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Bebauungsplan Nr. 354 - Am Kirchpfad
a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der erneuten
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 354 - Am Kirchpfad
b) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 354 - Am Kirchpfad


Letzte Beratung
Donnerstag, 05. Dezember 2019 (öffentlich)
Federführend
A 61 Amt für Planung und Umwelt
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5758

Darstellung der Sachlage:

Lage des Plangebietes:

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 354 – Am Kirchpfad – befindet sich im Nordosten des Stadtteiles Schaufenberg und umfasst die ehemalige Erweiterungsfläche des Friedhofes. Das Plangebiet wird begrenzt durch

  • die Siersdorfer Straße im Nordwesten
  • die Otto-Hahn-Straße im Nordosten
  • die Maurerstraße im Südosten und,
  • die Gärten der Bebauung vom Voßpfädchen im Südwesten.

Der Bebauungsplan Nr. 354 – Am Kirchpfad – liegt in der Gemarkung Alsdorf, Flur 38, und umfasst die Flurstücke Nr. 355, 338-340, 342 und 344-347. Die Gesamtfläche des Bebauungsplangebietes beträgt ca. 1,34 ha (13.400 m²).

Planerische Rahmenbedingungen:

Regionalplan

Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen (GEP Region Aachen, 2003) stellt für das Plangebiet ASB – „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dar.

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplanes II Baesweiler-Alsdorf-Merkstein, wird jedoch von dessen Festsetzungen nicht erfasst.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan 2004 stellt die Fläche überwiegend als „Grünfläche (Zweckbestimmung Friedhof)“ sowie am nördlichen Plangebietsrand als „Gemischte Baufläche” dar. Die FNP-Darstellung ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB auf dem Wege einer Berichtigung entsprechend als „Wohnbaufläche“ anzupassen.

Bebauungsplan

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.

Anlass und Ziel der Planung:

Der nördliche Teil des Plangebietes ist bereits heute mit den Einfamilien- und Doppelhäusern entlang der Straße „Sonnengässchen“ bebaut. Der südliche Teil besteht aus ungenutztem Grünland und war bisher als Erweiterungsfläche für den Friedhof Schaufenberg vorgesehen. Da diese Fläche im Privateigentum steht und künftig nicht der Inanspruchnahme als Erweiterungsfläche bedarf, besteht der Wunsch der Eigentümer, diese Fläche zu Bauland zu entwickeln. Darüber hinaus besteht für die Bebauung an der Straße „Sonnengässchen“ Planbedarf, insbesondere aus genehmigungsrechtlichen Aspekten bzw. hinsichtlich der Niederschlagsentwässerungsproblematik der Grundstücke.

Nach Vorgabe der Unteren Wasserbehörde der Städteregion Aachen, ist die Entwässerungssituation in diesem Bereich bzw. die Entsorgung des auf den unbelasteten, befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers abschließend zu regeln. Diese erfolgt aktuell auf den privaten Grundstücken über Rigolensysteme mit z.T. vorgeschalteten Regenwasserzisternen, welche das Wasser in den Untergrund der jeweiligen Grundstücke im Sonnengässchen versickern. Darüber hinaus sind an einigen dieser Rigolen Überläufe vorhanden, die aktuell auf die südlich angrenzende Grünfläche entwässern.

Da für diese Situation der Eigentümer keine wasserrechtlichen Erlaubnisse seitens der Unteren Wasserbehörde vorliegen und auch nicht in Aussicht gestellt werden, wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 354 – Am Kirchpfad – die Voraussetzung für eine alternative Entwässerung des anfallenden Niederschlagwassers geschaffen. Hierzu ist, gemäß den Vorgaben der Unteren Wasserbehörde, insbesondere ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz vorgesehen. Im Zuge der für das Plangebiet geplanten Bebauung und Erschließung der bestehenden Grünfläche wird ein Anschluss der Grundstücke überwiegend an den Kanal in der Maurerstraße erfolgen, da der vorhandene Kanal in der Otto-Hahn-Straße nicht die ausreichende hydraulische Kapazität aufweist.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 354 – Am Kirchpfad – ist es somit, die nicht mehr benötigte Friedhoferweiterungsfläche in der Südhälfte des Plangebietes einer städtebaulichen Entwicklung zuzuführen und eine entsprechende Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung vorzunehmen.

