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03. Juli 2017 Kirchenasyl in Dublin-Fällen

Runderlass des MIK NRW vom 13.6.2017 - es geht um die Kompetenzverteilung zwischen BAMF und Ausländerbehörden.

Kurzfassung:
Die Ausländerbehörden haben im Dublin-Verfahren neben dem BAMF keine eigene aufenthaltsrechtliche Entscheidungskompetenz. Sie vollziehen lediglich die Anordnung des BAMF und nehmen die Abschiebung als Realakt vor.

Die Ausländerbehörden dürfen nicht eigenmächtig aus dem Kirchenasyl heraus abschieben - zunächst muss das BAMF erneut prüfen, ob ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies geht zurück auf eine Vereinbarung zwischen BAMF und Kirchen aus dem Februar 2015.

Gesamter Erlass:
recht.nrw.de

Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Flüchtlingspolitik , Asylverfahren