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Schule

Regelungen zur Schulpflicht für Flüchtlingskinder in NRW

In NRW besteht nach Artikel 8 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen "allgemeine Schulpflicht."
Alle zugewanderten Kinder haben ein Recht auf Bildung, unabhängig vom Aufenthaltsstatus.
Nach der Zuweisung zu einer Kommune besteht auch für Flüchtlingskinder Schulpflicht. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.
Auch Flüchtlingskinder haben einen Anspruch auf die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabegesetz bzw. aus dem Landesfonds "Alle Kinder essen mit".

Ende der Schulpflicht

Die Schulpflicht endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.

Damit gibt es in NRW im Moment eine "Versorgungslücke" für über 18jährige junge erwachsene Flüchtlinge, die entweder über keine oder nicht anerkennbare Schulabschluss-Zeugnisse oder über keinen Schulabschluss verfügen, das sie aktuell (Ende 2015) nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.
In Bayern z.b. gilt für junge Flüchtlinge eine Berufsschulpflicht vom 16. - 21. Lebensjahr, die in Ausnahmefällen auch bis zum Alter von 25 Jahren verlängert werden kann.

In der StädteRegion Aachen haben derzeit "Flüchtlinge ohne Anspruch auf einen Schulplatz ... in Abhängigkeit der verfügbaren Plätze die Möglichkeit, in einer IFK an einem Berufskolleg beschult zu werden." (Sachstandsbericht Beschulung und Ausbildung "Junge Flüchtlinge" vom 26.11.2015)

Weitere Infos

Maßnahmen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen für zugewanderte Kinder und Jugendliche

Anerkennung von Zeugnissen

Für Flüchtlinge, die ihre Zeugnisse aus dem Herkunftsland mitgebracht haben, besteht die Möglichkeit, diese bei der Bezirksregierung anerkennen und einem deutschen Schulabschluss gleichstellen zu lassen. Dabei gelten für jedes Land eigene Bewertungskriterien.

Die Bezirksregierung Köln ist für NRW zuständig für die Anerkennung von Abschlüssen bis zum mittleren Schulabschluss also für Hauptschulabschuss und Fachoberschulreife / mittlerer Schulabschluss
Formulare und Ansprechpartner

Weitere Infos:
Übersicht von Schulabschlüssen von Asylbewerbern in Deutschland und deren Anerkennung zur Fach- oder Hochschulreife in Deutschland
das-abitur-nachholen.de

Betriebliche Ausbildung

Wer darf eine betriebliche Ausbildung ab wann beginnen?

Alle Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis (ehem. BüMA) dürfen - sobald die Verpflichtung endet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes zu leben, frühstestens jedoch ab dem 4. Aufenthaltsmonat (nach Ausstellung Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis) im Bundesgebiet - eine betriebliche Ausbildung beginnen. In jedem Fall ist vorher die Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen.

Personen mit Duldung dürfen ab dem 1. Monat des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung beginnen - sofern sie nicht einem Arbeitsverbot als Sanktionsmaßnahme nach § 60a Abs. 6 Nr. 1 bis 3 AufenthG unterliegen.

Für Asylbewerber mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung aus einem sicheren Herkunftsland (nach § 29a AsylG), die Ihren Asylantrag VOR dem 31.08.2015 gestellt haben gilt dies - auch nach dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz - ebenfalls.

Ausnahmen:
Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz am 24.10.2015 dürfen laut § 61 AsylG Personen mit Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung aus einem sicheren Herkunftsland (nach § 29a AsylG), die Ihren Asylantrag erst NACH dem 31.08.2015 gestellt haben, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen - daher darf auch keine betriebliche Ausbildung begonnen werden. Rein schulische Ausbildungen bleiben erlaubt.

