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Neukonzeptionierung der "Flüchtlingsberatung in Herzogenrath"


Letzte Beratung
Donnerstag, 28. September 2017 (öffentlich)
Federführend
Referat Bürgerdienste und Soziales
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=5766

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend der Sachverhaltsdarstellung eine neue Vereinbarung mit der Diakonie r den Zeitraum 01.09.2017 31.08.2018 abzuschließen, in der die Vereinbarung vom 11.11.2016 entsprechend übergeht.

Sachverhalt:

Der Konzeptionierung der Flüchtlingsberatung Herzogenrath ist regelmäßig Beratungsgegenstand des Ausschusses für Arbeit und Soziales. Dabei ist jeweils Intention, den erheblichen Betreuungs- und Beratungsbedarf der geflüchteten Menschen durch Veränderungen in der Struktur der Flüchtlingsberatung Rechnung zu tragen und dies insbesondere unter Becksichtigung der sich verändernden finanziellen Rahmenbedingungen.

Die Versorgung und soziale Betreuung der Flüchtlinge und die politisch angestrebte Integration Menschen findet ebenfalls ihren Niederschlag in der finanziellen Ausstattung der Kommunen im Rahmen der Landeszuweisungen. Bekanntlich wurde in diesem Zusammenhang im Jahr 2015 § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz dahingehend geändert, dass künftig 3,83 % der Landeszuweisungen „... ausschließlich für die soziale Betreuung der Flüchtlinge verwendet werden sollen ...“.

Vor diesem Hintergrund haben die in der Flüchtlingsberatung Herzogenrath engagierten Träger Evangelische Kirchengemeinde Herzogenrath (EKH), Diakonisches Werk im Kirchenkreis Aachen e. V. (Diakonie) und Caritasverband für die Regionen Aachen-Stadt und Aachen Land e. V. (Caritas) fortlaufend die Konzeptionierung der Flüchtlingsberatung überarbeitet und personell angepasst.

Zuletzt hat in diesem Zusammenhang der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung am 13.06.2017 beraten und entschieden.

Unter Berücksichtigung der gültigen Beschlüsse bestehen zurzeit folgende vertragliche Vereinbarungen:

  1. Diakonie, Vertragslaufzeit 01.11.2016 31.10.2017

  1. Finanzierung einer Fachberatungsstelle im Umfang von ¾ der Arbeitgeberkosten zzgl Overheadzuschlag von 20 %.
  2. Finanzierung einer Verwaltungskraft mit einem Wochenstundenumfang von 19,5 Std. zu 100 % zzgl. Overheadkostenzuschlag von 20 %.

Die Stelle zu a) wurde erst zum 01.02.2017 und die Stelle zu b) zum 01.03.2017 besetzt.

  1. EKH, Vertragslaufzeit 01.01.2017 31.12.2020

  1. r 2017 Finanzierung einer Beraterstelle mit einem Stundenumfang von max. 30 Std./Woche bis zum 31.12.2017. Zu den anfallenden Personalkosten werden von Seiten der Stadt 2/3 der Kosten bezuschusst. Außerdem wird ein Zuschlag für die Overheadkosten in Höhe von 20 % gezahlt. Eine Bezuschussung dieser Personalie über den 31.12.2017 erfolgt nicht.

  1. Ab dem 01.01.2018 wird die Beratungsstelle der evangelischen Kirche als Ankerstelle mit einem Wochenstundenumfang von max. 30 Stunden für drei Jahre festgeschrieben. Eine Bezuschussung erfolgt ab diesem Zeitpunkt ebenfalls im Umfang von 2/3 der Personalkosten, zzgl. eines Overheadkostenzuschlags von 10 %. Der maximale Zuschussbetrag wird dabei unter Berücksichtigung der Entwicklung der Landeszuweisungen auf den bis zum 31.08.2017 gültigen maximalen Zuschussbetrag von 27.500 Euro gedeckelt. Sollte der 3,83 %-ige Anteil der Landeszuweisungen für soziale Betreuung diesen Betrag unterschreiten besteht Einvernehmen dahingehend, den Unterschiedsbetrag aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu bestreiten.

  1. Caritas, Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2017

Finanzierung einer Flüchtlingsberaterin mit einem Wochenstundenanteil von 20 % einer Vollzeitstelle bis zum 31.12.2017.

Die Finanzierung der Stellen aus städtischen Mitteln und damit in der Konsequenz die effektive personelle Ausstattung der Flüchtlingsberatung steht dabei entsprechend der politischen Entscheidung unmittelbar im Zusammenhang mit der Höhe der Landeszuweisungen: Der politische Beschluss toleriert eine Finanzierung aus städtischen Mitteln bis zu der gesetzlich in § 4 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz ausgewiesenen Quote von 3,83 % der Landeszuweisungen.

Das derzeitige Finanzierungsmodell beruht zurzeit darauf, dass die in 2016 nicht für die Finanzierung der Stellen verwendeten Mittel im laufenden Jahr und den Folgejahren neben den Landeszuweisungen veranschlagt werden.

Wie den Ausführungen entnommen werden kann, konnte die Diakonie die vertraglich beabsichtigte und entsprechend zugesicherte Laufzeit von 12 Monaten nicht ausschöpfen. Die vertragliche Vereinbarung wurde durch die Verwaltung entsprechend gekündigt.

Die Verwaltung hatte in der letzten Sitzung darauf hingewiesen, dass sich die in der Flüchtlingsberatung engagierten Träger für ein Landesprogramm mit der Zielsetzung beworben haben, in den Genuss einer Landesförderung für eine Fachberaterstelle in der Flüchtlingsarbeit zu kommen.

Zwischenzeitlich steht im Ergebnis fest, dass die Diakonie bereit ist, eine im Umfang von ½ Vollzeitstelle geförderte Beraterstelle in die Flüchtlingsberatung einzubringen.

Vor dem Hintergrund der knappen finanziellen Ressourcen ist die Diakonie bereit, die Förderung in die Finanzierung ihrer Fachberaterstelle einzubringen. Hierdurch verbessern sich die finanziellen Voraussetzungen erheblich.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bereits in 2016 zugesicherte Förderung für 12 Monate nicht ausgeschöpft werden konnte, regt die Verwaltung nunmehr den Abschluss einer neuen Vereinbarung mit der Diakonie an, die die Finanzierung der Fachberaterin, der Verwaltungskraft sowie der Leistungskraft ab dem 01.09.2017 für 12 Monate - also bis zum 31.08.2018 unter Berücksichtigung der neuen Modalitäten gewährleistet:

  • Fachberaterin mit 30 Wochenstunden ./. Landesförderung 19,5 Std (es verbleibt ein Zuschussbedarf von 10,5 Std, davon 75 % zzgl 20% Overhead,
  • Leitungskraft 10 Wochenstunden, davon 75 % zzgl. 20% Overhead,
  • Verwaltungskraft mit 19,5 Wochenstunden, zzgl. Overhead.

Die für das Haushaltsjahr 2018 erwarteten finanziellen Zuwendungen gewährleisten unter der Voraussetzung der Fortschreibung nicht verbrauchter Mittel eine Finanzierung nach Maßgabe des politischen Beschlusses.

Rechtliche Grundlagen:

§ 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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