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Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
hier: "Erkensmühle"


Letzte Beratung
Donnerstag, 09. Juni 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 63 - Bauordnungsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8738

Der Rat der Stadt Herzogenrath beschließt, die als Anlage beigefügte Satzung zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts Erkensmühle nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Der Geltungsbereich ist kartographisch bestimmt und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Sachverhalt:

Neben dem allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB ermöglicht § 25 BauGB in bestimmten Fällen ein besonderes Vorkaufsrecht. Um dieses besondere Vorkaufsrecht geltend machen zu können, bedarf es einer gemeindlichen Vorkaufsrechtssatzung. Das besondere Vorkaufsrecht ist ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs und soll der Kommune ermöglichen, bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke mit dem Ziel kaufen zu können, die späteren Maßnahmen leichter durchführen zu können.

Um den zukünftigen Anforderungen an den Feuerwehr- und Rettungsdienst entsprechen zu können, wird eine entsprechend große Grundfläche für die Feuer- und Rettungswache Herzogenrath benötigt. Durch den Erwerb der Immobilie Erkensmühle 6 und die daraufhin folgenden Umbauarbeiten konnte bereits zusätzlicher Platz für die freiwillige Feuerwehr geschaffen werden. Um eine optimale Grundstücks- und Raumsituation r die zukünftigen Anforderungen schaffen zu können, werden jedoch weitere Flächen notwendig. Um im Falle einer Veräerung von umliegenden Grundstücken Zugriffsmöglichkeiten zu haben, ist der Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung notwendig. Der Geltungsbereich des geplanten Satzungsgebietes grenzt unmittelbar an das Grundstück der Feuer- und Rettungswache Herzogenrath an und die darin enthaltenen Grundstücke würden eine ideale Ergänzung zu den bereits vorhandenen Grundstücksflächen darstellen.

Die optimale Ausstattung des Feuerwehr- und Rettungsdienstes trägt entscheidend zur Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung bei, welche gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 im besonderen Maße den Grundsätzen der Bauleitplanung entspricht. Des Weiteren hrt der Erlass der Satzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.

Rechtliche Grundlagen:

§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

Keine

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

x

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Kurze Erläuterung (1-3 Sätze Um welche Auswirkungen handelt es sich? Sind diese erheblich oder gering? Wenn die Auswirkungen negativ sind, bestehen alternative Handlungsmöglichkeiten?):

 

 

Anlage/n:

Anlage 1: Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

Anlage 2: Räumliche Abgrenzung Vorkaufsrechtssatzung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Donnerstag, 09. Juni 2022Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
Entscheidung
geändert beschlossen
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