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Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke für die Kommunalwahl im Jahr 2020


Letzte Beratung
Dienstag, 29. Oktober 2019 (öffentlich)
Federführend
Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6973

Der Wahlausschuss beschließt gem. § 4 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der aktuellen Fassung, das Wahlgebiet der Stadt Herzogenrath in 22 Wahlbezirke entsprechend der Anlage 1 - einzuteilen.

 

 

Sachverhalt:

Nach den bisherigen Planungen werden im kommenden Jahr die Kommunalwahlen am 13. September 2020 stattfinden.

Dazu ist es erforderlich, dass der Wahlausschuss für die Durchführung der Kommunalwahl das Wahlgebiet einteilt.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter-/innen und der zu bildenden Wahlkreise richtet sich nach der Einordnung der Gemeinden und Kreise in Größenklassen im Sinne von § 3 Abs. 2 KWahlG.

Hiernach beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter-/innen für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl zwischen 30.000 und 50.000 Einwohnern 44 Vertreter-/innen, davon 22 in Wahlbezirken, es sei denn, die Gemeinde verringert bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10 davon je zur Hälfte in Wahlbezirken.

Von dieser Möglichkeit hat der Rat der Stadt Herzogenrath keinen Gebrauch gemacht.

Gemäß § 4 KWahlG in Verbindung mit Artikel 5, § 1 (Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020) des Gesetzes zur Änderung des Kommunalgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01. Oktober 2013 (GV.NRW.S.564) teilt der Wahlausschuss der Gemeinde spätestens bis zum 29.02.2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter-/innen in Wahlbezirken zu wählen sind, d.h. für die Stadt Herzogenrath unverändert.

Nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung ist bei der Abgrenzung der Wahlbezirke darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen.

Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl sind durch die jüngste Novellierung des KWahlG erstmals nur noch die Personen zu berücksichtigen, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetztes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.

Dabei ist für die Gesamteinwohnerzahl gemäß § 78 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) die Bevölkerungszahl zugrunde zu legen, die 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) veröffentlicht wurde. Da die Anpassung der KWahlO aktuell noch nicht beschlossen und veröffentlicht ist, wurde durch Erlass des Ministeriums des Innern NRW vom 12.04.2019 für die Kommunalwahl 2020 eine abweichende Übergangsregelung getroffen. Die Zahl der Deutschen und EU-Bürger, die für die Einteilung der Wahlbezirke zu Grunde gelegt werden soll, soll einmalig zum Stichtag 30. April 2019 nach dem Melderegister bestimmt werden.

Zum 30.04.2019 wurde daher durch die regio iT Aachen eine entsprechende Einwohnerauswertung auf Basis der Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahlen 2014 angefertigt. Auf dieser Grundlage beträgt die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen der Stadt Herzogenrath 43.621; somit ist die durchschnittliche Personenzahl bei 22 Wahlbezirken 1.983, die zulässige Obergrenze liegt demnach bei 2.478, die Untergrenze bei 1.487.

Daneben gibt es für Stimmbezirke die unveränderte Vorschrift § 5 (2) KWahlG, wonach kein Stimmbezirk mehr als 2.500 Einwohner umfassen darf.

Auf Basis der durch die regio-it mitgeteilten, maßgeblichen Einwohnerdaten für Herzogenrath mit Stichtag 30.04.2019 wurden die Wahlbezirke für Herzogenrath, wie in Anlage 1 dargestellt, eingeteilt.

Da die Obergrenze des Wahlbezirkes 9 überschritten wird, soll, wie in Anlage 2 und 3 dargestellt, eine Verschiebung der Häuser Bardenberger Straße 20 - 120 von Stimmbezirk 901 nach 1001 vorgenommen werden. Hierdurch verringert sich die Einwohnerzahl im Wahlbezirk 9 um 70 und die Einwohnerzahl im Wahlbezirk 10 erhöht sich um 70 Einwohner. Der zulässige Einwohnerwert ist dadurch in beiden Wahlbezirken eingehalten, der räumliche Zusammenhang bliebe erhalten.

Bei Wahlbezirk 21 wird die Untergrenze von 1.487 Personen unterschritten. Um einen räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten und den Einwohnerwert einzuhalten, soll wie in Anlage 2 und 3 dargestellt, eine Verschiebung der Häuser Rolandstraße 2 40 von Stimmbezirk 2102 nach 2101 vorgenommen werden. Hierdurch gibt es zunächst keine Veränderung bei der Personenzahl. Daher soll zusätzlich eine Verschiebung der Häuser Südstraße 166 226 von Stimmbezirk 1801 nach Stimmbezirk 2102 vorgenommen werden. Hierdurch verringert sich im Wahlbezirk 18 die Einwohnerzahl um 100 und die Einwohnerzahl im Wahlbezirk 21 erhöht sich um 100 Einwohner.

Bei der Festlegung ist insbesondere darauf zu achten, dass sich bei verbundenen Wahlen eine Durchschneidung der Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinden durch die Grenzen der Wahlbezirke der Kreise bzw. der StädteRegion nicht ergibt 4 Abs. 3 KWahlG). Eine Durchschneidung ergibt sich durch die Änderung nicht.

Weitere Änderungen sind gegenüber der Einteilung bei der Kommunalwahl 2014 nicht vorgesehen.

r die Einteilung der Wahlbezirke in Stimmbezirke ist gemäß § 5 Abs. 1 KWahlG und § 4 Ziffer 4 KWahlO der Bürgermeister zuständig. Die Zuständigkeit für die Benennung der Wahllokale liegt ebenfalls beim Bürgermeister.

Es ist vorgesehen, wie bisher 43 Stimmbezirke und Wahllokale zu bilden. Die Liste der vorgesehenen Wahllokale ist als Anlage 7 beigefügt.

Rechtliche Grundlagen:

Kommunalwahlgesetz (KWahlG)

Kommunalwahlordnung (KWahlO)

Erlass des Ministeriums für Inneres NRW vom 12.04.2019

 

 


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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