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Ausbau der Michael-Büttgen-Straße;
hier: Vorstellung der Planung


Letzte Beratung
Dienstag, 09. April 2019 (öffentlich)
Federführend
A 65 Bauamt
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5754

Darstellung der Sachlage:

Die Michael-Büttgen-Straße befindet sich in den Alsdorfer Ortsteilen Hoengen. Der ca. 117 Meter lange Ausbaubereich der Michael-Büttgen-Straße bindet im Nordwesten an die Feldstraße an und endet im Südosten an der Bettendorfer Straße.

Diese Baumaßnahme war ein Investorenprojekt.

Die Michael-Büttgen-Straße stellt sich momentan als Baustraße, aus wasserdurchlässigem RCL-Material, dar.

Kurzfristig wird das Eigentum der Straße auf die Stadt übergehen, daher empfiehlt das A 65 den Endausbau der Michael-Büttgen-Straße zusammen mit der Feldstraße auszuschreiben, damit die Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden können. Dies ist aus Ortsbezogenen-, Gewährleistungs-, und Kostengründen ratsam.

Der geplante Querschnitt der Verkehrsfläche beträgt 6,50 Meter. Die Fahrbahn wird in Pflasterbauweise hergestellt. Beidseitig werden auf gleicher Höhe mit der Verkehrsfläche 2,30 Meter breite Parkstreifen angeordnet, die ebenfalls mit Betonsteinpflaster befestigt werden. Neben dem Straßenbau wird außerdem die Beleuchtung installiert.

Um eventuell anfallenden Mehrkosten im Zuge des Endausbaus entgegenzuwirken, wurde im Vorfeld eine Bodenuntersuchung in der Straße durchgeführt. Mit Hilfe dieser Bodenuntersuchung wurde festgestellt, dass der Unterbau der Baustraße noch tragfähig ist. Lediglich wird empfohlen, dass im Vorfeld des Aufbaues der Schottertragschicht, das anstehende Planum (Oberkante der Baustraße) intensiv verdichten werden sollte.

Die erforderlichen finanziellen Mittel zum Endausbau der Michael-Büttgen-Straße setzten sich zum jetzigen Zeitpunkt wie folgt zusammen:

Baukosten der Verkehrsanlage93.387,00

Baunebenkosten: 21.000,00

Grunderwerb: 6.512,40

Beleuchtung: 16.350,00

Voraussichtliche Gesamtkosten: 137.249,40

Der Vorlage sind die aktuellen Übersichtspläne beigefügt.

In einem weiteren Schritt soll die Planung in Kürze im Rathaus präsentiert werden. Der Ausbau ist für die Jahre 2019/2020, nach Entwurfsplanung und Ausschreibung, geplant.

Darstellung der Rechtslage:

Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 28.04.2016 (Vorlage 2016/0172/4.1) wurde am 01.06.2016 ein Erschließungsvertrag zwischen der FF Hausbau UG und der Stadt Alsdorf geschlossen. Nach Herstellung von Kanal und Baustraße wurde am 21.09.2018 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der FF Hausbau UG eröffnet. Mit Schreiben vom 26.10.2018 erklärte der Insolvenzverwalter, dass die Erfüllung des Erschließungsvertrages abgelehnt wird.

Gemäß § 123 BauGB ist die Erschließung der Baugebiete Aufgabe der Gemeinde. Insofern hat die Stadt Alsdorf die Erschließungsanlagen entweder selber fertigzustellen oder einen neuen Erschließungsvertrag mit einem weiteren Erschließungsträger abzuschließen. Da ein potentieller Erschließungsträger nicht ersichtlich ist, ist die Fertigstellung nun durch die Stadt Alsdorf vorgesehen.

Die benötigte Fläche steht aktuell noch nicht im Eigentum der Stadt Alsdorf. Daher erfolgt der heutige Beschluss unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages. Ein entsprechender Notartermin steht unmittelbar bevor.

Gemäß den §§ 127 bis 135 BauGB und der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Alsdorf vom 20.06.1989 in der zurzeit gültigen Fassung fallen Erschließungsbeiträge an. Gemäß Konsolidierungsbeschluss sind auf Grundlage von § 133 Abs. 3 BauGB und § 10 der vorgenannten Satzung Vorausleistungen zu erheben.

Einige der betroffenen Grundstückseigentümer sind bereits selber vom Insolvenzverfahren der FF Hausbau UG betroffen. Andere haben auch für die Herstellung der Feldstraße Vorausleistungen auf die späteren Erschließungsbeiträge zu erbringen und werden daher doppelt belastet. Da für die Beauftragung unter anderem auf die hinterlegte Sicherheit der FF Hausbau UG zurückgegriffen werden kann, wird vorgeschlagen, abweichend vom Konsolidierungsbeschluss des Rates, in diesem Einzelfall auf die Erhebung von Vorausleistungen zu verzichten.

Der Ausbau als Mischverkehrsfläche erfordert den Erlass einer Sondersatzung. Im Zuge des Verfahrens zum Erlass der Sondersatzung wird die Frage bezüglich eines eventuellen Verzichtes auf die Erhebung von Vorausleistungen dem Ausschuss für Stadtentwicklung und dem Rat in der entsprechenden Sitzungsvorlage zu einem späteren Zeitpunkt zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Stadtverwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung die Planungen weiter voranzutreiben.

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Mit dem Erschließungsvertrag wurde vereinbart, dass der Erschließungsträger eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten der Erschließungsmaßnahme zu erbringen hatte. Diese Sicherheit wurde in Form der Hinterlegung von Bargeld auf einem städtischen Konto erbracht. Nach der Rückgabe des entsprechenden Anteils für den bereits erstellten Kanal und die Baustraße, steht unter Investitionsnummer INV18-0010, Kostenträger 12-01-01, Kostenstelle 6020 und Sachkonto 096301 eine Restsumme von insgesamt 76.000,00 € für die Fertigstellung der Erschließungsanlagen zur Verfügung, die durch Beschluss des Rates vom 26.03.2019 in das Haushaltsjahr 2019 übertragen wurde.

Gemäß Kostenschätzung des A 65 werden für die Fertigstellung insgesamt ca. 137.500,00 € benötigt. Damit besteht im Haushaltsjahr 2019 ein Mehrbedarf in Höhe von 61.500,00 €, um die Maßnahme gemeinsam mit dem Ausbau der Feldstraße beauftragen zu können.

Dieser Mehrbedarf kann gemäß § 21 II KomHVO NRW durch zu erwartende Mehreinzahlungen im Haushaltsjahr 2019 gedeckt werden (vergl. Vorlage 2019/0146/A65).

Nach Abschluss der Baumaßnahme werden Einzahlungen aus Erschließungsbeiträgen in Höhe von 90 % der nicht durch die Sicherheit gedeckten Kosten erwartet, so dass sich der Eigenanteil der Stadt Alsdorf an dieser Baumaßname auf voraussichtlich 6.150,00 € belaufen wird.

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

entfällt

 

 

Anlage/n:

Anlage 1: Lageplan

gez. Lo Cicero-Marenberg

Bürgermeister

Erster Beigeordneter

Technische Beigeordnete

gez. Hafers

Kämmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

Technischer

Betriebsleiter ETD

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 09. April 2019AfS/WP 17/29. 28. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung

Art
Entscheidung
Ausschuß
Ausschuss für Stadtentwicklung
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