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Unterbringung betreuter Minderjähriger;
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom [19.12.2019](si010_j.asp?YY=2019&MM=12&DD=19
"Sitzungskalender 12/2019 anzeigen" )


Letzte Beratung
Donnerstag, 13. Februar 2020 (öffentlich)
Federführend
Amt 51 - Jugendamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7133

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, unter pädagogischen und finanziellen Gesichtspunkten die Anmietung von Wohnungen und/oder den Kauf von Wohngebäuden sowie die Nutzung bereits erworbener Wohngebäude für die Unterbringung von jungen Volljährigen weiter zu prüfen und über das Ergebnis zu berichten.

 

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 19.12.2019 beantragt die CDU-Fraktion die Verwaltung mit der Prüfung zu beauftragen, ob es unter dem Gesichtspunkt fiskalischer und betriebswirtschaftlicher Gründe nicht besser wäre, Eigentum für durch das Jugendamt der Stadt Herzogenrath betreute Minderjährige zu schaffen, statt sie im Betreuten Wohnen unterzubringen (siehe Anlage).

Die Unterbringung von Minderjährigen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), die vom Jugendamt der Stadt Herzogenrath betreut werden, erfolgt in der Regel in betreuten Wohnformen (Heimerziehung, Unterbringung in Wohngruppen oder Projektstellen). Im Rahmen dieser Betreuung werden die Jugendlichen auf die Selbstständigkeit im Anschluss an die Unterbringungszeit vorbereitet, d.h. auf das Leben in eigener Wohnung oder auf das eigenständige Wohnen mit stundenweiser sozialpädagogischer Betreuung.

Die Unterbringung von Minderjährigen im Rahmen des betreuten Wohnens, die kurz vor der Vollendung des 18. Lebensjahres stehen, in einer eigenen Wohnung mit sozialpädagogischer Betreuung erfolgt ausschließlich in absoluten Ausnahmefällen.

Hinsichtlich der (Nach)Betreuung von jungen Volljährigen enthält § 41 SGB VIII zu den Hilfen für junge Volljährige folgende Bestimmungen:

  1. Einem jungen Volljährigen soll Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

  1. r die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 2 und 4, sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

  1. Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

Hilfen für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus, werden nur in Verbindung mit dem § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) bewilligt.

Im Auftrag des Jugendamtes und auf Grundlage der Hilfeplanung erfolgt die stundenweise sozialpädagogische Betreuung von jungen Volljährigen in der Regel in eigenen Wohnungen, die von einem freien Träger der Jugendhilfe angemietet sind (Betreutes Wohnen). In diesen Fällen erfolgt die Finanzierung über einen Tagessatz (ca. 130 €/Tag), der an den freien Träger gezahlt wird.

Alternativ besteht die Möglichkeit auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden, die dann von dem jungen Volljährigen angemietet und z.B. im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II bezahlt wird. Gleichzeitig erfolgt im Auftrag des Jugendamtes und auf Grundlage der Hilfeplanung die stundenweise sozialpädagogische Betreuung von jungen Volljährigen durch entsprechende Fachkräfte. In diesen Fällen erfolgt die Finanzierung über Fachleistungsstunden (in der Regel bis zu 56 € pro Fachleistungsstunde, max. 24 Stunden im Monat).

Im Jahr 2019 wurden in Zuständigkeit des Jugendamtes der Stadt Herzogenrath 30 junge Volljährige betreut. Hierfür sind Kosten in Höhe von 1.160.000 € entstanden. Zusätzlich wurden im Jahr 2019 durch das Jugendamt der Stadt Herzogenrath 28 junge Volljährige UMAs (vormals unbegleitete minderjährige Ausländer) betreut. Die hierfür entstanden Kosten in Höhe von 890.992 € werden vollständig (allerdings zeitversetzt) durch das Land NRW refinanziert.

Die Verwaltung sieht wenn pädagogische Gründe auf der Basis des individuellen Hilfeplanes dies ermöglichen - durch die Anmietung von Wohnungen eine weitere Möglichkeit einer Verselbstständigung der Jugendlichen und gleichzeitig Potential zur Kostensenkung.

Sie hat daher auch schon in der Vergangenheit versucht, Mietwohnungen anzumieten. Auch der Erwerb von Häusern für die Unterbringung von Jugendlichen konnte bisher noch nicht erfolgen, weil diese z.B. vermietet waren oder der Sanierungsbedarf so umfassend war, dass eine kurzfristige Nutzung durch die Stadt nicht erfolgen konnte. Liegenschaften der Stadt Herzogenrath standen bisher hierfür ebenfalls nicht zur Verfügung.

Wie bekannt ist, hat die Stadt Herzogenrath im vergangenen Jahr verschiedene Gebäude erworben, die jedoch ebenfalls noch vermietet sind bzw. in denen Renovierungsbedarf besteht. Derzeit wird geprüft, ob diese für die Unterbringung von Jugendlichen geeignet ist. Parallel dazu wird weiterhin der Wohnungsmarkt sondiert.

Die Verwaltung wird über das Ergebnis im Ausschuss berichten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

1. Gesamtkosten

X

Pflichtaufgabe

Freiwillige Aufgabe

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung

X

ja

nein

X

im Ergebnisplan bei Aufwandskonto 533160 und 533230 im Produkt 0636310 (Sonstige Leistungen für junge Menschen und ihre Familien)

 

 

Anlage/n:

Antrag der CDU-Fraktion Unterbringung betreuter Minderjähriger vom 19.12.2019


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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