Siehe dazu:
Erlass des MIK NRW vom 1.12.2015 (PDF)


Weitere Infos:

StädteRegion Aachen:
Arbeitshilfe "Neuzugewanderter im Übergang Schule-Beruf" - eine Arbeitshilfe für pädagogische Fachkräfte (PDF, 01/2018)

Arbeitshilfen der GGUA:
Duldung für die Ausbildung (PDF, 03/2017)
Zugang zur Ausbildungsförderung für Asylsuchende (PDF, 03/2017)
Zugang zu Schule, Studium, BFD, Arbeitsgelegenheiten, Hospitationen mit Aufenthaltsgestattung, BüMA, Ankunftsnachweis oder Duldung (PDF, 03/2017)

Integration Point der Jobcenter der StädteRegion Aachen:
Infos über die Integration Points

Seite der IHK Aachen:
"Ausbildung für Flüchtlinge"

Handreichung Paritätischer Wohlfahrtsverband:
"Der Zugang zur Berufsausbildung und zu den Leistungen der Ausbildungsförderung für junge Flüchtlinge und junge Neuzugewanderte" (PDF, Rechtslage seit 1.1.2016)
"Soziale Rechte für Flüchtlinge" - Autor: Claudius Voigt (PDF, 2. Aufl. 12/2016)
Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung (Kirsten Eichler, GGUA, 02/2017)

Infos des Informationsverbundes Asyl + Migration:
Leitfaden "Recht auf Bildung für Flüchtlinge" (PDF, 12/2016)

Ausbildungsduldung
nach § 60 Abs. 2 S. 3 i.V.m. 60c AufenthG
(Stand: 26.09.2019) IN BEARBEITUNG

Eine Ausbildungsduldung ist eine Duldung für Geflüchtete ohne Aufenthaltstitel, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren. Die Ausbildungsduldung soll sowohl dem Geflüchteten als auch dem Ausbildungsbetrieb mehr Rechtssicherheit geben und beiden Parteien garantieren, dass die Abschiebung während der Ausbildungszeit weiterehin ausgesetzt ist.

Die Ausbildungsduldung wird nur auf Antrag erteilt!

Rechtliche Grundlagen
Die Ausbildungsduldung ist eine Duldung nach § 60 Abs. 2 S. 3 AufenthG. Demnach kann"einem Ausländer [...] eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern" (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG). In diesem Zusammenhang wird die Ausbildung als dringender persönlicher Grund interpretiert. Die Ausbildungsduldung wird vor diesem Hintergrund in Verbindung mit § 60c AufenthG erteilt. Im § 60c AufenthG sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausbildungsduldung festgelegt.

Voraussetzungen zur Erteilung der Ausbildungsduldung
1. qualifizierte Berufsausbildung in einem, staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf
2. Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Mangelberuf, sofern bereits eine Ausbildungsplatzzusage für eine anschlussfähige Ausbildung vorliegt

Besonderheiten bei Aufnahme der Ausbildung bereits während des laufenden Asylverfahrens:
Bei der Aufnahme einer Ausbildung während des laufenden Asylverfahrens und der Geflüchtete seine Berufsausbildung nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte, dann...


Besonderheiten bei Aufnahme der Ausbildung aus einer Duldung nach § 60a AufenthG heraus:
Vor der Erteilung der Ausbildungsduldung muss der Geflüchtete bereits mindestens 3 Monate lang im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sein. (vgl. § 60c Abs. 2 S. 1 Nr. 2)

Versagungsgründe bei der Nicht-Erteilung der Ausbildungsduldung
Die Erteilung der Ausbildungsduldung kann versagt werden bei:
- offensichtlichem Missbrauch (vgl. § 60c Abs. 1 S. 2)
- der Geflüchtete sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (vgl. § 60c Abs. 2 S.1 Nr. 1)
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (vgl. § 60c Abs. 2 S.1 Nr. 1)
- er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates  ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (vgl. § 60c Abs. 2 S.1 Nr. 1)
- die Identität nicht geklärt ist (vgl. § 60c Abs. 2. S. 1. Nr. 3)

Für die Identitätsklärung gemäß § 60c Abs. 2. S. 1. Nr. 3 gelten folgende Fristen:
Einreise bis zum 31.12.2016:
Identitätsklärung bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung

Einreise zwischen dem 01.01.2017 und dem 01.01.2020:
Identitätsklärung bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, jedoch spätestens bis zum 30.06.2020

Einreise nach dem 01.01.2020:
Identitätsklärung innerhalb der ersten 6 Monate nach der Einreise

Identitätsklärung bedeutet in diesem Zusammenhang die Ergreifung aller erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung. Wenn die Identität dennoch erst nach der Frist geklärt werden kann, dann kan dies dem Geflüchteten in diesem Zusammenhang nicht zur Last gelegt werden. (vgl. § 60c Abs. 2 S. 2)


