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Glossar

Ankunftsnachweis
Definition:

Ankunftsnachweis InnenseiteAnkunftsnachweis Aussenseite

Quelle: BAMF


"Den Ankunftsnachweis (als Nachfolger der BüMA) erhalten in Deutschland in der Regel alle Asylsuchenden im Anschluss an die Registrierung durch die zuständige BAMF-Außenstelle oder Aufnahmeeinrichtung. Auch minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten einen eigenen Ankunftsnachweis und werden zudem auf dem Ausweis der Eltern eingetragen. Dies verhindert eine Trennung der Familie bei der Unterbringung.

 

Für unbegleitete Minderjährige sieht das Sozialgesetz eine Inobhutnahme durch das Jugendamt vor. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren erfolgt eine Registrierung durch die Ausländerbehörde ohne Ausstellung eines Ankunftsnachweises." (Quelle: FAQ BAMF)

Der Ankunftsnachweis entspricht nach § 55 Abs. 1 AsylG einer Aufenthaltsgestattung:
"Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung)"

Geflüchtete mit "guter Bleibeperspektive" (Stand Juli 2016 Syrer, Iraker, Eritreer, Iraner) dürfen mit dem Ankunftsnachweis - sofern es freie Plätze gibt - einen Integrationskurs besuchen.

Weitere Infos:
FAQs des BAMF zum Ankunftsnachweis

Gesetze:
§ 63a AsylG
§ 55  Abs. 1 AsylG