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02. November 2017 Am 9.11. befasst sich der Städteregionsausschuss mit der Umsetzung der Ausbildungsduldung durch das Ausländeramt

Es geht um den Konflikt, dass das Ausländeramt zur Bewilligung der Duldung einen unterschriebenen Ausbildungsvertrag benötigt, der Ausbildungsbetrieb aber erst einen Vertrag abschliessen möchte, wenn die Duldung bewilligt ist.

Grüne und CDU haben zur Lösung des Widerspruchs vorgeschlagen, dass die Ausländerbehörde einen Vordruck entwickelt, in dem dem Ausbildungsbegehrenden dem Arbeitgeber gegenüber bescheinigt wird, dass bei gegenseitiger Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages auch eine Duldung für die Zeit der Ausbildung erteilt wird.

Der Standpunkt der Ausländerbehörde zu diesem Vorschlag ist jedoch:
Bei Erteilung der Ausbildungsduldung ist zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrages und der Erteilung der Duldung Versagungsgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG eingetreten sind. Infolgedessen kann im Vorfeld des Abschlusses des Ausbildungsvertrages keine verlässliche Zusage der Erteilung einer Ausbildungsduldung getätigt werden.

Die Ausländerbehörde sei jedoch gerne bereit, den Ausbildungsbetrieb vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages dahin gehend zu beraten, ob ein Antrag auf Ausbildungsduldung im Einzelfall, bei zeitnaher Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses, Aussicht auf Erfolg hat.

In der Sitzung soll diese Stellungnahme durch die Verwaltung zur Kenntnis genommen werden.

Zur Ratsvorlage


Die Sitzung des Städteregionsausschusses beginnt am 9.11. um 16 Uhr und findet im Mediensaal des Städteregionshauses statt.
Zur Tagesordnung


§ 60a Abs. 6 AufenthG:
Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

  1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
  2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
  3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Bildung , Asylverfahren