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03. Juli 2017 Auslegung des § 60a AufenthG in NRW - Ausbildungsduldung

Erlass des MIK NRW in Ergänzung zu den Auslegungshinweisen des Bundesinnenministeriums vom 30.5.2017.

Ausbildungsduldung:
Der Erlass des MIK NRW vom 21.12.2016 behält seine Gültigkeit und geht den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom 30.05.2017 vor. Dies ist insbesondere wichtig, da der Erlass des MIK NRW für die Stichtagsregelung 31.8.2015 den Ankunftsnachweis als massgeblich betrachtet - das BMI jedoch den förmlichen Asylantrag.

Auch die Verletzung bei der Mitwirkung bei der Passbeschaffung und das Zurückziehen des Asylantrags bei Bewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten führt nach Erlass des MIK NRW in NRW nur dann zu einem Ermessensspielraum der Ausländerbehörde, wenn dadurch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Der Erlass des BMI gesteht den ABH deutlich früher einen Ermessensspielraum zu.

Gesamter Erlass:
recht.nrw.de

Weitere Infos:
Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017
Zusammenfassung Erlass MIK NRW vom 21.12.2016

Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Flüchtlingspolitik , Bildung