Vor dem Hintergrund, dass Alsdorf an der Randzone eines wachsenden Ballungsraumes liegt und daher seit einiger Zeit einen erhöhten Siedlungsdruck erfährt, ist eine städtebauliche Zielsetzung der Stadt Alsdorf, aber auch der gesamten Wachstumsregion „Aachen“, zusätzlich benötigten Wohnraum zu schaffen. Das Plangebiet entspricht aufgrund seiner integrativen Lage auch dem vom Gesetzgeber vorgegeben Leitbild der „Innenentwicklung“. Aufgrund von Flächenknappheit, insbesondere von Flächen, die kurzfristig für eine Entwicklung zur Verfügung stehen, wird mit dem im hiesigen Planverfahren im vorhandenen städtebaulichen Kontext von dem klassischen Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG abgesehen und unter planerischer Würdigung der Belange des Immissionsschutzes insofern mit einer arrondierenden Wohnnutzung an ein bestehendes Gewerbegebiet heranrückt.

Darüber hinaus bezieht das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 354 – Am Kirchpfad – auch die nördlich gelegenen Flächen der Bebauung im Sonnengässchen mit ein. Auf diese Weise sollen die bestehenden Grundstücke planungsrechtlich im Bestand gesichert und die bisher private Verkehrsfläche des Sonnengässchens als perspektivisch öffentliche Verkehrsfläche dargestellt werden.

Verfahrensverlauf

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 01.09.2015 (VL 2015/0288/2.1) wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 354 – Am Kirchpfad – gefasst und gleichzeitig wurde der städtebauliche Entwurf gebilligt, sowie eine Durchführung zur informellen Bürgerbeteiligung beschlossen.

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 13.06.2017 (VL 2017/0302/A61) wurde der überarbeitete städtebauliche Entwurf erneut gebilligt, sowie eine Durchführung zur informellen Bürgerbeteiligung beschlossen, welche am 11.07.2017 im Rathaus der Stadt Alsdorf stattfand.

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 27.09.2018 (VL 2018/0257/A61) wurde der überarbeitete städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan sowie der Bebauungsplanentwurf Nr. 345 – Am Kirchpfad – gebilligt. Weiterhin wurde über das Ergebnis der Bürgerinformationsveranstaltung vom 11.07.2017 informiert und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 345 – Am Kirchpfad – beschlossen und im Zeitraum vom 15.10.2018 bis 15.11.2018 durchgeführt.

Die während dieser Zeit vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen haben zu einer Aktualisierung der Bebauungsplandarstellungen sowie textlichen Festsetzungen – insbesondere zu den Aspekten Entwässerung und Immissionsschutz – geführt, die den vorgebrachten Belangen adäquat Rechnung tragen. Da sich die inhaltlichen Änderungen des Bebauungsplanes im Wesentlichen auf die oben genannten Bereiche beschränken, ist eine erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB beabsichtigt, wobei die Dauer der Auslegung auf zwei Wochen verkürzt sowie Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.

In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 31.01.2019 (VL 2019/0005/A61) wurde bezüglich der vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3(2) und 4(2) Bau GB zum Bebauungsplan Nr. 354 – Am Kirchpfad – sowie die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplans Nr. 345 – Am Kirchpfad – beschlossen und im Zeitraum vom 22.02.2019 bis 12.03.2019 durchgeführt.

