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II. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Herzogenrath vom 29.09.2009
hier: Alkoholverbot im Bereich Bahnhof Herzogenrath-Mitte


Letzte Beratung
Dienstag, 05. Oktober 2021 (öffentlich)
Federführend
Amt 32 - Ordnungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8322

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die der Vorlage als Anlage beigefügte II. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Herzogenrath vom 29.09.2009.

 

 

Sachverhalt:

Der Bereich der Bahnhofsstraße ( Rendezvouspunkt ) in Herzogenrath ist für die Bürgerinnen und Bürger Herzogenraths ein örtliches Drehkreuz des täglichen Lebens. Er wird zur An- und Abreise in und aus der Stadt, zur Weiterfahrt in die Ortsteile und als Treffpunkt für berufliche und freizeitliche Aktivitäten von durchschnittlich 2500 Menschen täglich genutzt ( Knotenpunkt ÖPNV / SPNV ).

Die Verlagerung von freizeitlichen Aktivitäten in den Straßenraum der Stadt ist durch die Schließung von Gaststätten und Nachtclubs während der vergangenen Jahrzehnte begünstigt worden. Die Stadtverwaltung hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um den Bereich der Innenstadt und der Ortsteile weiterhin für alle Bürgerinnen und Bürger attraktiv zu halten und hat Treffpunkte für Gruppen geschaffen, die zum Verweilen geeignet sind. Dazu gehören die Einrichtung von Treffpunkten auf Grünflächen für Jugendliche im Bereich Merkstein, Mitte und Kohlscheid, die gärtnerische Ausgestaltung der historischen Anlage der Grube Adolf und des Bereiches „Weiher“ genauso wie die Instandsetzung von Sitzanlagen im Bereich der Einkaufsstraßen und Fußgängerzonen der drei Stadtteile.

Die Sitzanlagen vor dem Bahnhof und der umliegenden Grünflächen sowie das Parkhaus am Bahnhof sind hingegen nicht zum Verweilen zum gemeinschaftlichem Alkoholkonsum bestimmt oder geeignet.

Seit einiger Zeit wird genannter Bereich von Gruppen bestehend aus fünf bis fünfzehn Männern intensiv genutzt, die den Bereich des Lageplans praktisch zu jeder Tag- und Nachtzeit für Treffen zum gemeinschaftlichen Trinken nutzen. Diese Nutzung stellt eine erhebliche, nicht hinnehmbare Störung der geschützten, gewaltfreien Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs dar, die insbesondere durch die Beeinträchtigung der Schülerschaft der umliegenden Roda-Schule und Regenbogen-Schule nicht weiter hinnehmbar ist.

Die Störung ist nur durch ein Alkoholkonsumverbot in geeigneter Art und Weise zu verhindern und erforderlich, bis eine Nutzung des Bereichs von Trinkergruppen nicht mehr zu erwarten ist.

Die gemeinsame wöchentliche Begehung von Polizei und Ordnungsamt und der regelmäßigen gemeinsamen Bestreifung des Bereichs, bei der Platzverweise erteilt worden sind, Verwarngelder ausgestellt wurden und Bußgeldverfahren eingeleitet wurden, hat ergeben, dass die Fahrgäste in unzumutbarer Weise von den Trinkenden angesprochen und angepöbelt und beleidigt werden. Passanten, die das Gespräch mit den Trinkenden gesucht haben, wurden in besonders aggressiver Weise von den Gruppen angegangen. Ferner sind die Fahrgäste gezwungen, durch den verdreckten Wartebereich zu ihren Anschlussbussen zu gelangen und finden dabei keine geeignete, saubere Sitzgelegenheit, um auf den Anschlussbus zu warten. Insbesondere für ältere und sehr junge Menschen ist die Konfrontation mit den Trinkergruppen eine nicht hinzunehmende Belastung beim Besuch der Innenstadt bzw. Nutzung des Rendezvouspunktes, der im weiteren auch noch Ausgangspunkt für regionale und überregionale Rad-/Fußverkehrsverbindungen ist.

Die dauerhafte Inanspruchnahme der Sitzgelegenheiten am Bahnhof durch Trinkergruppen ist nicht hinnehmbar und stellt eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Deshalb hat die Stadt Herzogenrath durch das Ordnungsamt sicherzustellen, dass diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um die Öffentliche Sicherheit und Ordnung dauerhaft wiederherzustellen.

In enger Abstimmung mit der Ordnungsbehörde hat der Bürgermeister deshalb entschieden, den Konsum von Alkohol im genannten Bereich zu regeln.

Auch wenn der Konsum von alkoholischen Getränken unschädlich sein kann, solange bei guter körperlicher Konstitution in geringen Mengen konsumiert wird, stellt der Konsum von alkoholischen Getränken in großen Mengen hingegen eine erhebliche Gesundheitsgefahr dar. So ist es von Ärzt*innen und wissenschaftlich arbeitenden Mediziner*innen angesehen (vgl. John, U.; Hanke, M.: Alcohol-attributable mortality – Germany. In: Alcohol and Alcoholism, 37(6), 581-585, 2002). In den Erläuterungen zur Studie stellen die Wissenschaftler fest, dass Alkoholkonsum in den häufigsten Fällen eine enthemmende Wirkung hat, gefolgt vom Eintreten einer aggressiven Grundstimmung. Welche Wesensveränderung im konkreten Fall eintritt, ist signifikant abhängig von der Persönlichkeitskonstitution. Da die Enthemmung aber eine der häufigsten Wesensveränderungen darstellt, die einhergeht mit der habituellen Geneigtheit, rechtliche Normen und gesellschaftliche Konventionen nicht mehr zu beachten, ist das Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des Bahnhofs ein geeignetes Mittel, um die von den Polizei- und Ordnungsbehörden oben genannten aufgenommenen Taten, zu unterbinden.

Unterbleibt das Trinken, so entstehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Zusammenkünfte von aggressiven und enthemmten Männergruppen mehr, die Störungen im Bereich des Bahnhofs verursachen. Es wird davon ausgegangen, dass Angriffe auf die Passantinnen und Passanten somit vollständig unterbleiben.

Das Alkoholkonsumverbot wird dazu führen, dass die Ansammlung von Gruppen im Bereich Hauptbahnhof nicht mehr dem Zweck dienen kann, über einen längeren Zeitraum des Tages und der Nacht Alkohol zu konsumieren. Dadurch wird der Bereich wieder schwerpunktmäßig von Reisenden und Bürger*innen genutzt werden können, die den Bereich zur Erledigung ihrer täglichen Belange nutzen wollen. Es ist Aufgabe der Stadt, diese Form der Nutzung im Bereich des Hauptbahnhofes sicherzustellen.

Gleichzeitig ermöglicht das Verbot es den Schüler*innen der Grund- und weiterführenden Schulen im Bereich der Geilenkirchener Straße/Leonhardstraße wieder die ungestörte Anreise zur Schule über den Bereich Hauptbahnhof. Eltern wird die Sorge über den sicheren Schulweg ihrer Kinder erleichtert. Die Bewältigung des Schulwegs ohne elterliche Hilfe ist für die Eigenständigkeit der Kinder von nicht zu unterschätzendem Wert und fördert die Gesundheit nachhaltig. Dies zu unterstützen, ist Aufgabe der Stadt Herzogenrath. Die Stadtverwaltung sieht das Alkoholkonsumverbot aus diesem Grund als erforderlich an, um weitere zentrale Ziele der Stadt voranzubringen. Dazu gehört unbedingt die störungsfreie Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs.

Die Stadt Herzogenrath fördert ausdrücklich die Nutzung des örtlichen Nahverkehrs, auch um die Emissionswerte im Bereich der unmittelbar angrenzenden Hauptachsen Schütz-von-Rode-Straße und Geilenkirchener Straße merklich zu mindern. Ohne dass ein Großteil der Bürger*innen den ÖPNV tagtäglich störungsfrei nutzen kann, ist dieses Ziel nicht erreichbar. Die Maßnahme ist somit geeignet und erforderlich, die sichere und störungsfreie Nutzung des ÖPNV in unserer Stadt wieder zu gewährleisten.

Ein milderes Mittel, wie Platzverweise und Gefährder-/Störeransprachen sind nicht geeignet, um die Störung zu beheben. Unterbliebe die Maßnahme, so könnte die Sicherheit in diesem Bereich in Zukunft nicht mehr umfassend gewährleistet werden. Die Einsatzkräfte des Ordnungsamtes haben mit Unterstützung der örtlichen Polizeibehörde in den vergangenen zwölf Monaten zahlreiche Einsätze im Bereich Bahnhofsstraße durchgeführt, die in ihrer Art deshalb einzigartig sind, weil dabei auch eine Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen ASEAG und Deutsche Bahn, dem direkt anliegenden Einkaufsmarkt Kaufland sowie der Bundespolizei nötig ist. Sie ist deshalb als verhältnismäßig einzustufen und belastet die Störer nicht unverhältnismäßig in der Handlungsfreiheit.

Durch die Notwendigkeit, die Einsatzleitungen der genannten Betriebe und Einrichtungen bei ordnungsbehördlichen Einsätzen im Bereich der Bahnhofsstraße zu beteiligen, ist es nur unter erschwerten Bedingungen möglich, die Ansammlungen von Trinkenden aufzulösen, gleichzeitig Personalien sicherzustellen und Gefährder-/Störeransprachen durchzuführen. Fast immer ist es den Personen bisher möglich gewesen, den Bereich Bahnhof vor Ende des Einsatzes mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln schnell zu verlassen, bevor eine Personenkontrolle überhaupt durchgeführt werden konnte.

Auch ein zeitlich beschränktes Verbot kann die Störung nicht verhindern. Bei den Kontrollen durch das Personal des Ordnungsamts hat sich gezeigt, dass die Betroffenen keinerlei Empfinden für Uhrzeiten des Tages und der Nacht haben. Sie können auf Nachfrage in der Regel nicht angeben, zu welcher Zeit sie sich getroffen haben und wie lange sie den Bereich bereits für ihre Treffen nutzen.

Die noch häufigere Reinigung der Sitzanlagen ist ebenfalls nicht geeignet, die Störung zu beheben. Häufig ist sie eben erst erfolgt, wenn sich bereits wieder Gruppen dort niederlassen, Alkohol konsumieren und im Anschluss erneut Flaschen, Glasscherben und Reste von alkoholischen Flüssigkeiten, beschmutzte und nicht mehr nutzbare Sitzanlagen hinterlassen. Das Alkoholkonsumverbot ist somit erforderlich, um die Sicherheit des Bereichs Hauptbahnhof zu gewährleisten und wird als angemessen beurteilt.

Die Stadt ermöglicht in enger Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden eine Betreuung von hilfesuchenden alkoholkranken Bürger*innen. Diese Hilfen werden vom städtischen Sozialamt koordiniert. Den Betroffenen werden Hilfen angeboten, um im Bedarfsfall den Zugang zu umfassender medizinischer und psychologischer Betreuung zu ermöglichen und zu begleiten.

Rechtliche Grundlagen:

§ 7 Abs. 1 GO NRW

§ 25, 27, 31 OBG NRW

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

./.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

x

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

 

 

Anlage:

II. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Herzogenrath vom 29.09.2009.


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Leonhardstraße
  • Geilenkirchener Straße
  • Schütz-von-Rode-Straße

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