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Integriertes Handlungskonzept Entwicklungsziele Herzogenrath-Mitte
Maßnahme V.1 Gestaltungssatzung Innenstadt Herzogenrath
Hier: Beschluss der überarbeiteten Fassung


Letzte Beratung
Dienstag, 29. Oktober 2019 (öffentlich)
Federführend
Amt 61 - Stadtplanungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6912

Beschlussvorschlag Umwelt- und Planungsausschuss:

  1. Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt die überarbeitete Gestaltungssatzung (Stand 07.08.2019) „Innenstadt Herzogenrath“.
  2. Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Beschluss der überarbeiteten Gestaltungssatzung (Stand 07.08.2019) „Innenstadt Herzogenrath“.

Beschlussvorschlag Rat:

  1. Der Stadtrat beschließt die überarbeitete Gestaltungssatzung (Stand 07.08.2019) „Innenstadt Herzogenrath“.

 

 

Sachverhalt:

Mit Drucksachen-Nr. V/2015/067-E11 hat der Stadtrat am 27.09.2016 die Gestaltungssatzung „Innenstadt Herzogenrath“ beschlossen. Diese ist Bestandteil des Integrierten Handlungskonzeptes „Herzogenrath-Mitte“ und wurde, in Verbindung mit dem Gestaltungshandbuch, welches interessierten Bürgerinnen und Bürgern als Erläuterung und Beratung zur Verfügung steht, als vorbereitende Maßnahme (V.1) mit Städtebaufördermitteln gefördert. Ziel der Gestaltungssatzung und des –handbuches ist, wie bereits in o.g. Vorlage V/2015/067-E11 detailliert erläutert, eine nachhaltige Verbesserung des Erscheinungsbildes und der Attraktivität zu erreichen und somit durch eine qualitätsvolle Gestaltung die Innenstadt als Wohn- und Geschäftsstandort zu stärken.

Im Rahmen der seit Rechtskraft der Satzung zu bearbeitenden Anträge zur Genehmigung von Werbeanlagen zeigte sich, dass vielfach eine intensive Abstimmung notwendig war, um eine einvernehmliche, auf das jeweilige Objekt bezogene Einzellösung zu erreichen. Auch ließ sich die Festsetzung im Einzelfall aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht vollständig umsetzen oder wurde als zu restriktiv erachtet. Aus Sicht der Verwaltung ist daher eine Anpassung der die Werbeanlagen betreffenden Festsetzungen der Gestaltungssatzung sinnvoll.

In Abstimmung mit dem Planungsbüro MWM, das mit der Erarbeitung der Gestaltungssatzung und des Handbuches beauftragt wurde, und einem Werbefachbetrieb wurden Änderungsvorschläge erarbeitet. Die Gestaltungssatzung mit den nachfolgend genannten Änderungen und Ergänzungen ermöglicht den Gewerbetreibenden nun mehr Spielraum bei der Anbringung von Werbeanlagen, ohne die Ziele und Gestaltungsgrundsätze der Satzung wesentlich zu beeinträchtigen bzw. zu mindern.

Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden in § 11 „Werbung und Werbeanlagen“ vorgenommen:

1. Hinzufügen eines neuen Absatzes (Absatz 2, Seite 7):

„Die Kombination aus einem Schriftzug und einem Firmen- oder Markenlogo gilt als eine Werbeanlage, sofern diese eine gestalterische Einheit darstellt und ein inhaltlicher Zusammenhang abgeleitet werden kann.“

2. In Absatz 9 (alte Fassung Absatz 8) wird die Festsetzung „Selbstleuchtende Werbeanlagen, Werbeanlagen mit Lauf-, Wechsel- und Blinklicht und Leuchtkästen sind unzulässig“ wie folgt ergänzt: „(ausgenommen sind Schriftzüge aus Einzelbuchstaben, siehe Absatz 16)“.

