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Integrationsgesetz;
hier: Informationen der Verwaltung


Letzte Beratung
Dienstag, 13. September 2016 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich 1 Bürgerdienste
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5202

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Integrationsgesetz zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Der Deutsche Bundestag hat am 07.07.2016 das Integrationsgesetz verabschiedet. Zielsetzung des Gesetzes sind nach dem Grundsatz „rdern und Fordern Integrationsangebote an Flüchtlinge und Asylbewerber, Erleichterungen für deren Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie ein Management der Integrations- und Sprachkurse. Im Gegenzug wird nach der Gesetzesbegründung erwartet, dass die Angebote auch von den Geflüchteten angenommen werden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz rechtliche Konsequenzen sowohl für fehlende als auch für besondere Integrationsbemühungen vor.

Die Bundesregierung hebt dabei auf ihrer Homepage insbesondere folgende Eckpunkte hervor:

Geduldete bekommen ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung. Das gibt ihnen und den Ausbildungsbetrieben Rechtssicherheit.

Es wird mehr Kapazitäten bei den Integrationskursen geben, damit Flüchtlinge schnell Deutsch lernen.

Integration ist schwierig, wenn zu viele Flüchtlinge in Ballungszentren ziehen. Deshalb können die Länder ihnen in den ersten drei Jahren einen Wohnsitz zuweisen.

Flüchtlinge sollen schon während des Asylverfahrens einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen - zum Beispiel in der Unterkunft bei der Essensausgabe mitarbeiten oder Grünanlagen pflegen. Am 1. August startet der Bund ein neues Programm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" für 100.000 Arbeitsgelegenheiten.

Außerdem verzichtet die Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre in bestimmten Regionen auf die Vorrangprüfung. Dies erleichtert die Arbeitsaufnahme. Auch die hierzu notwendige Verordnung trat am 6.August 2016 in Kraft.

Das Integrationsgesetz enthält insgesamt 8 Artikel:

  • Artikel 1: Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
  • Artikel 2: Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
  • Artikel 3: Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
  • Artikel 4: Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • Artikel 5: Änderung des Aufenthaltsgesetzes
  • Artikel 6: Änderung des Asylgesetzes
  • Artikel 7: Änderung des AZR-Gesetzes (Gesetz über das Ausländerzentralregister)
  • Artikel 8: Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die aktuelle Fassung des Gesetzes steht im Ratsinformationssystem zur Verfügung. Das Gesetz wurde am 5. August 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt somit abgesehen von den in Artikel 8 aufgehrten Ausnahmen am 6. August 2016 in Kraft.

Auf folgende Aspekte weist die Verwaltung gesondert hin:

Wohnsitzauflage:

Mit dem Gesetz erhalten die Bundesländer die Möglichkeit, auch anerkannten Flüchtlingen für eine bestimmte Zeit den Wohnort vorzuschreiben, zu dem sie während ihres Asylverfahrens zugewiesen wurden (§ 12a AufenthG). Diese Wohnsitzauflage wird für drei Jahre befristet eingeführt und tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Betroffen hiervon sind alle Flüchtlinge, die erst nach dem 01. Januar 2016 eine Anerkennung oder die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Anerkannte Flüchtlinge sollen somitr drei Jahre am Ort ihrer Zuweisung während des Asylverfahrens leben, ohne an einem anderen Ort ihren Wohnsitz zu begründen (§ 12a Abs. 1 AufenthG). Ausgenommen hiervon sind Personen, die selbst, deren Ehegatten (Lebenspartner) oder deren minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden/Woche aufgenommen haben und im Monat 712,00 Euro verdienen oder eine Berufsausbildung aufnehmen oder aufgenommen haben oder sich in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis befinden.

Zusätzlich zur Wohnsitzauflage wird im SGB II noch klargestellt, dass die Leistungen nur vom Träger desjenigen Ortes erbracht werden, dem der Flüchtling zugewiesen ist. Am Ort, wo sich der Betroffene tatsächlich aufhält, darf ihm nur eine Reisebeihilfe zum Ort seiner Zuweisung erbracht werden (§ 23 Abs. 5 SGB XII).

Integrations- und Sprachförderung

Das Angebot an Integrationskursen soll ausgebaut und Wartezeiten verkürzt werden. Darüber hinaus sollen auch Flüchtlinge, die schon einfache Sprachkenntnisse haben, zur Teilnahme verpflichtet werden können. Personen, die einen Integrationskurs abbrechen, müssen mit einer Kürzung der Sozialleistungen rechnen. r Asylbewerber, die Leistungen beziehen, sollen schon vor Ende ihres Asylverfahrens Integrationskurse verpflichtend sein, wenn sie von einer Behörde dazu aufgefordert werden.

Ausbildung/Arbeitsmarkt

r Asylbewerber sollen mit Bundesmitteln zusätzliche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Gleichzeitig sollen rechtliche Hürden abgebaut werden, um Asylbewerber in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dazu zählt eine Lockerung der sogenannten Vorrangprüfung, wonach bei einem Arbeitsangebot erst geprüft werden muss, ob die Stelle auch mit einem deutschen Bewerber oder EU-Bürger besetzt werden kann.

Asylbewerber, die in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung finden, werden während der gesamten Dauer geduldet. Die bisher bestehende Altersgrenzer den Beginn der Ausbildungsdauer wird aufgehoben. Außerdem gilt der Status der Duldung noch bis zu einem halben Jahr nach der Ausbildung weiter, um dem Absolventen die Möglichkeit zu geben, in Deutschland eine Arbeitsgelegenheit zu finden.

Aufenthaltserlaubnis

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann nftig erst nach fünf Jahren erworben werden. Derzeit erhalten anerkannte Flüchtlinge nach drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wenn sich die Situation in ihrem Herkunftsland nicht grundlegend geändert hat. Ausnahme: Bei „herausragender Integration“, d.h. wenn ein Migrant seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst bestreitet und sehr gut Deutsch kann, kann er bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Pflicht zur Mitarbeit

Durch das Integrationsgesetz wird gesetzlich geregelt, dass Asylbewerber die vorgeschriebenen Integrationsmaßnahmen wahrzunehmen haben und eine Ablehnung bzw. ein Abbruch ohne wichtigen Grund zu Leistungseinschränkungen auf der Grundlage von § 1a AsylblG führen kann.

Eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 5 erfolgt zudem dann, wenn Asylsuchende bestimmte Mitwirkungspflichten nicht erfüllt haben. Darunter zählt z.B. die fehlende Beibringung von Unterlagen zur Bestimmung der Identität, das Fernbleiben von einem Termin zur förmlichen Antragsstellung beim BAMF oder die Verweigerung von Angaben zu Informationen der Identität oder Staatsbürgerschaft. Die Kürzung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende für dieses Verhalten nicht verantwortlich ist. Die Kürzung wird beendet, wenn die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht wird.

Ebenfalls erfolgen beispielsweise Leistungskürzungen, wenn Asylsuchende die Arbeitsgelegenheit, zu der sie verpflichtet wurden, nicht wahrgenommen haben oder einen Integrationskurs nicht besuchen.

Rechtliche Grundlagen:

Integrationsgesetz (Anlage)

3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:

Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:

(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)

ja

nein

(unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Anlage/n:


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 13. September 2016Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Art
Entscheidung
Ausschuß
Ausschuss für Arbeit und Soziales
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zur Kenntnis genommen
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