Beantragung der Ausbildungsduldung
- Antragstellung frühestens 7 Monate vor Ausbildungsbeginn (vgl. § 60c Abs. 3 S. 1)
- Erteilung der Ausbildungsduldung frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn (vgl. § 60c Abs. 3 S. 2)

Weitere Infos und nützliche Links:
§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG
§ 60c AufenthG
Positivliste der Bundesagentur für Arbeit (Mangelberufe)


alte Infos:
Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 (S. 9 ff.)
Erlass zur Präzisierung der Ausbildungsduldung des MIK NRW vom 21.12.2016
Arbeitshilfe "Die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 ff. AufenthG: Praxistipps und Hintergründe" von Kirsten Eichler
Handreichung des FRNRW "Probleme mit der Ausbildungsduldung?" (PDF, 09/2017)

Möglichkeiten zur Förderung nach SGB III

Anerkannte Flüchtlinge:

Anerkannte Flüchtlinge (Asyl nach Artikel 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG, Subsidiärer Schutz nach §4 Abs. 1 AsylG) können unabhängig von ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer Ausbildungsförderung nach SGB III (BAB, AsA, BvB, abH, BaE) beantragen.


Für alle anderen gilt:

1. - 3. Monat des Aufenthalts: Beratung
In den ersten drei Monaten des Aufenthalts hat jeder ein Anrecht auf Beratung nach §§ 29 ff. SGB III. Weitergehende Möglichkeiten zur Förderung bieten sich für Menschen mit der Aussicht auf einen dauerhaften rechtmässigen Aufenthalt und Ankunftsnachweis, z.B. Anerkennung und Übersetzung von Zeugnissen. Geduldete haben Anspruch auf die Vermittlung in eine Ausbildungsstelle.

Ab dem 4. Monat: Leistungen zur Arbeitsmarktintegration
Alle haben uneingeschränkten Zugang zu allen Leistungen zur Arbeitsmarktintegration aus dem SGB III.
Vorausetzung: Keine Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a AsylG und kein Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung

Zugang zu Ausbildungsförderung bei Duldung
Seit dem 1.1.2016 nach 15 Monaten (vorher: nach 4 Jahren) voller Zugang zur Ausbildungsförderung nach SGB III (§ 8 Abs. 2a Bafög).

Zugang zu Ausbildungsförderung mit Aufenthaltsgestattung / Ankunftsnachweis (ehem. BüMA)
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildungsförderung nach SGB III (BAB, AsA, BvB, abH, BaE) ist:
- entweder 5jährige eigene Erwerbstätigkeit
- oder 3jährige Erwerbstätigkeit eines Elternteils während der letzten 6 Jahre
- Für Geflüchtete mit "guter Bleibeperspektive" (Iraker, Syrer, Iraner, Eritreer, Somalier): nach 4 Monaten AsA, BvB, abH und nach 16 Monaten BAB + Ausbildungsgeld

Studium

Wer darf ein Studium ab wann beginnen?

Anerkannte Flüchtlinge (Asyl nach Artikel 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG, subsidiärer Schutz nach §4 Abs. 1 AsylG), Menschen mit Duldung und Personen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, dürfen in Deutschland ein Studium beginnen. Die Zugangsvoraussetzungen dazu entsprechen denen für internationale Zugangsbewerber (Hochschulzugangsberechtigung, ausreichend Sprachkenntnisse).

Siehe dazu:
Mehrsprachige Seite mit Informationen zur Aufnahme eines Studiums

BAföG

Anerkannte Flüchtlinge (Asyl nach Artikel 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG, subsidiärer Schutz nach §4 Abs. 1 AsylG) dürfen unabhängig von ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer BAföG beantragen.

Personen mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären oder familiären Gründen können ab dem 1.1.2016 bereits nach 15 Monaten (statt wie davor 4 Jahren) Aufenthalt im Bundesgebiet BAföG beantragen.

Für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung gilt weiterhin eine Aufenthaltsdauer von 5 Jahren mit 5jähriger Berufsausübung.


Siehe dazu
PM des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 12.8.2015
Info des Flüchtlingsrats Niedersachsen vom 13.8.2015
Handreichung Hochschulzugang für Geflüchtete (12/2016) - ausführliche Handreichung (12/2016)

Bildung Aktuelles