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Gültigkeit der Integrationsratswahl in der Stadt Herzogenrath vom 13. September 2020


Letzte Beratung
Dienstag, 15. Dezember 2020 (öffentlich)
Federführend
Amt 10 - Hauptamt und Steuern
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=7576

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

Der Stadtrat erklärt die Integrationsratswahl der Stadt Herzogenrath vom 13. September 2020 für gültig.

Gegen den Beschluss der Rates nach § 40 Absatz 1 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

 

 

Sachverhalt:

Für die Wahl zum Integrationsrat nach Absatz2 Satz1 gelten die §§2, 5 Absatz1, §§9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz1 und §48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend; §29 Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend, soweit die Gemeinden keine abweichenden Regelungen treffen. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln. Der Wahlprüfungsausschuss hat somit ebenfalls die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vor zu prüfen und dem Stadtrat einen Vorschlag zu unterbreiten, wie er im Wahlprüfungsverfahren beschließen soll (§ 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 66 Kommunalwahlordnung).

Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschusses die bei ihm eingegangen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor.

Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

Das Ergebnis der Wahl des Integrationsrates wurde nach entsprechender Feststellung durch den Wahlausschuss gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen öffentlich bekannt gegeben.

Gem. § 39 Kommunalwahlgesetz können gegen die Gültigkeit der Wahl

- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets

- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben

- sowie die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 19. Oktober 2020 sind bei dem Wahlleiter allerdings keine Einsprüche gegen das Wahlergebnis eingegangen.

Der Wahlprüfungsausschuss hat insofern im Sinne von Buchstabe d) zu entscheiden.

Der Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen, vereinfachte Bekanntmachung genügt. Die Bekanntmachung gilt als Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes.

Rechtliche Grundlagen:

§ 27 GO NRW

§§ 39,40, 41 Kommunalwahlgesetz

§ 66 Kommunalwahlordnung


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 15. Dezember 2020Sitzung des Rates der Stadt Herzogenrath

Art
Entscheidung
Ausschuß
Rat der Stadt Herzogenrath
Details
Tagesordnung

Dienstag, 15. Dezember 2020Sitzung des Wahlprüfungsausschusses

Art
Vorberatung
Ausschuß
Wahlprüfungsausschuss
Details
Tagesordnung