Teilen:

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -
KiBiz);
hier: Vierte Änderung der Kinderfördersatzung der Stadt Alsdorf


Letzte Beratung
Donnerstag, 27. Juni 2019 (öffentlich)
Federführend
A 51.1 Jugendamtsverwaltung
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5863

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 22.11.2018 dem Rat der Stadt die Dritte Änderung der Kinderfördersatzung der Stadt Alsdorf empfohlen. Diese wurde in der Sitzung des Rates am 29.11.2018 beschlossen und tritt am 01.08.2019 in Kraft.

Im Rahmen der Berechnung für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) - befristet für die Kindergartenjahre 2016/17, 2017/18 und 2018/19 - den Dynamisierungsfaktor der Kindpauschalen auf 3 % angehoben. Durch das Gesetz für einen qualitativ sicheren Übergang zu einem reformierten KiBiz wurde die Dynamisierung der Kindpauschalen für ein weiteres Kindergartenjahr – 2019/20 – sichergestellt.

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen teilte mit Schnellbrief 127/2019 mit, dass die Landesregierung am 07.05.2019 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und zur Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes“ verabschiedet hat. Dieser Entwurf muss von den kommunalen Spitzenverbänden unter Beteiligung von Praktikern noch ausgewertet werden.

Der Entwurf sieht u. a. eine weitere Erhöhung der Kindpauschalen für das Kindergartenjahr 2020/21 vor. Darüber hinaus ist eine jährliche Anpassung der Kindpauschalen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklungen – erstmals zum Kindergartenjahr 2021/2022 – vorgesehen. Für die Anpassung wird die Oberste Landesjugendbehörde jährlich im März unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und Sachkosten eine einheitliche Fortschreibungsrate veröffentlichen. Die Fortschreibungsrate wird auf Basis von Vorjahreswerten für das jeweils folgende Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr bestimmt und ausgewiesen.

Hierdurch erhöhen sich jedoch nicht nur die entsprechenden Landesanteile an den Kindpauschalen, sondern auch die städtischen Aufwendungen sowie die Anteile der Träger, die die Stadt Alsdorf in Einzelfällen ebenfalls übernimmt.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Haushaltsituation der Stadt Alsdorf ist die Verwaltung gehalten, neben der Konsolidierung durch Einsparungen bei den Aufwendungen auch auf der Ertragsseite Mehreinnahmen zu erzielen.

Die Verwaltung schlägt daher vor – analog der durch das Land NRW vorgesehenen prozentualen Steigerung – die Elternbeiträge jährlich anzupassen. Für den angestrebten Termin des Inkrafttretens 01.08.2020 bedeutet dies eine Erhöhung von 3 %.

Bei einer alleinigen Berücksichtigung der Anpassung ab dem 01.08.2020 könnten Elternbeiträge in Höhe von ca. 1.613.450 € erzielt werden.

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes sieht u. a. eine Beitragsfreiheit für Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung vor, so dass sich die Einnahmen über die Elternbeiträge entsprechend verringern werden.

Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls soll das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 % der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der Stichtagsmeldung (15. März) ergibt, gewähren.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt die Vierte Änderung der Kinderfördersatzung der Stadt Alsdorf (Anlage).

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Regelung hinsichtlich eines weiteren beitragsfreien Kindergartenjahres, stellen sich die finanziellen Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2020 (01.08. – 31.12.2020) auf der Grundlage des Zuschussantrages für das Kindergartenjahr 2019/2020 wie folgt dar:

Elternbeiträge ohne Berücksichtigung der

Befreiung 2. Kita-Jahr ca. 1.613.450 €

Elternbeiträge unter Berücksichtigung der

Befreiung 2. Kita-Jahrca. 1.467.292 €

Mindererträge:ca. 146.158 €

Erstattung Land zur Beitragsfreiheit

8,62% der Kindpauschalen (Kinder im Alter

von drei Jahren bis zur Einschulung)ca. 381.458 €

davon 50% (Erstattung Land beinhaltet

2. und 3. beitragsfreies Kita-Jahr)ca. 190.729 €

Mehrerträge insgesamt:ca. 44.571 €

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

entfällt

 

 

Anlage/n:

- Elternbeitragstabelle ab 01.08.2020

- Vierte Änderung der Satzung der Stadt Alsdorf vom 01.12.2010 über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen – Kinderfördersatzung -

gez.: Sonders

Bürgermeister

Erster Beigeordneter

Technische Beigeordnete

gez.: Hafers

gez.: Schmidt

Kämmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

Technischer

Betriebsleiter ETD

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Beratungsfolge

Donnerstag, 27. Juni 2019Rat//40. 35. Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Alsdorf
Details
Tagesordnung

Mittwoch, 26. Juni 2019JHA//22. 19. Sitzung des Jugendhilfeausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Jugendhilfeausschuss
Details
Tagesordnung