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Maßnahmen gegen "zweckwidrigen und dauerhaften Aufenthalt" an Bushaltestellen


Letzte Beratung
Dienstag, 09. Juni 2020 (öffentlich)
Federführend
Amt 32 - Ordnungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7347

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Bürgeranregung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, Maßnahmen gegen den „zweckwidrigen und dauerhaften Aufenthalt“ verbunden mit reichlich Alkoholkonsum an den Bushaltestellen am Bahnhof in Herzogenrath zu ergreifen. Die Verwaltung möge prüfen, ob mittels Straßenverordnung ein derartiges Verhalten in einem Umkreis von 15 Metern um die Haltestellen untersagt und sanktioniert werden kann. Gleichzeitig solle nach alternativen Aufenthaltsmöglichkeiten der z.Z dort Sitzenden gesucht werden.

 

 

Sachverhalt:

Mit Datum vom 15.03.2020 wurde eine Bürgeranregung nach § 24 GO NRW an den Bürgermeister Christoph von den Driesch im Namen der „Wählervereinigung Unabhängige Bürgerliste Herzogenrath“ (UBL) mit der Bitte gerichtet, „Maßnahmen gegen zweckwidrigen und dauerhaften Aufenthalt“ an Bushaltestellen verbunden mit reichlich Alkoholkonsum am Bahnhof Herzogenrath zu ergreifen. Die Verwaltung möge prüfen, ob mittels Straßenverordnung ein derartiges Verhalten in einem Umkreis von 15 Metern um die Haltestellen untersagt und sanktioniert werden kann. Gleichzeitig sollte nach alternativen Aufenthaltsmöglichkeiten der z.Z. dort Sitzenden gesucht werden. Der genaue Wortlaut nebst Begründung ist der Bürgeranregung zu entnehmen (siehe Anlage).

Die Stadt Aachen habe seit 2019 eine schärfer gefasste Straßenverordnung in dem zuvor formulierten Sinn beschlossen, um gegen das Blockieren von Haltestellen durch trinkende Zeitgenossen vorgehen zu können. Wenngleich die Situation in Aachen am Bushof nicht mit dem Bahnhof in Herzogenrath vergleichbar sei, so könne die in Aachen beschlossene Verordnung ggf. ein Vorbild sein, um so etwas in ähnlicher Form zu beschließen.

Inhaltlich konnte die Verwaltung, nicht zuletzt auch wegen Corona, noch keine detaillierte Prüfung vornehmen. Der Kontakt zur Stadt Aachen soll alsbald aufgenommen werden, um dann über den dort gefassten Beschluss zu berichten.

Rechtliche Grundlagen:

§ 24 GO NRW

 

 


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 09. Juni 2020Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Art
Entscheidung
Ausschuß
Haupt- und Finanzausschuss
Entscheidung
geändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug