Teilen:

Friedhofs- und Bestattungswesen
hier: Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2023


Letzte Beratung
Dienstag, 13. Dezember 2022 (öffentlich)
Federführend
Amt 67 - Technisches Betriebsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=8969

Der Rat der Stadt Herzogenrath nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfskalkulation über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath für das Jahr 2023 zur Kenntnis.

Der Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte 10. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe).

Die neuen Gebührensätze treten am 01.01.2023 in Kraft.

 

 

Sachverhalt:

Die Gebührenkalkulation sieht sich von allen Seiten steigenden Anforderungen ausgesetzt.

Friedhofseinrichtungen bewegen sich in einem wettbewerblich geprägten Umfeld. Verändertes Nachfrageverhalten macht den Friedhofsträgern zu schaffen: Während Erdgräber, insbesondere Erdwahlgräber und Mehrfachgrabstätten mit rückläufigem Interesse zu kämpfen haben, stehen Urnenbestattungen und andere „platzsparende“ und pflegefreie Grabformen hoch im Kurs.

Diese gesellschaftlichen Trends führen zu einem stärker ausdifferenzierten und gegenüber früher deutlich veränderten Bestattungsverhalten.

Eine moderne Gebührenpolitik zeichnet sich deshalb dadurch aus, dass sie eine selbstbewusste und zielgerichtete Nutzung kalkulatorischer Spielräume betreibt. Dies dürfte ebenso im wohlverstandenen Interesse der Nutzer sein, wenn es der Einrichtung gelingt, nicht nur kundenorientierte Produktpolitik zu betreiben, sondern dieses Angebot auch auskömmlich zu refinanzieren und so nachhaltig angemessene Friedhofsleistungen erbringen zu können.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Friedhofswesen hat die Verwaltung für das Jahr 2023 eine Gebührenbedarfsberechnung erstellt.

Grundlage der Gebührenkalkulation waren die durchschnittlichen Bestattungszahlen der Jahre 2020 und 2021 sowie eine erste Hochrechnung für das Jahr 2022.

Das Jahr 2022 steht weiter unter dem nachhaltigen Einfluss der Corona-Pandemie und seit Februar des Ukraine-Krieges, woraus sich u.a. ableiten lässt, dass die für die Gebührenkalkulation notwendigen Hochrechnungen für 2022 nur bedingt den regulären Verhältnissen entsprechen können. Außerdem ist davon auszugehen, dass sowohl die Corona-Krise als auch der Ukraine-Krieg noch weit in das Jahr 2023 hineinreichen und Auswirkungen auf das Friedhofs- und Bestattungswesen im Allgemeinen haben wird.

Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2023 ist als Anlage 2 beigefügt.

1. Grabnutzungsrechte:

Im Jahr 2023 ist eine Gebührenerhöhung bei den auf 30 Jahre verliehenen Nutzungsrechten erforderlich (im Mittel: +2,22 %). Die Spanne liegt zwischen 0,00 % und +4,35 %. Die letzte Gebührenerhöhung in diesem Bereich erfolgte zum 01.01.2022.

Die Kosten für diesen Dienstleistungsbereich sind im Vergleich zum Jahr 2022 um 1,89 % gestiegen (+11,2 T€). Ursächlich sind im Wesentlichen höhere Personalkosten (+35,3 T€) aufgrund regelmäßiger tariflicher Lohnerhöhungen und die deutlich umfangreicheren und stark erhöhten Kosten für bezogenen Fremdleistungen (insbes. Treibstoffe und Ersatzteile, +15,95 T€).

Auch sind die Einnahmen aus Graberwerben zu Lebzeiten und Verlängerungen der Ruhefristen bei den Wahlgrabstätten (ohne Bestattung) geringfügig (-2,1 T€) zurückgegangen. Diese Einnahmen werden bei den Kosten für den Erwerb von Nutzungsrechten in Abzug gebracht und verringern damit die zur Kostendeckung erforderlichen Gebühreneinnahmen für die Vergabe der Nutzungsrechte.

Die hohen Kosten bei den bezogenen Fremdleistungen erklären sich auch aus der Absicht der Verwaltung, in 2023 mit der Ausarbeitung eines Friedhofsentwicklungskonzeptes in Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister (Büro für Landschaftsarchitektur und Städtebau) fortzufahren.

Ziel des Projektes ist es, das Friedhofs- und Bestattungswesen in Herzogenrath zukunftsfähig zu machen zu weiterhin angemessenen Gebühren.

Dabei strebt die Verwaltung im Zuge der Entwicklung und Umsetzung des Konzeptes einen transparenten Prozess an, dessen Teilergebnisse und ggf. daraus folgende Kritiken und Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Situation, Schritt für Schritt unter Einbeziehung der politischen Entscheidungsträger ausgewertet und beschlossen werden sollen.

Aufgrund der Langzeiterkrankung des Amtsleiters im zuständigen Fachamt seit dem 01.03.2021 konnte eine Weiterentwicklung des Konzeptes in 2022 nur in geringem Umfang erfolgen. Für die Erarbeitung des Konzeptes wurden für das Jahr 2022 insgesamt Kosten in Höhe von 25,0 T€ veranschlagt, wovon aus den vorgenannten Gründen bisher nur ein sehr geringer Betrag in Anspruch genommen wurde. Die erneute Bereitstellung der finanziellen Mittel im Haushalt 2023 wurde deshalb beantragt.

Im Jahr 2021 wurden 430 Bestattungen in der Kalkulation berücksichtigt. Die Verwaltung geht in 2023 von 431 prognostizierten Fällen aus (+0,23 %).

Die steigenden Kosten können auf diesem Weg nicht auf deutlich mehr Bestattungsfälle verteilt werden. Resultat sind ansteigende Gebühren.

Hinweis:

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1090/20) seine seit 28 Jahren geltende, ständige Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren teilweise aufgegeben und geändert (im zu entscheidenden Fall ging es um die Abwassergebühren). Es soll bei der Verzinsung des Anlagevermögens nun ein Zinssatz für Eigenkapital einerseits und für Fremdkapital andererseits angesetzt werden.

Aufgrund des Urteils hat die Landesregierung NRW im September 2022 einen Gesetzentwurf zur Änderung des KAG NRW in den Landtag eingebracht. Die Änderung des KAG NRW könnte noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Die Verwaltung hat in der vorliegenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 dem aktuellen Stand in dieser Sache Rechnung getragen und die Verzinsung des Anlagevermögens angepasst. Diese neue Berechnungsweise gem. OVG NRW und dem Entwurf des KAG NRW führt dazu, dass sich die kalkulatorischen Kosten in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr um ca. 50,0 T€ reduzieren und dies ausschließlich dem/der Gebührenzahler*in zugutekommt.

Allein aus diesem Grund ist eine relativ geringe Gebührenerhöhung bei den Nutzungsrechten für 2023 erforderlich. Ohne diese Rechtsänderung wären die Kosten für diesen Bereich um nochmals ca. 8,3 % höher, was sich dann entsprechend auf die Höhe der Gebühren für die Nutzungsrechte im Jahr 2023 ausgewirkt hätte.

Nachrichtlich:

Die Gebührennachkalkulation für das Jahr 2021 liegt noch nicht vor.

2. Trauerhallen und Kühlzellen:

Die Situation bei den Trauerhallen und Leichenkühlzellen stellt sich seit dem Jahr 2019 prekär dar.

Die Verwaltung hat über die kritischen Entwicklungen in diesem Dienstleistungsbereich in den Beratungsvorlagen mit den Drucksachen-Nr.: V/2019/344 und V/2020/252 berichtet und die Auswirkungen auf den Gebührenhaushalt ausführlich dargestellt. Deshalb wird zur Erklärung und zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle zunächst auf den Inhalt der vorstehend genannten Beratungsvorlagen verwiesen.

Aufgrund der sich im Jahr 2019 bereits abzeichnenden negativen Prognose für den Gebührenhaushalt hat die Verwaltung bei ihren Kalkulationen ab dem Jahr 2020 reagiert und eine spürbare Reduzierung bei den Nutzungszahlen für die Trauerhallen und Kühlzellen vorgenommen. Die Verwaltung kam im Jahr 2020 nur noch auf eine Nutzung der Trauerhallen in 250 Fällen (-19 % gegenüber 2019) und eine Nutzung der Kühlzellen in 100 Fällen (-70 % gegenüber 2019), bei nahezu gleichbleibenden Kosten für den Betrieb der Einrichtungen.

In 2021 konnten 233 Trauerhallennutzungen und 108 Kühlzellennutzungen registriert werden. Eine aktuelle Hochrechnung der Nutzungszahlen für das Jahr 2022 bestätigt diesen Trend. Hier geht die Verwaltung von 235 Trauerhallen- und 110 Kühlzellennutzungen aus, die in das Jahr 2023 fortgeschrieben wurden.

