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04. Juli 2018 Anträge auf Elternnachzug bei volljährig gewordenen anerkannten Flüchtlingen

12. Juli 2018 könnte zum entscheidenden Datum bei der Antragstellung auf Elternnachzug werden.

Am 12. April 2018 entschied der EuGH, dass unbegleitete Minderjährige, die während des Asylverfahrens volljährig werden, ihr Recht auf Elternnachzug behalten, wenn sie im Asylverfahren den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugesprochen bekommen. Der Antrag auf  Elternnachzug ist innerhalb von drei Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Flüchtlingszuerkennung zu stellen.

Obwohl es noch unklar scheint, wie hier die Umsetzung erfolgt, scheint es ratsam, die Antragstellung auf Elternnachzug schnellstmöglich nachzuholen, wenn der Asylantrag in der Minderjährigkeit gestellt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde....man bisher aber auf den Antrag auf Elternnachzug verzichtet hatte. 

Vorgehen:

  • Terminanfrage bei deutschen Auslandsvertretungen durch die Eltern, mit dem Ziel den Nachzug zu einem anerkannt ehemals minderjährigen Flüchtling zu beantragen
  • u.a. auch mittels Fax
  • gleichzeitig ist der örtlichen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass und wann der Elternnachzug beantragt wurde.
  • Eingangsbestätigung aus dem Terminvergabesystem dient dabei als Beleg für die Antragstellung.

Details sind in den nebenstehenden Hinweisen des BumF zu finden.

Quelle: BumF

Kategorien:
Flüchtlingspolitik , Flüchtlingshilfe , Asylverfahren , UMF