3. Die bisherige Festsetzung „Es sind nur einzeilige Schriftzüge aus Einzelbuchstaben auf transparenten Grundplatten oder flachen Konstruktionen zulässig. Einzeilige Schriftzüge aus Einzelbuchstaben sind ebenfalls als Wandmalerei gestattet.“ (alte Fassung Absatz 10) wird gestrichen.

4. Stattdessen werden folgende Absätze (12 und 16) neu hinzugefügt:

Absatz 12, Seite 8:

„Hochglänzende oder spiegelnde Oberflächen z.B. aus Chrom oder Edelstahl sind insbesondere bei Altbauten (Baujahr vor 1945) nicht gestattet.“

Absatz 16, Seite 8:

„Schriftzüge aus Einzelbuchstaben sind mit einer Gesamthöhe bis max. 40 cm zulässig. Die Tiefe der Einzelbuchstaben darf max. 110 mm betragen. In die Einzelbuchstaben kann eine indirekte LED-Beleuchtung integriert werden. Die Einzelbuchstaben können auf Grundplatten oder flachen Konstruktionen angebracht werden. Die Grundplatten sind in transparenter bzw. satinierter Optik oder in Anstrich mit gedeckten Pastellfarbtönen zulässig. Schriftzüge aus Einzelbuchstaben sind ebenfalls als Wandmalerei gestattet. Die Ansichtsfläche flächiger Werbeanlagen darf 1,5 m² nicht überschreiten.“

5. Bezüglich der Ausleger (Werbeanlagen senkrecht zur Fassade) wird in Absatz 20 (alte Fassung Absatz 18) die Größe der Ansichtsfläche von bisher 0,50 m² auf nun 0,65 m² je Seite beschränkt.

6. Hinzufügen eines neuen Absatzes (Absatz 21, Seite 8):

Die Gesamtausladung eines Auslegers darf 1,00 m nicht überschreiten. Unter den Auslegern ist eine lichte Durchgangshöhe von min. 2,50 m freizuhalten. Die Oberkante der Ausleger darf eine Höhe von 4,00 m über der Verkehrsfläche nicht überschreiten.

7. Bezüglich der Schaufenstergestaltung, -beleuchtung und –beklebung werden die Absätze 19 und 20 der alten Fassung durch folgende neue Absätze ( Absätze 22 u. 23, Seite 9) ersetzt:

ALT:

(19) Dauerhafte Werbung auf Fensterscheiben ist nicht zulässig.

NEU:

(22) Auf Schaufenster oder auf Glasscheiben von Geschäftseingängen ist eine zurückhaltende Werbebeschriftung aus satinierten oder weiß- bzw. graufarbenen Einzelbuchstaben bis max. 15 % der Fensterfläche zulässig.

ALT:

(20) Ein Bekleben aus Anlass einer zeitlich auf vier Wochen begrenzten Sonderaktion (Sonderverkauf, Räumungsverkauf, Jubiläum o.ä.) ist erlaubt.

NEU:

(23) Ein Bekleben auch mit flächiger Werbung auf einer Fensterfläche über 15 % ist aus Anlass einer zeitlich auf vier Wochen begrenzten Sonderaktion (Sonderverkauf, Räumungsaktion, Jubiläum o.ä.) erlaubt. Zwischen zwei Sonderaktionen ist ein Abstand von mindestens 2 Monaten einzuhalten.

Die überarbeitete Fassung der Gestaltungssatzung ist als Anlage der Vorlagen beigefügt. Die geänderten bzw. ergänzten Absätze sind unterstrichen. Das auf die Gestaltungssatzung basierende Gestaltungshandbuch wird redaktionell auf die Änderungen angepasst.

Rechtliche Grundlage:

§ 89 BauO NRW

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 

Anlage:

Überarbeitete Gestaltungssatzung in der Fassung vom 07.08.2019


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 29. Oktober 2019Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath

Dienstag, 17. September 2019Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Umwelt- und Planungsausschuss
Details
Tagesordnung