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Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge;
hier: Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE., PIRATEN und FDP
vom [24.03.2015](si010_j.asp?YY=2015&MM=03&DD=24) - Sachstandsbericht


Letzte Beratung
Donnerstag, 08. Dezember 2016 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich 1 Bürgerdienste
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5283

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Sachverhalt:

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat zuletzt in seiner Sitzung vom 19.11.2015 über die Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge beraten.

An den rechtlichen/vertraglichen Rahmenbedingungen hat es seither keine Veränderungen gegeben.

Somit sind folgende Faktoren auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1, 1 a Asylbewerberleistungsgesetz“, abgeschlossen zwischen dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter stellvertretend für das Land NRW und den gesetzlichen Krankenkassen, zu berücksichtigen:

  • 8 % Verwaltungskosten auf der Grundlage der Leistungsaufwendungen; mindestens 10 € je Monat und Flüchtling
  • 200 € mtl. Vorauszahlungsbetrag auf die zu erwartenden Aufwendungen
  • Wegfall einer Aufschiebbarkeitsprüfung
  • 10 Euro für das Ausstellen Gesundheitskarte/Leistungsberechtigten
  • 10 Euro pro Jahr und Leistungsberechtigten als Umlagekosten für den Medizinischen Dienst

Dem gegenüber wird von Seiten der Stadt zurzeit an das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen (DGG) r die Abrechnung der Leistungsaufwendungen Verwaltungsgebühren in Höhe von lediglich 1 % der Leistungsaufwendungen gezahlt.

Die zur letzten Beratung in 11/2015 durchgehrte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erfolgte auf der Grundlage von 241 betreuten Personen. Legt man jetzt die Zahl der aktuell betreuten 620 Personen zu Grunde, wären auf Basis der von Seiten des Landes in der Rahmenvereinbarung prognostizierten durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 200 € je Flüchtling, Aufwendungen in Höhe von 1.488.000 Euro/Jahr (11/15= 578.400 €) zu erwarten.

Auf dieser Grundlage wären für die Gesundheitskarte Verwaltungskosten in Höhe von 119.040 Euro (11/2015 = 46.272 €) zu zahlen.

Bei Beibehaltung des jetzigen Systems fielen Verwaltungskosten in Höhe von 14.880 Euro (11/15 = 5.784 €) an.

Der Mehraufwand alleine unter Berücksichtigung der höheren Verwaltungskosten beliefe sich somit auf 104.160 Euro/Jahr (11/15 40.488 €). Je höher die Zahl der zu betreuenden Flüchtlinge ist, um so wirtschaftlich ungünstiger, unter Berücksichtigung der 8-fachen Verwaltungskosten, ist somit die Einführung einer Gesundheitskarte.

Der Städte- und Gemeindebund NRW (NWStGB) hat im Hinblick auf die Akzeptanz der Gesundheitskarte eine Mitgliederbefragung durchgeführt.

Herr Menzel, NWStGB, hat am 24.10.2016 auf Nachfrage bestätigt, dass ausweislich der Mitgliederbefragung die Rahmenbedingungen der Gesundheitskarte nicht attraktiv sind und nur eine geringe Anzahl Kommunen in NRW die Gesundheitskarte eingeführt haben. Als Gründe wurden von den Kommunen regelmäßig genannt:

  • zu hohe Verwaltungskostenpauschale von 8 %
  • Haftungsrisiko bei Verlust und Missbrauch der Gesundheitskarte

Herr Menzel hat weiterhin darauf hingewiesen, dass von Seiten des Ministeriums Anfang 2017 eine Evaluation erfolgen wird, an der der NWStGB beteiligt sein wird.

Die Verwaltung empfiehlt deshalb zum jetzigen Zeitpunkt auf die Einführung einer Gesundheitskarte aus folgenden Gründen abzusehen:

  1. Die Einführung der Gesundheitskarte ist wirtschaftlich für die Stadt nicht attraktiv.
  2. Synergien in den Verwaltungsabläufen sind nicht erkennbar.
  3. Die Verweildauer der Flüchtlinge im Asylverfahren hat sich deutlich verkürzt. Anerkannte Flüchtlinge kommen somit durch den Übergang an die Jobcenter deutlich schneller in den Genuss einer freiwilligen Krankenversicherung.
  4. Gerade die kurze Verweildauer im Asylverfahren würde zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Differenzierung der Kostentragung durch den zutreffenden Kostenträger (Sozialamt oder Krankenkasse) führen.
  5. Das jetzige Verfahren trägt den Interessen der Hilfesuchenden und den Interessen der Verwaltung optimal Rechnung.

3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:

Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:

(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)

ja

nein

(unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Anlage/n:


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 08. Dezember 2016Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Art
Anhörung
Ausschuß
Ausschuss für Arbeit und Soziales
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Tagesordnung