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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bei der Stadt Eschweiler


Letzte Beratung
Donnerstag, 10. April 2014 (Öffentlich)
Federführend
Sozial- und Seniorenausschuss
Originaldokument
http://www.eschweiler.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=437&id=367246

Sachstandsbericht:

Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Herr Löhmann verweist in Bezug auf die steigenden Ausgaben auf das Konnexitäts-prinzip und erklärt, dass hier für die Politik Handlungsbedarf bestehe, damit der städtische Haushalt entlastet werden kann.

 

Beschlussentwurf:

Die Vorlage der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Sachverhalt:

Fallzahlentwicklung Leistungen nach dem AsylbLG bei der Stadt Eschweiler

Mit Vorlage 266 aus 2012 wurde die Fallzahlenentwicklung für die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von Januar 2011 bis Juli 2012 dargelegt. In Anknüpfung an diese Vorlage wird nunmehr diese Entwicklung bis 31.12.2013 fortgeschrieben.

Zur Einführung wird nachfolgend der Personenkreis der Berechtigten nach dem AsylbLG erläutert:

Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen,

2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder

7. einen Folgeantrag nach § 71 des AsylVfG oder einen Zweitantrag nach § 71a des AsylVfG stellen.

Der oben genannte Personenkreis erhält zunächst für die Dauer von 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG, die so genannten Grundleistungen. Abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG ist jedoch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden. Hiernach erhält Leistungen gem. § 2 AsylbLG, wer über die Dauer von insgesamt 48 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.

Leistungen nach § 2 AsylbLG werden überwiegend in entsprechender Anwendung des dritten Kapitels SGB XII gewährt. Die sog. Analogberechtigten gemäß § 2 AsylbLG waren bis zum 31.07.2012 leistungsrechtlich privilegiert gegenüber den Empfängern von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Derzeit beträgt der Regelsatz nach § 2 AsylbLG für einen Haushaltsvorstand 391,- Euro; die sog. Grundleistungen nach § 3 AsylblG betrugen hingegen bis zum 31.07.2012 nur 440,00 Deutsche Mark / 224,97 Euro (Barbetrag: 80,00 DM / 40,90 Euro und Zusatzleistung: 360,00 DM / 184,07 Euro). Hervorzuheben ist hierbei insbesondere, dass die Regelsätze nach dem SGB XII jährlich angepasst wurden, somit auch die Analogsätze nach § 2 AsylblG, während die Grundleistungen nach § 3 AsylblG seit dem 05.08.1997 unverändert waren.

Mit Urteil vom 18.07.2012 erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass die Leistungen gem. § 3 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz und dem Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar sind und verpflichtete gleichzeitig den Gesetzgeber, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen.

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ordnete das Bundesverfassungsgericht eine Übergangslösung derart an, dass die sog. Grundleistungen (physisches Existenzminimum) eines Haushaltsvorstandes ab dem 01.08.2012 auf 212,- €, die Geldleistungen (soziales Existenzminimum) auf 134,- € anzuheben waren (somit Stand 01.07.2012: 224,97 €; Stand 01.08.2012: 346,- €; damit eine Erhöhung der zu gewährenden Leistungen i.H.v. 121,03 € mtl. pro Haushaltsvorstand). Außerdem wurde angeordnet, dass das System der Regelbedarfsstufen gem. des SGB XII einschließlich der damit einhergehenden Fortschreibung der Regelsätze gem. § 28 a) SGB XII ab dem 01.08.2012 auch auf die Empfänger von Leistungen gem. § 3 AsylbLG anzuwenden ist, was vorher nicht der Fall war, wodurch sich folgendes Bild bzgl. der zu leistenden Beträge bzgl. der Regelbedarfsstufen ergibt:

[...]

Neben den Leistungen nach §§ 2 und 3 AsylbLG stellt eine weitere Leistungsart die Leistungen nach § 1 a AsylbLG dar. Hierbei handelt es sich um gekürzte Leistungen. Leistungsberechtigt nach dieser Vorschrift sind Personen, die sich entweder in den Geltungsbereich des AsylbLG begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dies bedeutet z.B. eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland rein aus wirtschaftlichen Gründen bzw. um fehlende Mitwirkung hinsichtlich einer beabsichtigten Abschiebung in das Herkunftsland.

Bei § 1 a) AsylbLG handelt es sich ausschließlich um eine zeitlich befristete Leistungsgewährung, die jederzeit durch die Heilung der oben aufgeführten Tatbestände aufgehoben werden kann. Gem. eines Urteils des LSG NRW vom 24.04.2013 ist der § 1 a) AsylbLG jedoch unter Maßgabe des o.g. Urteils des Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Fassung nicht anwendbar, da das „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11) in einer Weise unmissverständlich und insbesondere vorbehalt- bzw. bedingungslos definiert worden ist, dass für Leistungsabsenkungen auf ein Niveau unterhalb von das Existenzminimum sichernden Leistungen kein Raum bleibt“.