Die während dieser Zeit vorgebrachte Stellungnahme der StädteRegion Aachen hat zu einer geringfügigen klarstellenden Umformulierung der textlichen Festsetzung – Immissionsschutz – geführt, die den vorgebrachten Belangen adäquat Rechnung trägt.

Beschreibung des städtebaulichen Entwurfes zum Bebauungplan Nr. 354

Der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 354 – Am Kirchpfad – ist in der Anlage2 beigefügt. Er sieht für das Plangebiet eine Bebauung mit maximal zweigeschossigen Einfamilien- bzw. Doppelhäusern entlang einer Stichstraße ausgehend von der Maurerstraße vor und führt damit den baulichen Bestand im Norden fort. Darüber hinaus ist im Osten des Plangebietes entlang der Otto-Hahn-Straße auch die Errichtung seniorengerechter bzw. barrierefreier Mehrfamilienhausbebauung mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss vorgesehen. Auf diese Weise soll dem demografischen Wandel Rechnung getragen und bedarfsgerechter Wohnraum für ältere Menschen im Stadtteil Schaufenberg geschaffen werden. Des Weiteren soll die großformatigere Mehrfamilienhausbebauung an der Otto-Hahn-Straße eine Abschlusskante des Baugebietes bilden, und eine abschirmende Wirkung zu der Einfamilien- bzw. Doppelhausbebauung im östlichen Teil des Plangebietes entfalten. Die Ausrichtung der geplanten Gebäudegrundrisse, Gärten und Balkone wird dabei ebenfalls optimiert.

Die verkehrliche Erschließung der geplanten Bebauung auf der südlichen Grünfläche, ist von der Maurerstraße aus über eine Stichstraße mit Wendehammer geplant. Am Ende des Wendehammers ist ein 3,0 m breiter Weg Richtung Norden geplant, zur Pflege des dort verlaufenden Rigolen-/Kanalsystems. Die Verkehrsfläche soll als Mischverkehrsfläche mit einer Breite von 7,5 m und alternierenden Parkständen im Straßenraum gestaltet werden. Im Bereich des Wendehammers können weitere Stellplätze geschaffen werden. An der südlichen Plangebietsgrenze wird darüber hinaus die Verkehrsfläche der Maurerstraße geringfügig erweitert, um den von Westen kommenden Gehweg fortzuführen und Stellplätze im Straßenraum zu schaffen.

Aufgrund der hydraulischen Auslastung des Kanals in der Otto-Hahn-Straße, entwässert die geplante Neubebauung im Wesentlichen an einen Kanal in der Maurerstraße.

Die Niederschlagsentwässerung der bestehenden Grundstücke im Sonnengässchen soll ebenfalls auf diesem Wege erfolgen. Hierzu setzt der Bebauungsplan Nr. 354 – Am Kirchpfad – entlang der hinteren Grenze der Grundstücke des Sonnengässchens eine 3,0 m breite öffentliche Grünfläche fest. Innerhalb dieser Fläche soll ein Niederschlagsentwässerungssystem verlegt werden. Dieses kann an den zu errichtenden Kanal, in dem südlich angrenzenden 3,0 m breiten Weg am Ende des Wendehammers angeschlossen werden. Auf diese Weise ist die Voraussetzung geschaffen, dass das auf den Grundstücken im Sonnengässchen anfallende Niederschlagswasser in den Kanal der neu geplanten Erschließung im Süden und damit in die Maurerstraße abzuleiten ist.

Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 354 – Am Kirchpfad

Auf der Grundlage des oben genannten städtebaulichen Entwurfes erfolgte die Erarbeitung des Rechtsplanes (Anlage 3), welcher in seinem Geltungsbereich Allgemeine Wohngebiete (WA 1 – 3) festsetzt. In den Allgemeinen Wohngebieten (WA1 – WA3) wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt.