Auch im Jahr 2023 folgt die Verwaltung deshalb der betriebswirtschaftlichen Theorie der „elastischen Nachfragereaktion“. Dies bedeutet, werden die Gebühren weiter und weiter erhöht, um Kostendeckung zu erreichen, erhält man eine überproportionale Mengenreduzierung mit der Folge, dass die Gebührenerlöse sogar sinken („elastische Nachfragereaktion“). Gebührenerhöhungen können – je nach Nachfragereaktion – zu Erlösminderungen führen und damit die Situation noch verschlechtern.

Ein gleichbleibender Gebührensatz kann deshalb zielführender sein, wenn ein unveränderter Gebührensatz zu einer Mengenbelebung und damit zu steigenden Gebührenerlösen führt.

Wer dagegen bei Fehlbeträgen den Gebührensatz regelmäßig weiter erhöht, löst u.U. eine Nachfragespirale aus – bis zum völligen Marktaustritt. Dies muss aber schon wegen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur örtlichen Daseinsvorsorge ausgeschlossen sein. Ein Defizit muss hier schlichtweg hingenommen werden.

In der vorliegenden Kalkulation wurde deswegen erneut eine stabile Kombination aus realistischer Fallzahl und Gebührensatz festgelegt, welche den zu erwartenden Erlös maximiert bzw. auf ein tragbares Niveau bringt. Dieses Verfahren hat sich bereits in den Jahren 2020-2022 bewährt, die Trauerhallen- und Kühlzellennutzungen konnten in diesen Jahren stabil gehalten und weitere Reduzierungen vermieden werden.

Vor dem Hintergrund der betriebswirtschaftlichen Unmöglichkeit eine Kostendeckung zu erreichen geht die Verwaltung von einem erreichbaren Kostendeckungsgrad auch im Jahr 2023 von maximal ca. 63 % aus.

Solange ein Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird, ist die Fortsetzung des Angebotes betriebswirtschaftlich grundsätzlich sinnvoll.

Das kalkulatorische Defizit bei den Trauerhallen- und Kühlzellengebühren erhöht sich aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen und tariflicher Lohnerhöhungen gegenüber dem Jahr 2022 im Jahr 2023 trotzdem nochmals um 2,0 T€.

Der Friedhofsgebührenhaushalt müsste demnach mit einem Betrag von ca. 35,4 T€ vom allgemeinen Haushalt subventioniert werden. Dieses Vorgehen ist nach den Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW grundsätzlich zulässig.

Maßnahmen gegen den anhaltenden Trend der erheblichen Kostenunterdeckungen im Bereich der Trauerhallen- und Kühlzellengebührensollen ebenfalls durch das oben erwähnte angestrebte Friedhofskonzept im nächsten Jahr erarbeitet und möglichst zügig umgesetzt werden. Allerdings hat sich bereits im Vorfeld herausgestellt, dass in diesem Bereich Kostenreduzierungen, eine Optimierung des Deckungsbeitrags, die Attraktivierung des Angebotes oder eine Senkung der Nutzungsgebühren nur dann erzielt werden können, wenn auch der Umfang des Angebotes kritisch hinterfragt wird.

Nachrichtlich:

Die Gebührennachkalkulation für das Jahr 2021 liegt noch nicht vor.

3. Bestattungsgebühren:

Im Bereich der Bestattungsgebühren ist wieder deutliche Anhebung der Gebühren erforderlich zwischen 0,00 % und 15,79 %, im Gesamtdurchschnitt: 14,42 %.

Bei den Bestattungsgebühren fallen vorwiegend variable Kosten an (insbesondere Lohnkosten und Geräte-/Materialkosten). Die nachkalkulierten städtischen Personalausgaben aus dem Jahr 2021 wurden, infolge des letzten Tarifabschlusses für die Jahre 2020-2022 (01.09.2020 bis 31.08.2022) und unter Berücksichtigung kommender Tarifabschlüsse, um insgesamt +5,88 % angehoben. Hinzu kommen die erheblich gestiegenen Energiepreise aufgrund des Ukraine-Konflikts seit Februar 2022 und die Ersatzbeschaffung eines neuen Friedhofsbaggers im Jahr 2022, so dass eine merkliche Anhebung der Bestattungsgebühren nötig wird, um die vom Gesetzgeber geforderte Kostendeckung in diesem Bereich zu erreichen.

Die Gebühren für den Einbau der liegenden Gedenktafeln durch die Friedhofsverwaltung werden gegenüber dem Vorjahr nur bei den Tafeln der Größen 80 cm x 40 cm (für Tiefengräber) von 165,00 € auf 170,00 € leicht angehoben.

