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21. Juni 2017 Auslegungshinweise des BMI zu den Erfordernissen für medizinische Bescheinigungen über Abschiebungshindernisse

Es handelt sich dabei um § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 AufenthG nach dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 16. März 2016

Mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 16. März 2016 hat die sogenannte "Vermutungsregelung" Einzug gehalten - d.h. es wird vermutet, dass der Ausreisepflichtige reisefähig ist. Er muss selbst - mit Hilfe einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung - nachweisen, dass die Vermutung falsch ist.

Das BMI gibt in den Auslegunghinweisen Auskunft zu
- der Qualifizierung der die Bescheinigung ausstellenden Person
- der notwendigen Form der Bescheinigung
und zum erforderlichen Inhalt der Bescheinigung

Traumatisierungen (BMI, S. 21 ff.):
Alles unterhalb einer posttraumatischen Belastungsstörung sieht das BMI nicht als schwerwiegende Erkrankung an - nur bei Selbst- oder Fremdgefährdung. Selbstfährdung im Sinne von nicht auszuschliessender Suizidgefahr ist aber aus Sicht des BMI ebenfalls kein Abschiebehindernis.


Auslegunghinweise:

Auslegungshinweise des BMI vom 30.5.2017 (S. 18 ff.)

Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Gesundheit , Asylverfahren , Flüchtlingspolitik