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Überplanmäßige Aufwendungen gemäß § 83 GO NRW für das Haushaltsjahr 2020;
hier: Rückforderung FlüAG-Pauschale 2017


Letzte Beratung
Dienstag, 27. April 2021 (öffentlich)
Federführend
A 50 Sozialamt
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6787

Darstellung der Sachlage:

Seit Februar 2017 übermitteln die Kommunen monatlich für den jeweiligen Vormonat ihren FlüAG-Personenbestand mit Hilfe des elektronischen FlüAG-Meldeverfahrens. Die Kommunen fragen personenbezogene Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) ab, um anschließend in eigener Zuständigkeit die Meldefähigkeit einer ausländischen Person im Sinne des FlüAG zu prüfen, bevor sie ihre FlüAG-Meldung abgeben und eine Pauschale in Höhe von 866,00 € pro Flüchtling erhalten. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung besteht bei diesem Verfahren eine hohe Fehleranfälligkeit.

Gemäß § 4 Abs. 7 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) hat die Gemeinde dem Land die Zahlung zu erstatten, soweit die Auszahlung einer pauschalierten monatlichen Landeszuweisung ohne Rechtsgrund erfolgte.Zur weiteren Unterstützung der Überprüfung der Bestandsmeldungen wurde durch IT.NRW im Herbst 2020 erstmalig eine systematische Überprüfung durch die Bezirksregierung Köln vorgenommen. Hierbei erfolgte ein Datenabgleich der im Jahr 2017 zur Auszahlung gebrachten Pauschalen und den hierfür zugrundeliegenden Meldungen der Kommunen mit den Eintragungen im AZR.

Das A 50 Sozialamt überprüft derzeit alle betroffenen Sachverhalte, um eine genaue Bezifferung einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung der FlüAG-Pauschalen 2017 vornehmen zu können. Da derzeit noch nicht abzusehen ist, ob die Rückforderung der FlüAG-Pauschalen gerechtfertigt ist, wird um vorsorgliche Rückstellung der Rückforderungssumme in Höhe von 277.120,00 € gebeten.

Darstellung der Rechtslage:

Gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der Zustimmung des Rates der Stadt, sofern sie erheblich sind. Gemäß § 4 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Alsdorf sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen über 40.000,00 € als erheblich anzusehen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt stimmt den überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW in Höhe von 148.466,49 € im Bereich Hilfen nach AsylbLG bzw. Flüchtlingsaufnahmegesetz (Sachkonto 523010, Kostenträger 05-01-02, Kostenstelle 4200) zu.

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Die außerplanmäßigen Aufwendungen entstehen im Konto 523010, Kostenträger 05-01-02, Kostenstelle 4200 Hilfen nach AsylbLG bzw. Flüchtlingsaufnahmegesetz innerhalb der Planposition „Erstattungen an Land“.

Im Produkt 05-01-02 Hilfen nach AsylbLG bzw. Flüchtlingsaufnahmegesetz stehen noch 128.653,51 € zur Verfügung. Die Überschreitung inhe von 148.466,49 € kann durch Minderaufwendungen im Konto 551700, Kostenträger 16-01-02, Kostenstelle 0310 Zinsaufwendungen an Kreditinstitute gedeckt werden.

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Entfällt.

 

 

gez. Kahlen

rgermeister

Erster Beigeordneter

Technische Beigeordnete

gez. Hafers

mmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

Technischer

Betriebsleiter ETD

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 27. April 2021Rat/WP 18/61. 3. Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Alsdorf
Details
Tagesordnung