Aachen-Düren

Roermonder Str. 51 | 52072 Aachen
Tel: 0800 4 5555 00
Fax: 0241 / 897 - 1589
Internet

Jobcenter StädteRegion Aachen

Standorte in den Kommunen
Integration Points
Tel: 0241 - 886810
E-Mail: Jobcenter-aachenjobcenter-ge.de

Weitere Infos

Gesetze und Verordnungen
§ 39 AufenthG - Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
Teil 7 BeschV  - Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern
DeuFÖV - Gesetz zur berufsbezogenen Deutschförderung vom 4.5.2016

Leitfäden zum Arbeitsmarktzugang
Arbeitshilfe "Neuzugewanderte im Übergang Schule-Beruf" (StädteRegion Aachen, PDF, 01/2018)
IvaF-Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung (BMAS, PDF, 01/2018)

Infos der IHK:
Seite der IHK Aachen: "Ausbildung für Flüchtlinge"
Netzwerk "Unternehmen integrieren Flüchtlinge"

Infos von der Bundesagentur für Arbeit
Allgemeine Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Infos für Unternehmer zur Beschäftigung von geflüchteten Menschen (PDF)

Infos vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
FAQ - Zugang zum Arbeitsmarkt (BAMF)

Infos des Informationsverbunds Asyl + Migration:
Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Flüchtlingen (09/2017)

Infos der gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA)
Arbeitserlaubnis und Arbeitsförderung mit Aufenthaltsgestattung, BüMA, Ankunftsnachweis und Duldung (PDF, 07/2017)
Zugang zur Beschäftigung mit Duldung / Aufenthaltsgestattung (PDF, 01/2017)
Erfordernis einer Arbeitserlaubnis und einer Zustimmung durch die BA bei Praktika mit Aufenthaltsgestattung / Duldung (PDF, 08/2016)
Duldung für die Ausbildung (PDF, 07/2017)
Zugang zu Freiwilligendiensten, Arbeitsgelegenheiten und Studium für Asylsuchende (PDF, 07/2017)
Zugang zur Ausbildungsförderung für Asylsuchende (PDF, 07/2017)
Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Arbeitsförderung für Asylsuchende (PDF, 07/2017)
Zugang zu Sprach- / Integrationskursen für Asylsuchende (PDF, 07/2017)
Die neuen Kürzungstatbestände im AsylbLG (PDF, 01/2017)


Praktikums- und Jobbörsen für Geflüchtete
iq-netzwerk-nrw.de - Praktikumsbörse von IHK, HWK und Landwirtschaftskammer der Landes NRW
workeer - Jobbörse für Flüchtlinge und Arbeitgeber
jobbörse-stellenangebote.de - Kostenloses Angebot für Arbeitgeber + Geflüchtete


Übersicht über Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber
bundesregierung.de

Online-Assistent für Unternehmen: Arbeitszugang für Flüchtlinge
deutsche-anwaltshotline.de

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