Die Bebauung innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 3 wird als offene Bauweise, die Bebauung innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 2 als abweichende Bauweise geregelt. Ebenso sind innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 3 maximal 2 Wohneinheiten (WE) zulässig. Auch eine maximal zweigeschossige Bebauung sowie eine Firsthöhe von maximal 10,0 m wurden für diese Wohngebiete festgesetzt. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 wird eine zwingend zweigeschossige Bebauung festgesetzt, mit der Möglichkeit zur Errichtung eines Staffelgeschosses mit einer maximalen Firsthöhe von 11,0 m.

Darüber hinaus wird ein 3,0 m breiter öffentlicher Grünstreifen zwischen den Allgemeinen Wohngebieten, parallel zum Sonnengässchen festgesetzt, welcher zukünftig der Niederschlagsentwässerung dient unter Einbezug des Rigolen-/Kanalsystems.

Die neue Planstraße sowie das bestehende Sonnengässchen werden als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ ausgebildet. Die beiden Flächen entlang der Maurerstraße werden als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Hier sollen unter Berücksichtigung des Wohngebietes und der neuen Planstraße, zusätzliche Parkplätze errichtet werden.

Bei den Festsetzungen wurde insbesondere Wert auf ein einheitliches und attraktives städtebauliches Erscheinungsbild gelegt. Hierzu wurden unter anderem auch die zulässigen Dachformen und Firstrichtungen festgelegt.

Der Bebauungsplan Nr. 354 – Am Kirchpfad – (Anlage 3) mit seinen aktualisierten textlichen Festsetzungen (Anlage 4), der Begründung (Anlage 5) sind dieser Vorlage beigefügt.

Darüber hinaus wurden zu dem Bebauungsplan Nr. 354 – Am Kirchpfad – eine Artenschutzrechtliche Prüfung (Anlage 6), ein Hydrologisches Gutachten (Anlage 7 ) sowie ein schalltechnisches Fachgutachten (Anlage 8) erarbeitet.

A.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB

Eine tabellarische Zusammenfassung der im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie die jeweiligen Beschlussentwürfe der Verwaltung im Rahmen der Prüfung und Abwägung sind der detaillierten Anlage 9 zu entnehmen.

Darstellung der Rechtslage:

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 354 – Am Kirchpfad – wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung durchgeführt.

Der Bebauungsplan Nr. 354 – Am Kirchpfad – wird im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB aufgestellt. Dieses Aufstellungsverfahren ist zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, zur Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung vorgesehen. Formale Voraussetzung hierfür ist gemäß § 13a BauGB, dass innerhalb des Bebauungsplanes eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird, von insgesamt

-weniger als 20.000 m², wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder

-20.000 m² und nicht mehr als 70.000 m², wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung die Einschätzung erlangt wurde, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.

Die Gesamtfläche des durch den Bebauungsplan Nr. 354 – Am Kirchpfad – überplanten Bereiches beträgt ca. 1,34 ha (13.400 m) und liegt somit unter der maximal zulässigen Grundfläche von 20.000 m² gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Darüber hinaus wird durch den Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Natura 2000 – Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ist demnach zulässig.

Im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren sind die Erstellung eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB sowie der Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe gemäß § 1a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt Alsdorf:

Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt:

a) nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der informellen Bürgerbeteiligung am 11.07.2017 (VL 2018/0257/A61), aus der öffentlichen Auslegung (VL 2019/0005/A61) sowie aus der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 354 – Am Kirchpfad –, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe (Anlage 9, rechte Spalte).

b) den Bebauungsplanentwurf Nr. 354 – Am Kirchpfad – als Satzung.

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 354 – Am Kirchpfad – wurde ein hydrologisches Gutachten, sowie eine schalltechnisches Fachgutachten und eine Vermessungsgrundlage in Auftrag gegeben. Die entsprechenden Kosten sowie die Planungskosten sind vom Eigentümer der südlichen Grünfläche über eine Kosten-übernahmevereinbarung anteilig zu übernehmen. Die Artenschutzvorprüfung wurde innerhalb der Verwaltung erstellt.

