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Widmung von Straßen im Stadtgebiet


Letzte Beratung
Dienstag, 09. April 2019 (öffentlich)
Federführend
A 60 Bauverwaltungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5751

Darstellung der Sachlage:

Für die im Beschluss aufgeführten Straßen (vgl. Karten in Anlage 1 Seite 1 bis 6) liegen nur teilweise rechtsverbindliche Widmungsverfügungen vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine förmliche Widmung vorzunehmen, auch wenn die Straßen schon lange bestehen.

Betroffen sind folgende Flurstücke:

Am Ginsterberg

Gemarkung

Flur

Flurstück

Bemerkung

Alsdorf

63

32

teilw. Verkehrsfläche, teilw. Spielplatz/Freizeitfläche

Alsdorf

63

930

Sonderfläche Denkmal

Alsdorf

63

931

Sonderfläche Denkmal

Alsdorf

63

241

Alsdorf

65

242

Alsdorf

65

262

Alsdorf

65

263

Alsdorf

65

270

Alsdorf

65

482

Osterfeldstraße bis Einmündung Wirtschaftsweg (siehe Anlage S. 2 von 6); bis Hausnummer 50

An Leuers Berg

Gemarkung

Flur

Flurstück

Bemerkung

Alsdorf

65

450

Alsdorf

65

451

teilweise

Alsdorf

65

452

Alsdorf

65

475

Grabenstraße

Gemarkung

Flur

Flurstück

Bemerkung

Alsdorf

64

195

Alsdorf

64

253

Osterfeldstraße

Gemarkung

Flur

Flurstück

Bemerkung

Alsdorf

63

33

teilw. Verkehrsfläche, teilw. Spielplatz/Freizeitfläche

Alsdorf

63

548

Gehsteig

Alsdorf

63

883

Alsdorf

64

230

von Einmündung Grabenstr. bis Hausnr. 14 u. 16

Alsdorf

64

276

Gehsteig

Alsdorf

64

148/28

Alsdorf

65

37/1

Oststraße

Gemarkung

Flur

Flurstück

Bemerkung

Alsdorf

63

103

Schloßstraße

Gemarkung

Flur

Flurstück

Bemerkung

Alsdorf

64

196

Alsdorf

64

248

Gehsteig

Alsdorf

64

249

Gehsteig

Thorner Straße

Gemarkung

Flur

Flurstück

Bemerkung

Alsdorf

63

96

Darstellung der Rechtslage:

Gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist die Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Widmung verfügt die Straßenbaubehörde (§ 6 Abs. 2 StrWG NRW). Straßenbaubehörde ist bei allen aufgeführten Straßen entsprechend § 3 Abs. 4 StrWG NRW die Stadt Alsdorf.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) folgende Gemeindestraßen als Anlieger- und Haupterschließungstraßen dem öffentlichen Verkehr zu widmen:

Am Ginsterberg-Anliegerstraße

An Leuers Berg-Anliegerstraße

Grabenstraße-Anliegerstraße

Osterfeldstraße-Haupterschließungsstraße

Oststraße-Anliegerstraße

Schloßstraße-Anliegerstraße

Thorner Straße-Anliegerstraße.

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Keine.

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Entfällt.

 

 

Anlage/n:

Anlage 1 – kartographischer Auszug aus dem Kataster

gez.

Lo Cicero-Marenberg

Bürgermeister

Erster Beigeordneter

Technische Beigeordnete

Kämmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

Technischer

Betriebsleiter ETD

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Am Ginsterberg
  • Thorner Straße
  • Oststraße
  • Osterfeldstraße

Beratungsfolge

Dienstag, 09. April 2019AfS/WP 17/29. 28. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung

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