 

Die nachfolgend aufgeführten Diagramme spiegeln die Entwicklung der Anzahl der Leistungsempfänger nach dem AsylbLG für die Jahre 2011, 2012 und 2013 in Unterscheidung der Leistungsberechtigung nach § 3, § 2 und § 1 a AsylbLG wider.

[...]

Generell beläuft sich die Anzahl der Hilfeempfänger im Dezember 2013 auf 269 Personen verteilt auf 142 Fälle. Dies bedeutet im Vergleich zum Jahr 2012 einen Anstieg um 66 Personen und damit um 32,51 %. Die Betreuung der Fälle und die Leistungsgewährung sind nach der Natur der Sache geprägt durch eine hohe Fluktuation. Als wesentliche Gründe für Fallzugänge sind nach wie vor Neuzuweisungen, Wohnortwechsel und zu geringes Einkommen festzustellen. Für die Einstellung der Hilfegewährung nach dem AsylbLG waren insbesondere folgende Gründe maßgebend: Zuständigkeitswechsel (Anspruch nach SGB II oder SGB XII) infolge Änderung des Aufenthaltsstatus, ausreichendes Einkommen, Ausreise oder Wohnortwechsel innerhalb Deutschlands.

Die Zahl der Anspruchsberechtigten nach § 3 AsylbLG beträgt in 2013 169 Personen und ist im Vergleich zum Vorjahr um 81 Personen und damit um 92 % angestiegen. Dieser enorme Anstieg ist damit zu erklären, dass neu zugewiesene Personen regelmäßig die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG nicht erfüllen und daher der Anstieg der Leistungsempfänger gem. § 3 AsylbLG kohärent zum Anstieg neu zugewiesener Personen ist.

Die Zahl der Anspruchsberechtigten nach § 2 AsylbLG ist von 114 Personen in 2012, auf 100 Personen im Dezember 2013 gesunken.

Die Anzahl der von der Stadt Eschweiler aufzunehmenden Neuzuweisungen errechnet sich nach dem Königssteiner-Schlüssel-Verfahren, welches die Aufnahmequote für Asylsuchende in den verschiedenen Bundesländern/ Regierungsbezirken und Städten/Gemeinden bestimmt. Diese Quoten werden jedes Jahr neu entsprechend der jeweiligen Steuereinnahmen und Bevölkerungszahlen berechnet. Zu beachten ist, dass anhand der anzuwendenden Quote fortlaufend die Anzahl der noch aufzunehmenden Personen für die einzelnen Städte und Gemeinden anhand der Gesamtzahl der aktuell zu verteilenden Antragsteller berechnet wird. Somit handelt es sich bei der Anzahl der aufzunehmenden Personen nicht um eine statische Zahl, sondern vielmehr um eine dynamische Berechnung, die im Jahresverlauf fortwährend angepasst wird und daher nicht genau prognostiziert werden kann. Zum Stand 31.01.2014 hat die Stadt Eschweiler in naher Zukunft noch 13 Personen aufzunehmen um die vorgeschriebene Quote zu erfüllen.

Entwicklung der Asylanträge in 2013

Im Jahr 2013 haben insgesamt 127.023 Personen Asyl in Deutschland beantragt. Gegenüber dem Vorjahr 2012 (77.651 Personen) bedeutet dies eine deutliche Erhöhung um 49.372 Personen (ca. 63,6 %).

Die drei Hauptherkunftsländer der Asylsuchenden im Jahr 2013 waren Serbien (18.001 Personen), die Russische Förderation (15.473 Personen) und die Arabische Republik Syrien (12.863 Personen).

Neben den 109.580 Erstanträgen wurden im Zeitraum Januar bis Dezember 2013 17.443 Folgeanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt. Hauptherkunftsländer bei den Folgeanträgen waren Serbien (6.542 Personen), Mazedonien (3210 Personen) und Syrien (1012 Personen). Damit beträgt der Anteil der Folgeanträge ca. 13,73 % der Gesamtanträge.

Im Zeitraum von Januar bis Dezember 2013 hat das Bundesamt 80.978 Entscheidungen (Vorjahr: 61.826, damit Steigerung von 30,97%) getroffen.

Insgesamt wurde 20.128 Personen die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt. Darunter waren 919 Personen, die als Asylberechtigte nach Art. 16 a des Grundgesetzes anerkannt wurden, sowie 9.996 Personen, die Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes i. V. m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erhielten.

Darüber hinaus hat das Bundesamt von Januar bis Dezember 2013 bei 9.213 Personen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, z.B. weil im Herkunftsland die Todesstrafe, die Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit konkret droht.

Abgelehnt wurden die Anträge von 31.145 Personen. Anderweitig erledigt (z.B. durch Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des Asylantrages) wurden die Anträge von 29.705 Personen.

Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG bei der Stadt Eschweiler zum Stand 31.12.2013

Aktuell befinden sich Personen aus 37 verschiedenen Nationen im Leistungsbezug gem. dem AsylbLG.

Die sieben prozentual am häufigsten vertretenen Nationen der Personen im Leistungsbezug sind:

1. Serbien (20,45 %) 4. Irak (6,7 %) 7. Iran (3,35 %)

2. Mazedonien (13,39 %) 5. Kongo (3,35 %)

3. Afghanistan (6,7 %) 6. Kosovo (3,35 %)

[...]

Die Leistungsempfänger befinden sich zu 31,62 % im laufenden Asylverfahren, dokumentiert durch eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). 23,06 % der Leistungsberechtigten wurden mit einer Duldung ausgestattet, d.h. die Abschiebung wurde nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgesetzt. 5,58 % der momentanen Leistungsberechtigten sind illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, was durch eine Bescheinigung über die illegale Ausreise gem. § 15 a) AufenthG bescheinigt wird. Diese Leistungsberechtigten sind erfahrungsgemäß nur für kurze Zeit im Gebiet der Stadt Eschweiler leistungsberechtigt, da sie kurzfristig auf Kommunen innerhalb der BRD umverteilt werden sollen (§ 15 a) AufenthG).

Der größte Personenkreis (39,80 %) verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, § 25 Abs. 5 AufenthG. Hierbei handelt es sich um einen humanitären Aufenthaltstitel, welcher im Gegensatz zur Aufenthaltsgestattung oder Duldung perspektivisch zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland führen kann. Allerdings ist hier zu beachten, dass dieser Personenkreis dennoch weiterhin unter die Leistungsberechtigten des

AsylbLG fällt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

[...]

Die Finanzentwicklung bei den Leistungen nach § 2 und § 3 AsylbLG entspricht der prognostizierten Tendenz der Hilfeempfängerzahlen. Leistungen der Krankenhilfe sind aus ihrer Natur heraus schwer zu kalkulieren.

Die nachfolgend aufgeführte Tabelle trifft eine Aussage zum Zuschussbedarf in den Haushaltsjahren 2012 bis 2013. Auf der Aufwandsseite wurden für die Berechnung die für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG grundlegenden Sachkonten 53380100 – 53380700 (Produkt 053130101, Kostenstelle 50100000) herangezogen. Auf der Ertragsseite wurde das für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG grundlegende Sachkonto 44810100 (selbiges Produkt und Kostenstelle) herangezogen. Insbesondere hervorzuheben ist hierbei, dass diese Zuschüsse voll zu Lasten des städtischen Haushaltes gehen.

[...]

Ausblick:

Um den Finanzbedarf bei den aufwandsstarken Sachkonten so gering wie möglich zu halten, ist eine konsequente Fallprüfung mit einhergehenden Abfragen bei vorrangigen Leistungsträgern (z.B. der Familienkasse, dem Jugendamt, der Agentur für Arbeit etc.) sowie Überprüfung des ausländerrechtlichen Status notwendig.

Dies bedeutet somit weiterhin eine allumfassende Sachbearbeitung, die sich von der Antragsaufnahme über leistungsrechtliche Entscheidungen bis hin zur Fertigung von Widersprüchen und Klagestellungnahmen erstreckt, sowie ein hohes Verantwortungsmaß des jeweiligen, für die Fälle zuständigen Fallmanagers. Bereits seit 2008 wird das Fallmanagement durch eine Innenrevision begleitet, die auch zukünftig unterstützend im o.a. Bereich tätig bleiben wird.

Abschließend ist hinsichtlich der Fallzahlenentwicklung sowie der finanziellen Entwicklung aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse keine genaue Prognose möglich. Dies ist auch weiterhin von der allgemeinen weltpolitischen Lage, der Zuweisungsquote sowie der sich regelmäßig ändernden Rechtsprechung abhängig. Auffällig ist allerdings die momentan rapide steigende Zahl der Personen im Leistungsbezug (Anstieg von 2012 bis 2013 um fast ein Drittel der Gesamtpersonenzahl) einhergehend mit einem Anstieg der Anzahl der Personen, welche noch nicht seit 48 Monaten Leistungen gem. dem AsylbLG bezogen haben (Leistungsbezug gem. § 3 AsylbLG) um fast das Doppelte im Jahr 2013 im Vergleich zum Jahr 2012. Inwiefern sich dieser Trend im Jahr 2014 weiter fortsetzen wird, ist momentan nicht abzusehen, Anzeichen für eine Änderung des Trends gab es bis zum Abschluss des Jahres 2013 allerdings nicht.

Personelle Auswirkungen:

./.

 

Weitere Informationen sind über den "URL zum Originaldokument" abrufbar.

 

 


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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