Der Gebührenzuschlag für Bestattungen an Samstagen wurde, entsprechend den Einsatzstunden und Fallzahlen, neu berechnet. Aufgrund der ansteigenden Lohnkosten infolge des Tarifabschlusses und kommender Lohnerhöhungen sowie der Energiepreise steigen im Ergebnis die Gebühren für Samstagsbestattungen ebenfalls leicht an, weil diese auch äußerst lohn- und geräteintensiv sind:

Der Zuschlag für Erdbestattungen an Samstagen bleibt steigt auf 300,00 €, der Zuschlag für Urnenbestattungen muss von 230,00 € auf 240,00 € angehoben werden.

Nachrichtlich:

Die Gebührennachkalkulation für das Jahr 2021 liegt noch nicht vor.

Weitere Erläuterungen können der beiliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2023 entnommen werden.

Anlage 3a stellt die geänderten alten und neuen Gebührensätze noch einmal gegenüber.

Zudem wurden in der Anlage 3b die verschiedenen Positionen aufaddiert und mit der aktuellen Gebühr verglichen.

Die zur Kostendeckung erforderlichen Gebühreneinnahmen erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr über alles um 3,68 %.

Die Verwaltung empfiehlt, die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath in Höhe der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2023 festzusetzen.

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für Friedhöfe) wäre entsprechend anzupassen.

Die 10. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herzogenrath ist als Anlage 1 beigefügt.

Rechtliche Grundlagen:

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bestattungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW), Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), Friedhofssatzung der Stadt Herzogenrath, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

1. Gesamtkosten

X

Pflichtaufgabe

Freiwillige Aufgabe

Haushaltsmittel stehen zur Verfügung

X

ja

nein

X

im Ergebnisplan

im Finanzplan bei Investitionsnummer

Die Gesamtausgaben belaufen sich auf/betragen

885.720,--

Euro.

2. Folgeerträge / Folgekosten [Euro]:

Beim Produkt 1355310 - Friedhöfe und Bestattungswesen ist grundsätzlich der gesetzlich geforderte Ausgleich durch eine Anpassung der Friedhofsgebühren gewährleistet. In den Leistungsbereichen „Trauerhallen“ und „hlzellen“ ergibt sich auch im Jahr 2023 ein strukturelles Defizit, welches durch eine entsprechende Erhöhung der Gebührensätze nicht mehr ausgeglichen werden kann. Aus diesem Grund ist hier eine Kostenunterdeckung von 35,4 T€ festzustellen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

X

keine Auswirkungen

 

 

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Grundlage der Gebührenkalkulation sind die durchschnittlichen Bestattungszahlen der letzten Jahre. Für die Trauerhallen werden keine kostendeckenden Gebühren nach § 6 Abs. 1 KAG erhoben, um die Auslastung zu erhöhen (s. Beschluss V/2020/252).

Steigende Kosten, einschl. des fortzuführenden Projektes „Friedhofs­ent­wicklungs­konzept“ führen zu einer Erhöhung der Gebühren gegenüber dem Jahr 2022. Gebühren mindernd wirkt sich die aktuelle Rechtsprechung des OVG NRW aus, nach dem die Verzinsung des Anlagevermögens neu zu berechnen ist. Für die vorgelegte Kalkulation wurde der noch nicht beschlossene Gesetzesentwurf angesetzt, so dass ggfs. bei einer geänderten Beschlussfassung des Gesetzes eine Neuberechnung erfolgen muss.

Die einkalkulierten Erträge und Aufwendungen wurden geprüft und konnten nachvollzogen werden. Bei der Verteilung des Eigen- und Fremdkapitals, sowie dem Zinssatz des Fremdkapitals gab es geringfügige Abweichungen zu den tatsächlichen Zahlen.

Gegen die Gebührenbedarfsberechnung Friedhofs- und Bestattungswesen und die Änderung der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath bestehen seitens der Beratung und Örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.

Anlage/n:

- 10. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) vom 17.12.2013

in der Fassung vom 14.12.2021 (Anlage 1);

- Gebührenbedarfskalkulation für das Jahr 2023 (Anlage 2);

- Gebührenvergleiche (Anlage 3a und 3b);


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Beratungsfolge

Dienstag, 13. Dezember 2022Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Haupt- und Finanzausschuss
Details
Tagesordnung

Dienstag, 13. Dezember 2022Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
Details
Tagesordnung