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Änderung der Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von
Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im
Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in
Kindertagespflege - Kinderfördersatzung vom
[24.11.2020](si010_j.asp?YY=2020&MM=11&DD=24 "Sitzungskalender 11/2020
anzeigen" )


Letzte Beratung
Dienstag, 13. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 51 - Jugendamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9002

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat die Änderung der Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderfördersatzung - zu beschließen.

Beschlussvorschlag für den Haupt- und Finanzausschuss

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat die Änderung der Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderfördersatzung - zu beschließen.

Beschlussvorschlag für den Stadtrat

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Änderung der Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege - Kinderfördersatzung -.

 

 

Sachverhalt:

Mit Ratsbeschluss vom 09.06.2022 (Vorlage V/2022/151) wurden bzw. werden die Elternbeiträge im Ü3-Bereich ab dem 01.08.2022 im jährlichen Rhythmus um je ein Drittel reduziert.

Im Zuge der Bescheiderteilung zum Kindergartenjahr 2022/2023 ist nun aufgefallen, dass es auch Familien gibt, die aufgrund einer gewissen Geschwisterkind-Konstellation nicht von dieser Beitragsreduzierung profitieren.

Dies ist bei Geschwisterkindern der Fall, bei denen die Kinder zeitgleich im U3- als auch Ü3-Bereich betreut werden. Gemäß § 29 Abs. 3 Kinderfördersatzung greift hier die Geschwisterkindregelung und der teuerste Beitrag muss gezahlt werden. Dies wird seitens der Verwaltung als nicht familienfreundlich empfunden.

§ 29 Abs. 3 Kinderfördersatzung soll dahingehend abgeändert werden, dass bei einer Geschwisterkindbetreuung in Tagespflege und Kindertageseinrichtungen immer der niedrigste Beitrag zugrunde gelegt wird. Somit haben auch Familien mit dieser Geschwisterkindkonstellation einen Vorteil aus der Ü3-Beitragsreduzierung.

Diese neue Regelung wird in allen Geschwisterkindbetreuungen in der Tagespflege und Kindertageseinrichtungen angewandt und hat fehlende Einnahmen in Höhe von ca. 40.000 € zur Folge.

Weiterhin sind folgende redaktionelle Änderungen in der Satzung vorzunehmen:

§ 29 Abs. 1 Satz 2: Die Worte „bis zur Einschulung“ werden gestrichen, da die Beitragsreduzierung um ein Drittel zum 01.08.2023 nicht bis zur Einschulung greift, sondern bis Ende des laufenden Kindergartenjahres. Die beiden letzten Betreuungsjahre vor der Einschulung sind laut Kinderbildungsgesetz beitragsfrei.

§ 29 Abs. 1 Satz 3: Die Wörter „ist“ und „bis zur Einschulung“ werden gestrichen. In Satz 1 wird bereits ausgeführt, dass die letzten beiden Betreuungsjahre vor der Einschulung beitragsfrei sind.

Anlage 3 zu § 27: Unter den aktuell gültigen Beitragstabellen soll aufgrund häufiger Elternnachfragen folgender Satz ergänzt werden: „Für die Beitragsberechnung sind gem. § 50 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz die Kinder Ü3, die bis zum 30.09. des laufenden Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben werden.“

Rechtliche Grundlagen:

Kinderbildungsgesetz NRW

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

Durch die Neuregelung des Geschwisterkindbeitrags verzichtet die Stadt auf Einnahmen in Höhe von ca. 40.000 € jährlich.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

x

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

 

 

Anlage/n:

Anlage 1:

Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten und Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege – Kinderfördersatzung (Kfs)

Anlage 2:

Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Herzogenrath über die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege und die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Angeboten und Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege – Kinderfördersatzung (Kfs)


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 13. Dezember 2022Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath

Donnerstag, 17. November 2022Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Haupt- und Finanzausschuss
Details
Tagesordnung

Dienstag, 08. November 2022Sitzung des Jugendhilfeausschusses5

Art
Vorberatung
Ausschuß
Jugendhilfeausschuss
Details
Tagesordnung