Glossar
- DaF
- Abkürzung für: Deutsch als Fremdsprache
- DaZ
- Abkürzung für: Deutsch als Zusatzsprache
- Drittstaatenregelung
- Definition: Dublin III
Ein Asylsuchender muss in dem Land Asyl beantragen, in dem er zum ersten Mal europäischen Boden betreten hat. "Dublin-Staaten" sind die 28 EU-Länder + Schweiz, Norwegen und Island.
Zahl der Dublin-Verfahren und -Überstellungen in 2015
Im Jahr 2015 wurden von Deutschland 44.892 Dublin-Verfahren eingeleitet. Davon wurden 3.597 Menschen tatsächlich überstellt.
Im gleichen Zeitraum wurde von anderen europäischen Staaten 11.785 Übernahmeverfahren AN Deutschland gestellt, bei denen 3.032 Menschen tatsächlich an Deutschland überstellt wurden.
Damit hat Deutschland im Rahmen des Dublin-Abkommens (bei knapp 45.000 eingeleiteten Verfahren) real 565 Menschen abgegeben.
(Quelle: Antwort der Bundesregierung auf Frage 5f einer kleinen Anfrage der Linken)Beweislast
"Es lässt sich nicht feststellen, über welchen sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist. Die Beweislast für das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung liegt beim Asylbewerber (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2008, Az.: 19 A 1861/07.A). "
Aus den Dienstanweisungen des BAMF, veröffentlicht von Pro Asyl (S. 93)Besonderheiten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
UMF müssen das Asylverfahren nicht in dem Staat führen, der ihre Einreise ermöglicht bzw. nicht verhindert hat.
Laut Artikel 8 Dublin-III-Verordnung ist bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen der Staat, in dem sich Familienangehörige des UMF rechtmäßig aufhalten, für das Asylverfahren zuständig. Sollte ein UMF keine Familienangehörigen in den Mitgliedsstaaten haben, so ist der Staat, in dem er als erstes einen wirksamen Asylantrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Quelle: Café ZufluchtWeitere Infos:
VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Dublin-Verfahren
Artikel 8 Dublin-III-Verordnung - Dublin III
- Definition:
Siehe "Drittstaatenregelung"
- Duldung
- Definition:
Durch eine Duldung oder vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet. Wer geduldet werden darf und aus welchen Gründen, wird in §60a AufenthG geregelt. Dabei geht es um völkerrechtliche und humanitäre Gründe sowie um die Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Weitere Infos:
§60a AufenthG
Wikipedia "Duldung"