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Bebauungsplan III/43 "Brombeerenfeld"
Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB


Letzte Beratung
Dienstag, 12. November 2019 (öffentlich)
Federführend
Amt 61 - Stadtplanungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6996

Der Umwelt- und Planungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans III/43Brombeerenfeld“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a und b BauGB.

 

 

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan III/43 "Brombeerenfeld" soll die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Deckung des dringenden Wohnbaulandbedarfs der Stadt Herzogenrath schaffen.

Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Merkstein zwischen der Straße An der Waidmühl“, „Sebastianusstraße“ und Am Maar“ und umfasst das Gelände des Aschesportplatzes sowie die nördliche angrenzenden Grundstücke. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist zeichnerisch dargestellt und der Anlage zu entnehmen. Der mit Verfügung vom 12.08.1999 (Aktenzeichen: 35.2.11-08-08.99) genehmigte Flächennutzungsplan der Stadt Herzogenrath stellt den dlichen Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz/Sportanlagen und den nördlichen Bereich als Wohnbaufläche dar. Die räumlich zusammenhängenden Flächen werden mit der kommenden Planung insgesamt als "Allgemeines Wohngebiet" (WA) gem. § 4 BauNVO dargestellt.

Die vorhandenen Versorgungseinrichtungen innerhalb der Ortslage und der BahnhaltepunktAlt Merkstein“nnen über die bestehenden verkehrlichen Anbindungen gut erreicht werden. Um die künftige Bebauung an die vorhandenen Strukturen anzupassen, werden auch Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse sowie örtliche Bauvorschriften getroffen.

Der Bebauungsplan wird im Verfahren gem. § 13 a BauGB i.V.m. § 13 b BauGB aufgestellt. Gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt, geändert oder ernzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt worden ist. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.

Die gem. § 13 a BauGB zu beurteilende Fläche besitzt eine Größe von rd. 3,16 ha. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, sind somit nicht ausgleichspflichtig. Gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen.

Zur Erleichterung des Wohnungsbaus ist mit der Novelle des BauGB 2017 auf bisher im Außenbereich liegenden Flächen ein Bebauungsplanverfahren zulässig, wenn sich eine geplante Wohnnutzung an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt und eine Grundfläche von < 10.000 m² festgesetzt wird.

Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 13 b BauGB kann nur bis zum 31.12.2019 eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss ist bis zum 31.12.2021 zu fassen.

Für den Standort des Ascheplatzes setzt der Bebauungsplan III/6 „An der Waidmühl“ Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz und Freizeiteinrichtungen fest: Die bisherige planungsrechtliche Beurteilung für diesen Bereich erfolgte gemäß dem seit dem 14.12.2000 rechtskräftigen Bebauungsplan.

Für den nördlich angrenzenden Bereich ist in dem noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahren III/79 „Am Maar“ ein Wohngebiet mit einer Gesamtgröße von 18.152 m² geplant. Die vorliegende Planung sieht eine Wohnbaufläche von ca. 16.064 m² vor. Bei einer Grundflächenzahl von 0,3 bis 0,4 würde hier eine Grundfläche von ca. 5.622 vorliegen. Diese Planung wird nun in das neue Verfahren übernommen und für den Bereich des Sportplatzes ergänzt. Die Flurstück 449 und 583 betragen zusammen 15.483. Bei einem Abzug von 2.000 m² für den Bereich der Umkleiden (erforderlich für die weitere Nutzung des Rasenplatzes) und von 10 % für die neu einzubringende Verkehrsfläche würde eine Wohnbaufläche von 12.135 m² mit einer Grundfläche (GRZ 0,3 bis 0,4) von 4.247 m² entstehen. Gemeinsam mit dem Abschnitt „Am Maar“ ergibt das eine Grundflächenzahl von 9.869. Die Grundflächenzahl liegt damit unterhalb der in § 13b BauGB genannten Zahl von 10.000 m².

Mit der Umnutzung der landwirtschaftlichen Fläche, der Sportplatzfläche und der Fläche der Westernfreunde bietet sich die Möglichkeit, auf einer gut an den ÖPNV angebundenen Fläche eine neue Wohnbebauung zu ermöglichen. Allein die Durchführung des Bauleitplanverfahrens hat keinen Einfluss auf die durch die Vereine ausgeübte Nutzung der Flächen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung neuer Wohngebäude geschaffen werden.

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass gemäß der folgenden Zielsetzungen das Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll.

  • Schaffung neuer Bebauungsmöglichkeiten im Rahmen der Innenverdichtung an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit sehr guter vorh. ÖPNV Anbindung
  • Festsetzungen zu Dachformen, Gebäudehöhen bzw. Trauf- und Firsthöhen
  • Untersuchung der schalltechnischen Auswirkungen der vorhandenen Bahnanlage und des angrenzenden Sportplatzes

Rechtliche Grundlagen:

BauGB

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe. Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.

 

 

Anlage:

  1. Übersichtskarte
  2. Räumliche Abgrenzung des Geltungsbereiches

Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Sebastianusstraße
  • Am Maar

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