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Informationen über Gleichwertigkeitsprüfungen / Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsabschlüsse


Letzte Beratung
Mittwoch, 27. Oktober 2021 (öffentlich)
Federführend
FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Originaldokument
http://ratsinfo.aachen.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=24180

Beschlussvorschlag:

Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen zum Gesetz der Anerkennung im Ausland erworbener

Berufsqualifikationen zur Kenntnis.


 

 

Erläuterungen:

Das Bündnis für Vielfalt stellte für die Sitzung des Integrationsrates am 22.09.2021 den Antrag, als Tagesordnungspunkt Informationen zu Gleichwertigkeitsprüfungen und Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsabschlüsse aufzunehmen. Mit dem Antrag und dem anschließenden Beschluss des Integrationsrates wurde die Verwaltung beauftragt, den Integrationsrat über aktuelle Entwicklungen (Art, Anzahl der Verfahren und Verfahrensdauer) von Gleichwertigkeitsprüfungen / Anerkennungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes unter Einbeziehung zuständiger Fachbereiche in der Sondersitzung des Integrationsrates am 27.10.2021 zu informieren.

1. Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener

Berufsqualifikationen“ (Anerkennungsgesetz)

Das Anerkennungsgesetz ist seit 1. April 2012 in Kraft. Es besteht aus dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG, Artikel 1) im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sowie Änderungen in den berufsrechtlichen Fachgesetzen (Artikel 2 bis 61). Die Regelungen betreffen Anerkennung von Berufsqualifikationen in rund 60 bundesrechtlichen Berufsgesetzen und Verordnungen für die reglementierten Berufe, so die Gesundheitsberufe (Bundesärzteordnung, Krankenpflegegesetz) und die Handwerksmeister

(Handwerksordnung).

Ziel des Anerkennungsgesetzes ist es, Anerkennungsverfahren für Berufe, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen, auf Bundesebene zu vereinheitlichen und die Gewinnung und nachhaltige Integration ausländischer Fachkräfte zu fördern.

Mit dem Anerkennungsgesetz hat Deutschland Regelungen der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie auf nicht reglementierte Berufe und auf Berufsqualifikationen aus Drittstaaten erweitert. Der Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort. Die Anerkennung kann somit auch aus dem Ausland beantragt werden (vgl. Informationsportal Bundesministerium für Bildung und Forschung).

Das Anerkennungsgesetz gilt für mehr als 600 Berufe, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Dazu zählen nicht reglementierte Berufe wie die dualen Ausbildungsberufe und reglementierte Berufe wie z. B. Arzt, Apothekerin oder Krankenpfleger. Das Anerkennungsgesetz gilt nicht für landesrechtliche Berufe wie z. B. Lehrer:innen, Erzieher:innen oder Ingenieur:innen. Für diese Berufe wird die Anerkennung durch entsprechende Gesetze der Bundesländer geregelt. Zusätzlich haben deshalb die Bundesländer für Berufe in ihrer Zuständigkeit eigene Gesetze erlassen.

Somit obliegt die Anerkennung ausländischer Abschlüsse bzw. Qualifizierungen dem Bundes- und Landesrecht.

2. Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Kernstück des Anerkennungsgesetzes ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG). Das BQFG beinhaltet einheitliche Regeln und Kriterien für die Anerkennung und verankert den Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren. Es gilt für die rund 330 nicht reglementierten Ausbildungsberufe im dualen System. Für die reglementierten Berufe wird die Anerkennung direkt in den berufsrechtlichen Fachgesetzen geregelt. Dazu zählen z. B. die Handwerksordnung (für die Meisterqualifikationen), die Bundesärzteordnung oder das Krankenpflegegesetz. Diese Fachgesetze wurden mit dem Anerkennungsgesetz angepasst und haben grundsätzlich Vorrang vor dem BQFG (vgl. Informationsportal Bundesministerium für Bildung und Forschung).

Das Bundes-Anerkennungsgesetz ist wichtiger Bestandteil der Fachkräftesicherung. Es schafft für ausländische Fachkräfte die Rechtsgrundlage, ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen in Deutschland individuell auf Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf prüfen und anerkennen zu lassen. Dies ist in vielen Berufen Voraussetzung dafür, mit im Ausland erworbenen Abschlüssen bzw. Qualifikationen in Deutschland zu arbeiten oder sich selbstständig zu machen. Das gilt vor allem für die reglementierten Berufe, z.B. im zulassungspflichtigen Handwerk, für Ärzte:innen, Krankenpfleger:innen oder Apotheker:innen. Mit dem Gesetz wurden für bundesrechtlich geregelte Berufe (möglichst) einheitliche und transparente Verfahren geschaffen.

3. Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FKEG)

Seit 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Es regelt erstmals neben der bestehenden Europäischen Regelung Blue Card EU eine gesteuerte Einwanderung von ausländischen qualifizierten Fachkräften aus der Nicht-EU in den deutschen Arbeitsmarkt. Das Gesetz regelt, wer zu Arbeits- und zu Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf.

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:

  • ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst,
  • der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag,
  • der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung,
  • die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung sind notwendige deutsche Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts),
  • verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen,
  • Verfahrensvereinfachungen, eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.

Das Anerkennungsverfahren ist auch nach dem in Kraft getretenen FKEG im Regelfall Voraussetzung für die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland. Dies gilt insbesondere für beruflich qualifizierte Fachkräfte und solche, die in reglementierten Berufen arbeiten wollen.

Es berichtet zum derzeitigen Stand der Umsetzung des Gesetzes seitens der Handwerkskammer Aachen Herr Georg Stoffels (Geschäftsführer Recht und Berufsbildung). Die IHK Aachen ist angefragt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

 

 

Anlage/n:

Antrag Bündnis für Vielfalt vom 23.08.2021



Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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