Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Arbeitsbericht des Sachgebietes Amtsvormundschaft zur Kenntnis.
Sachverhalt:
In loser Reihenfolge sollen dem JHA die einzelnen Aufgabengebiete des Jugendamtes vorgestellt werden.
Die Vormundschaft, wie sie ursprünglich organisiert und im 19. Jahrhundert im BGB verankert wurde, war dafür vorgesehen, dass im Notfall des Elternausfalls aus der Verwandtschaft oder dem Freundeskreis der Herkunftsfamilie ein „Vormund“ bestellt wurde, der sich als Elternersatz um das Kind kümmern sollte.
Im Zuge der notwendig gewordenen Professionalisierung teilte sich die Elternersatzfunktionauf.
Zentrale Entscheidungs- und rechtliche Vertretungsbefugnisse liegen nun beim Amts- oder Vereins- oder Berufsvormund. Die Bewältigung des Lebensalltags wird jedoch an Pflegeeltern oder Kinderheime delegiert.
Durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 06.07.2011 wurde das Vormundschaftsrecht an entscheidenden Stellen reformiert.Vorweg gegangen waren einige schlimme Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindstötungen, die durch die Medien gingen.Nach dem neuen Recht sollte der persönliche Kontakt zwischen Mündel und Vormund verbessert werden. Seitdem soll der Vormund sein Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufzusuchen. Jeder Vormund sollte höchstens 50 Mündel betreuen.
Damit diese gesetzliche Vorgabe zumindest annähernd erfüllt werden konnte, war es erforderlich, das Stellenkontingent zu erhöhen und die Aufgabengebiete Beistandschaften und Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften zu entflechten.
Eine neue Herausforderung stellen die jungen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge dar, die ohne Erziehungsberechtige in unser Land kamen. Diese - zurzeit 36 - jungen Menschen benötigen zum überwiegenden Teil(zurzeit 27) einen gesetzlichen Vertreter in Person eines Vormundes, der alle rechtlichen Angelegenheiten für sie regelt. Bei 9 UMA konnte die Vormundschaft vom Familiengericht auf einen in der Region lebenden Verwandten übertragen werden.
Zur Erledigung dieses zusätzlichen Aufwandes wurde eine weitere sozialpädagogische Fachkraft mit einem BU von 19,5 Stunden befristet eingestellt.Die hierdurch entstehenden Personalkosten werden erstattet.
Die Mitarbeiter des Sachgebietes stellen dieses in Form eines PP-Vortrages dar und stehen den Ausschussmitgliedern anschließend für Fragen zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 55 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz - wird das Jugendamt als Behörde, Pfleger oder Vormund in den durch das BGB vorgesehenen Fällen tätig..
Die Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft treten danach entweder durch das Gesetz selbst oder durch Bestellung mittels schriftlicher Verfügung des Familiengerichtes ein.
Per Bestallungsurkunde des Bürgermeisters werden die Amtsvormünder beim Jugendamt Herzogenrath hierzu bestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Dienstag, 31. Mai 2016Sitzung des Jugendhilfeausschusses
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