06. März 2019 - Im Archiv seit 30.06.2019 Hinweise für britische Staatsangehörige zum Aufenthaltsrecht im Falle eines ungeregelten Brexit
Im Falle eines ungeregelten Brexit gewährt die Bundesregierung eine Übergangszeit bis zum 30.06.2019. Während dieser Zeit können britische Staatsangehörige und ihre Familien weiter ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben und arbeiten wie bisher.
Das Vereinigte Königreich wird voraussichtlich mit Ablauf des 29.03.2019 die Europäische Union verlassen („Brexit“). Noch ist allerdings nicht bekannt, unter welchen Bedingungen der Austritt erfolgen wird. Für die britischen Staatsangehörigen ist das mit Unsicherheiten verbunden, da sie dann ihren Status als EU-Bürger verlieren. Aus diesem Grund informiert das Ausländeramt der StädteRegion Aachen schon jetzt über das Verfahren bei einem „ungeregelten Brexit“. In diesem Fall gewährt die Bundesregierung eine Übergangszeit bis zum 30.06.2019. Während dieser Zeit können britische Staatsangehörige und ihre Familien weiter ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben und arbeiten wie bisher.
Für einen weiteren Aufenthalt über dieses Datum hinaus ist allerdings bis zum 30.06.2019 ein Antrag bei der Ausländerbehörde erforderlich. Wird dieser Antrag rechtzeitig gestellt, gilt zudem bis zur Entscheidung der weitere Aufenthalt in Deutschland automatisch als erlaubt. Eine persönliche Vorsprache im Ausländeramt ist zunächst nicht erforderlich. Das entsprechende Antragsformular kann auf der Homepage der StädteRegion Aachen heruntergeladen werden. Weitere Antragsunterlagen sind zunächst nicht erforderlich. Die Übersendung des Antragsformulars kann bereits jetzt an das Ausländeramt der StädteRegion Aachen, Hackländerstraße 1, 52064 Aachen, Fax: 0241 519883306 oder auch per Mail an die Adresse: auslaenderamtstaedteregion-aachen.de erfolgen.
Zur weiteren Bearbeitung des Antrags erhalten Antragsteller zu gegebener Zeit einen persönlichen Termin im Ausländeramt. Um die Bearbeitung der Anträge nicht zu verzögern, wird gebeten, von telefonischen Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
Sollte der verhandelte Austrittsvertrag doch noch in Kraft treten („geregelter Brexit“), wird eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 gelten. Während dieser Zeit wird Großbritannien grundsätzlich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Nur für einen über den 31.12.2020 hinausgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet müssen britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen dann – und das auch erst bis zu diesem Stichtag - einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.
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