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Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) gem. § 5a Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG)


Letzte Beratung
Dienstag, 13. September 2016 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich 1 Bürgerdienste
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5203

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales nimmt die Information der Verwaltung zu den geplanten Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) zur Kenntnis.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Anträge ggf. im Benehmen mit externen Maßnahmenträgern bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen, damit Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen in der Stadt Herzogenrath eingerichtet werden können.

Sachverhalt:

Im Zuge des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (vgl. V/2016/232) wurden u. a. sogenannte Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) durch den Bundestag beschlossen.

Im Ergebnis sollen Flüchtlinge während der Wartezeit bis zur Entscheidung über eine mögliche Anerkennung, mittels niederschwelliger Angebote in Arbeitsgelegenheiten an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. Gewünscht sind in diesem Zusammenhang „sinnvolle und gemeinwohlorientierte“ Beschäftigungen. Es wird erwartet, dass Flüchtlinge dabei Einblicke in das berufliche und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik erhalten und auch Sprachkenntnisse erwerben.

Das rderprogramm wird von der Bundesagentur für Arbeit als befristetes Arbeitsmarktprogramm des Bundes mit einer Laufzeit vom 01.08.2016 bis 31.12.2020 durchgeführt. Bereitgestellt wurden 100.000 Stellen, die entsprechend demnigsteiner Verteilungsschlüssel auf die Kommunen aufgeteilt werden. Für Herzogenrath sind insgesamt 45 Stellen vorgesehen, die in 36 externe FIM und 9 interne FIM unterteilt sind. Die Maßnahmen werden im Einzelfall für 6 Monate mit 30 Wochenstunden eingerichtet. Hieraus folgt, dass übers Jahr gerechnet die doppelte Anzahl - also rd. 90 Flüchtlinge an FIM teilnehmen könnten.

Interne“ FIM können ausschließlich in staatlichen Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG oder kommunalen Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Abs. 1 AsylG eingerichtet werden. Für Herzogenrath käme beispielsweise die Gemeinschaftsunterkunft An der Waidmühl in Frage.

Bei „externen“ FIM muss es sich vergleichbar den bekannten AGH-Stellen um Tätigkeiten handeln, die

  • sonst nicht,
  • nicht in diesem Umfang oder
  • nicht zu diesem Zeitpunkt

verrichtet werden würden und im Ergebnis zusätzlichen und gemeinnützigen Charakter haben. Als Maßnahmenträger kommen insofern lediglich staatliche, kommunale oder gemeinnützige Institutionen in Frage. Eine Beteiligung der Privatwirtschaft ist nicht möglich.

r eine Teilnahme an FIM kommen grundsätzlich Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Frage, die

  • arbeitsfähig und
  • nicht erwerbstätig sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen,
  • nicht aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29 a Asylgesetz stammen,
  • nicht geduldet sind und nicht
  • vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind.

Geeignete Personen werden einer FIM zugewiesen und sind für die Dauer der Zuweisung zur Teilnahme verpflichtet. Ggf. können leistungsrechtliche Konsequenzen zum Tragen kommen.

r die Teilnahme an einer FIM erhalten Leistungsberechtigte 0,80 €/Std. Zusätzliche Vertungen beispielsweise für Fahrtkosten oder Arbeitskleidung sind nicht vorgesehen.

Maßnahmenträger erhalten für interne FIM eine monatliche Entschädigung von 85,-- Euro, für die Einrichtung von externen FIM 250,00 Euro.

Die Verfahrensabwicklung sieht vor, dass von Seiten der Stadt Sammelanträge für einzurichtende Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen zzgl. Maßnahmenbeschreibungen der Träger also der einzelnen Maßnahmen bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden müssen. Die Arbeitsverwaltung schließt bei bewilligten Maßnahmen anschließend mit den jeweiligen Trägern einen „Vertrag über die Durchführung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen im Rahmen des befristeten Arbeitsmarktprogramms des Bundes“ ab. Jeweils zum Ende eines Monats zahlt der Träger die Aufwandsvergütung an den Flüchtling aus und rechnet seinen Aufwand mit der Arbeitsverwaltung ab.

Die Zuweisung geeigneter Personen sowie die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen obliegen der Stadtverwaltung.

Die Genehmigung von FIM obliegt bei der Bundesagentur für Arbeit der Genehmigung des Verwaltungsausschusses. Die nächste Sitzung des Verwaltungsausschusses findet Mitte September 2016 statt. Insofern müssten Anträge bis zum 02.09.2016 vorliegen, um einen Maßnahmenbeginn ab Oktober 2016 zu ermöglichen. Dies erscheint angesichts der einzuhaltenden Verfahrensschritte nicht realistisch.

Rechtliche Grundlagen:

Asylbewerberleistungsgesetz, Asylgesetz, SGB III


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Beratungsfolge

Dienstag, 13. September 2016Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Art
Anhörung
Ausschuß
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Entscheidung
ungeändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug