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Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2022


Letzte Beratung
Dienstag, 16. Mai 2023 (öffentlich)
Federführend
A 20 Kämmereiamt
Originaldokument
http://ratsinfo.alsdorf.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7874

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

Am 1. Januar 2019 sind das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (2. NKFWG NRW) und das geänderte Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Im 2. NKFWG NRW ist unter anderem in dem neu in die Gemeindeordnung (GO) eingefügten § 116a GO NRW die Möglichkeit der Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses geregelt.

Der Rat der Gemeinde kann hiernach bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgendes Jahres entscheiden, ob auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet werden kann.

Voraussetzung für den Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses ist, dass zwei von drei nachstehend aufgeführten Merkmalen am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag zutreffen:

Die Bilanzsummen der Kommune und der einzubeziehenden Tochterunternehmen

übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro.

Die ordentlichen Erträge der einzubeziehenden Tochterunternehmen machen

weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.

Die Bilanzsummen der einzubeziehenden Tochterunternehmen machen weniger als

50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpa NRW) hat ein Prüfungstool entwickelt, in dem die aktuellen Zahlen für den Konsolidierungskreis der Stadt Alsdorf eingetragen und ausgewertet worden sind.

Zur Bewertung wurden dabei folgende Unternehmen im Sinne des § 116 GO NRW einbezogen:

- Alsdorfer Bauland GmbH

- Business Park Alsdorf GmbH

- Eigenbetrieb Technische Dienste

- FreizeitObjekte Gesellschaft Alsdorf mbH

- Stadtentwicklung Alsdorf GmbH

- Stadtwerke Alsdorf GmbH

- Wohnungsbaugesellschaft Alsdorf mbH

Die Stadt Alsdorf erfüllt zu den Stichtagen 31.12.2021 und 31.12.2022 zwei der drei Merkmale (siehe Anlage 1) und erfüllt damit die Voraussetzung für die Befreiung. Der Jahresabschluss 2022 der Stadt Alsdorf sowie einige Jahresabschlüsse der Beteiligungsgesellschaften mit Stichtag 31.12.2022 befinden sich noch in der Entwurfsfassung und sind noch nicht final festgestellt. Für den Abschlussstichtag ist aber mangels wesentlicher Änderungen davon auszugehen, dass die kumulierte Bilanzsumme des Konzerns Stadt Alsdorf nicht auf über 1,5 Mrd. € (aktuell 495 Mio. €) steigt und der Anteil der ordentlichen Erträge der Beteiligungsunternehmen weiterhin deutlich weniger als 50 % (aktuell 24,94 %) der ordentlichen Erträge der Stadt Alsdorf ausmachen.

Sofern die Stadt Alsdorf aufgrund dieser größenabhängigen Befreiung auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses verzichtet, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW aufzustellen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt, dass auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2022 verzichtet wird und beauftragt die Verwaltung für das Haushaltsjahr 2022 einen Beteiligungsbericht zu erarbeiten.

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Durch den Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses entfallen die Personalkosten und die Prüfungskosten des Gesamtabschlusses.

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Entfällt.

 

 

Anlage:

Anlage Auswertung Tool gpaNRW

gez. Sonders

rgermeister

Erster Beigeordneter

Technischer Dezernent

gez. Hafers

mmerer

Referat Jugend, Schulen und Sport

Kaufmännischer Betriebsleiter ETD

Technische

Betriebsleiterin ETD

Rechnungsprüfungsamt


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 16. Mai 2023Rat/WP 18/73. 14. Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Alsdorf
Details
Tagesordnung