Die Stadt Alsdorf ist nicht Eigentümerin des Grundstücks. Hinsichtlich der Erschließung ist ein Erschließungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer abzuschließen, in dem dieser sich zur Übernahme der Erschließungskosten sowie zur Übertragung sämtlicher zur Erschließung erforderlichen Grundstücksflächen verpflichtet.

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 354 – Am Kirchpfad – wird die planungsrechtliche Grundlage zur Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern, und damit zur Ansiedlung von jungen Familien in Alsdorf Schaufenberg geschaffen. Auf diese Weise wird zu einer Durchmischung der Altersstruktur des Stadtteils beigetragen. Um darüber hinaus dem demografischen Wandel entgegen zu wirken, wird zusätzlich seniorengerechter Wohnraum in Form von barrierefreien Mehrfamilienhäusern geschaffen.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 354 – Am Kirchpfad – ist bereits zum Teil überbaut. Die südliche Teilfäche stellt sich in der Örtlichkeit als Wiese dar. Da die Änderung des Planungsrechtes durch eine Bebauungsplanaufstellung nach § 13a BauGB erfolgt, sind die Erstellung eines Umweltberichtes sowie ein ökologischer Ausgleich nicht erforderlich.

Die im Rahmen des Planverfahrens durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung (Anlage 6) kommt zu dem Ergebnis, dass die Durchführung des Bebauungsplanes Nr. 354 – Am Kirchpfad – nach derzeitigem Kenntnisstand aus artenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich ist, da nach Einschätzung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Ein Vorkommen der Mehlschwalbe, die in Löchern und Spalten in Häusern brütet, ist in den angrenzenden Siedlungsbereichen aber durchaus wahrscheinlich. Da sich diese Brutmöglichkeiten in Neubauten i.d.R. nicht finden, wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 354 – Am Kirchpfad – das Anbringen von Nisthilfen auf den Grundstücken im geplanten Baugebiet festgesetzt. Darüber hinaus sind alle älteren Bäume vor ihrer Fällung eingehend auf das Vorhandensein von größeren Nestern und Baumhöhlen zu untersuchen und alle abzureißenden Gebäude sind vor ihrem Abriss auf das Vorhandensein von Nestern und Winter- bzw. Sommerquartieren von Fledermäusen zu überprüfen. Es wird allerdings kein Erfordernis gesehen, in die weitergehende Artenschutzprüfung der Stufe II einzutreten.

 

 

Anlage/n:

Anlage 1Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 354

Anlage 2Städtebaulicher Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 354

Anlage 3Rechtsplan zum Bebauungsplan Nr. 354

Anlage 4Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 354

Anlage 5Begründung zum Bebauungsplan Nr. 354

Anlage 6Artenschutzrechtliche Prüfung vom 15. Juli 2015, Stadt Alsdorf FG 2.1 – Bauleitplanung / FG 2.3 – Sonderaufgaben und Umwelt

Anlage 7Hydrogeologischen Gutachten zur Bewertung der Versickerungsmöglich-keiten, Dipl. Geologe Raimund Noppeney, 13. Juni 2018

Anlage 8Schalltechnisches Fachgutachten 25.Januar 2019, ACCON GmbH

Anlage 9Tabellarische Zusammenfassung der im Rahmen der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen inkl. Beschlussentwürfe

Anlage 10Im Rahmen der Behördenbeteiligung eingegangene Stellungnahmen

gez. Lo Cicero - Marenberg

Bürgermeister

Erster Beigeordneter

Technische Beigeordnete

Kämmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

Technischer

Betriebsleiter ETD

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 19. September 2019Rat//41. 36. Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf

Ausschuß
Rat der Stadt Alsdorf

Dienstag, 09. April 2019AfS/WP 17/29. 28. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung

Art
Entscheidung
Ausschuß
Ausschuss für Stadtentwicklung
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