Glossar
- Ankunftsnachweis
- Definition:
Quelle: BAMF
"Den Ankunftsnachweis (als Nachfolger der BüMA) erhalten in Deutschland in der Regel alle Asylsuchenden im Anschluss an die Registrierung durch die zuständige BAMF-Außenstelle oder Aufnahmeeinrichtung. Auch minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten einen eigenen Ankunftsnachweis und werden zudem auf dem Ausweis der Eltern eingetragen. Dies verhindert eine Trennung der Familie bei der Unterbringung.
Für unbegleitete Minderjährige sieht das Sozialgesetz eine Inobhutnahme durch das Jugendamt vor. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren erfolgt eine Registrierung durch die Ausländerbehörde ohne Ausstellung eines Ankunftsnachweises." (Quelle: FAQ BAMF)
Der Ankunftsnachweis entspricht nach § 55 Abs. 1 AsylG einer Aufenthaltsgestattung:
"Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung)"Geflüchtete mit "guter Bleibeperspektive" (Stand Juli 2016 Syrer, Iraker, Eritreer, Iraner) dürfen mit dem Ankunftsnachweis - sofern es freie Plätze gibt - einen Integrationskurs besuchen.
Weitere Infos:
FAQs des BAMF zum Ankunftsnachweis
Gesetze:
§ 63a AsylG
§ 55 Abs. 1 AsylG - Asylberechtigte
- Definition:
Menschen, denen aufgrund von politischer Verfolgung das Asylrecht zugesprochen wurde und die auf direktem Wege nach Deutschland eingereist sind (siehe "Drittstaatenregelung"). Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Artikel 16a Grundgesetz).
Als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird jemand anerkannt, der aus Furcht vor Verfolgung aufgrund der Rasse, Nationalität, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sein Herkunftsland verlässt und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann (§3 AsylG). Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Abs. 2 AufenthG.
Beide Gruppen haben in der Regel einen Reiseausweis für Flüchtlinge (blau) ausgestellt nach den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach mindestens drei Jahren Aufenthaltserlaubnis – bei Fortbestehen der Gründe für die Asyl-Anerkennung – können sie eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) erhalten.
Weitere Infos:
Wikipedia "Asylbewerber"
BAMF - Politische Verfolgung (Art. 16a GG)
BAMF - Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG)
BAMF - Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG)Gesetze:
§ 25 AufenthG
Artikel 16a Grundgesetz (Politische Verfolgung)
§ 3 AsylG (Flüchtlingsschutz)
§ 4 AsylG (Subsidiärer Schutz)
§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Abschiebeverbot) - Asylbewerber
- Definition:
Asylbewerber sind Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden, d.h. es wurde noch keine endgültige Entscheidung über ihren Antrag gefällt.
Weitere Infos:
Wikipedia "Asylbewerber"
BAMF - Politische Verfolgung (Art. 16a GG)
BAMF - Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG)
BAMF - Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG)Gesetze:
§ 25 AufenthG
Artikel 16a Grundgesetz (Politische Verfolgung)
§ 3 AsylG (Flüchtlingsschutz)
§ 4 AsylG (Subsidiärer Schutz)
§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Abschiebeverbot) - Asylpaket II
- Definition:
Paket von Gesetzesänderungen im Aslyrecht von März 2016
Hauptpunkte dabei sind:- das Aussetzen des Familiennachzugs für zwei Jahre von subsidiär Schutzberechtigten
- beschleunigte Verfahren für Menschen aus sicheren Herkunftsländern, Folgeantragsstellern und Menschen, bei denen eine Fälschung der Identitätspapiere angenommen wird
- Senkung der Leistungen nach § 3 AsylbLG ("Taschengeld") um 10 €
- Verschärfungen bei Abschiebehindernissen
Gesetze
Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
Gesetzentwurf
Gesetz im BundesgesetzblattGesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
Gesetzentwurf
Gesetz im Bundesgesetzblatt
- Asylsuchende
- Definition: => siehe Asylbewerber
- Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
- Definition:
Am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenes Gesetz mit dem Ziel, Asylverfahren zu beschleunigen.
Änderungen u.a.:- Ausweitung der sicheren Herkunftsländer (§ 29a AsylG)
- Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern müssen bis zur Entscheidung über den Asylantrag in den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben und werden nicht mehr auf die Kommunen verteilt. Die Dauer des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung wurde von 3 auf 6 Monate verlängert (§ 47 1a und § 48 AsylG)
- Wiedereinführung von Sachleistungen statt Taschengeld während des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung - die Entscheidung dazu ist Ländersache (§ 3 AsylbLG)
- Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive (Syrer, Iraker, Iraner, Eritreer) haben noch vor Anerkennung des Asylantrags Anrecht auf einen Deutschkurs (§ 421 SGB III)
- Der Bundesfreiwilligendienst wird um den Bereich Flüchtlingsarbeit erweitert (neuer § 18 Bundesfreiwilligendienstgesetz)
- Änderungen im Baurecht und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz um die Einrichtung von Aufnahmeeinrichtungen zu erleichtern
- Rahmenvereinbarung für die Länder, um die Einführung einer Gesundheitskarte zu ermöglichen (§ 264 Abs. 1 SGB V)
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz im Bundesgesetzblatt - Aufenthaltsgestattung
- Definition:
Die Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber gemäß § 55 AsylG stellt keinen Titel dar - sie beinhaltet das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens.
Siehe auch Ankuftsnachweis bzw. BüMA
- Aufenthaltstitel
- Definition:
Art der Aufenthaltsdokumente, die einem Asylsuchenden ausgestellt werden.
Aufenthaltstitel nach Gemäß §4 Abs. 1 AufenthG sind:
Visum, (befristete) Aufenthaltserlaubnis, (befristete) Blaue Karte EU, (unbefristete) Niederlassungserlaubnis, (unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EUDie Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber stellt keinen Titel dar - sie beinhaltet das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens.
Weitere Infos:
Wikipedia "Aufenthaltstitel"
§4 AufenthG
Erklärungen und Muster von Pässen mit den verschiedenen Aufenthaltstiteln beim BAMFWeitere Infos von der GGUA:
Übersicht: Die Aufenthaltstitel und Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes (PDF, Stand 11/2015)