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Veränderungssperre für den Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18
"Neu-Voccartstraße"
Hier: Verlängerung der Veränderungssperre um 4 Monate gem. § 17 (2) BauGB


Letzte Beratung
Dienstag, 17. September 2019 (öffentlich)
Federführend
Amt 61 - Stadtplanungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6922

Beschlussvorschlag Umwelt- und Planungsausschuss:

Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat den Beschluss, die für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 "Neu-/Voccartstraße" als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre um 4 Monate gemäß § 17 (2) BauGB zu verlängern. Die Satzung über die um 4 Monate verlängerte Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

Beschlussvorschlag Rat:

Der Rat beschließt, die für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 "Neu-/Voccartstraße" als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre um 4 Monate gemäß § 17 (2) BauGB zu verlängern. Die Satzung über die um 4 Monate verlängerte Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit der in Aufstellung befindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 "Neu-/Voccartstraße" und zur Sicherung dieser Planung hat der Rat der Stadt Herzogenrath in seiner Sitzung am 08.02.2018 die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich dieser Bebauungsplanänderung erlassen. In seiner Sitzung am 09.10.2018 hat er beschlossen, deren Geltungsdauer gemäß § 17 (1) BauGB um 1 Jahr zu verlängern. Die Veränderungssperre würde in jedem Fall außer Kraft treten, sobald und soweit die 4. Änderung des Bebauungsplanes I/18 für den räumlichen Geltungsbereich der Satzung der Veränderungssperre rechtsverbindlich würde. Sie tritt spätestens am 30.11.2019 außer Kraft.

Die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes erweist sich als sehr viel komplexer und problembehafteter als zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses sowie der Beauftragung des Planungsbüros Lange abzusehen.

Gemäß § 17 (2) BauGB kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Die vorgeschlagene Verlängerung um 4 Monate ist insbesondere aus den nachfolgend dargestellten Umständen erforderlich:

Bei der Entwicklung eines Wohngebietes in dem Plangebiet ist die bestandsgeschützte gewerbliche Nutzung zu beachten. Die derzeitigen und zukünftigen rmemissionen des bestandsgeschützten Gewerbebetriebes bedürfen der Konfliktbewältigung zu den bestehenden und geplanten Wohnnutzungen. Das Aufeinandertreffen des bestands-geschützten Gewerbebetriebs mit der angestrebten Wohnnutzung bereitet besondere planerische Herausforderungen. Die Erschließung des Plangebietes mit seiner Lage an der Landesstraße L 232 und der Berücksichtigung des Bestands bedurfte der Erstellung unterschiedlicher Erschließungskonzepte und Erschließungsvarianten. Wegen der weitflächigen Lage des Plangebietes im Altbergbaubereich der Stadt und der damit verbundenen bergbaulichen Einwirkungen waren bergbauliche Untersuchungen mit erweiterten Erkundungsarbeiten durchzuführen. Das ursprüngliche Entwässerungskonzept war wegen der zu ändernden Überplanung der Bestandsbebauung nicht umsetzbar und daher zu überarbeiten.

Weiter ist der atypische Verfahrensablauf zu berücksichtigen: Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheids zu dem Vorhaben „Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.750 m²“ wurde bereits am 29.09.2016 gestellt, jedoch ohne weitere Betätigung durch die Antragstellerin, auch nicht auf die Anhörung vom 03.04.2017. Wie im Rahmen der Anhörung mitgeteilt, war nach der dargestellten rechtlichen Würdigung beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. Ein Planungserfordernis bestand damit nicht. Erst mit einer Stellungnahme vom 18.12.2017 reagierte die Antragstellerin auf die Anhörung und die Absicht, den Antrag abzulehnen. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde daraufhin am 23.01.2018 gefasst. Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids wurde damit hinreichend zügig bearbeitet und auch nicht sonst wie verzögert.

Innerhalb des Zeitraumes von 4 Monaten kann das Planaufstellungsverfahren, mit der Fertigstellung des städtebaulichen Konzepts und der damit verbundenen Fertigstellung des Entwurfs und den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie dem Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden.

Die v.g. Begründung erläutert die besonderen Umstände, die es erforderlich machen, die Frist der Geltungsdauer der Veränderungssperre um 4 Monate nochmals zu verlängern. Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Beschlussvorschlag zu folgen.

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

keine

 

 

Anlagen:

Anlage 1:Satzung über die um 4 Monate verlängerte Veränderungssperre

Anlage 2:Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches der um 4 Monate
verlängerten Veränderungssperre als Teil der Satzung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 17. September 2019Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses

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