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Bebauungsplan II/71 "Stegelstraße/Pannesheider Straße"
Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB


Letzte Beratung
Dienstag, 12. November 2019 (öffentlich)
Federführend
Amt 61 - Stadtplanungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6997

Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans II/71Stegelstraße/Pannesheider Straße“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a und b BauGB.

 

 

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan II/71 „Stegelstraße/Pannesheider Straße“ soll die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Deckung des dringenden Wohnbaulandbedarfs der Herzogenrath schaffen.

Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Kohlscheid im Kreuzungsbereich der „Stegelstraße“ und der „Pannesheider Straße und umfasst zwei Baugrundstücke. Der Geltungsbereich besteht daher auch aus 2 Teilbereichen. Die genaue Abgrenzung ist zeichnerisch dargestellt und der Anlage zu entnehmen. Der mit Verfügung vom 12.08.1999 (Aktenzeichen: 35.2.11-08-08.99) genehmigte Flächennutzungsplan der Stadt Herzogenrath stellt den Bereich A als gemischte Baufläche und Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Bereich B wird als Wohnbaufläche und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Flächen werden mit der kommenden Planung insgesamt als "Allgemeines Wohngebiet" (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt.

Um die künftige Bebauung an die vorhandenen Strukturen anzupassen, werden auch Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse sowie örtliche Bauvorschriften getroffen. Baupläne r eine II-geschossige Mehrfamilienhausbebauung mit Satteldach liegen bereits vor. Der Investor trägt die Kosten des Bebauungsplanverfahrens.

Der Bebauungsplan wird im Verfahren gem. § 13 a BauGB i.V.m. § 13 b BauGB aufgestellt. Gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt worden ist. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.

Die gem. § 13 a BauGB zu beurteilende Fläche besitzt eine Größe von rd. 0,16 ha. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, sind somit nicht ausgleichspflichtig. Gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen.

Zur Erleichterung des Wohnungsbaus ist mit der Novelle des BauGB 2017 auf bisher im Außenbereich liegenden Flächen ein Bebauungsplanverfahren zulässig, wenn sich eine geplante Wohnnutzung an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt und eine Grundfläche von < 10.000 m² festgesetzt wird.

Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 13 b BauGB kann nur bis zum 31.12.2019 eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss ist bis zum 31.12.2021 zu fassen.

Beide Standorte liegen in Teilen innerhalb der Grenze der Innenbereichssatzung der Stadt Herzogenrath vom 05.04.1980. Sowohl die Grenze der Innenbereichssatzung wie auch die sich allem Anschein nach daran orientierende Grenze des Landschaftsplanes 1 des damaligen Kreises Aachen aus dem Jahr 2005 durchschneiden die Grundstücke diagonal in einer Weise, die das eigentliche Baugrundstück nach Maßstäben einer heutigen Bebauung erheblich einschränkt bzw. de facto unbebaubar macht.

Die vorliegende Planung sieht eine Wohnbaufläche mit 2 Mehrfamilienhäusern auf einer Gesamtfläche von ca. 1.664 m² vor. Bei einer Grundflächenzahl von 0,4 würde hier eine Grundfläche von ca. 666 m² vorliegenden. Die Grundflächenzahl liegt damit unterhalb der in § 13b BauGB genannten Zahl von 10.000 m².

Mit der Umnutzung der beiden Flächen bietet sich die Möglichkeit, auf einer gut erschlossenen Fläche eine neue Wohnbebauung zu ermöglichen.

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass gemäß der folgenden Zielsetzungen das Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll.

  • Schaffung neuer Bebauungsmöglichkeiten im Rahmen der Innenverdichtung an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit vorh. ÖPNV-Anbindung
  • Festsetzungen zu Dachformen, Gebäudehöhen bzw. Trauf- und Firsthöhen
  • Sicherung und Erhalt des vorhandenen Wegekreuzes

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten werden vom Entwicklungsträger übernommen.

 

 

Anlage:

  1. Übersichtskarte
  2. Räumliche Abgrenzung des Geltungsbereiches

Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Stegelstraße
  • Pannesheider Straße

Beratungsfolge

Dienstag, 12. November 2019Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses

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Entscheidung
Ausschuß
Umwelt- und Planungsausschuss
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Tagesordnung