Der Ausschuss für Arbeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Das Land Nordrhein Westfalen gewährt den Gemeinden im Jahr 2015 für die Erfüllung der Aufgabe „Aufnahme und Unterbringung“ des von § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FLüAG) erfassten Personenkreises jährlich eine pauschale Landeszuweisung in Höhe von insgesamt 183.046 Mio. Euro.
Auf der Grundlage des Bundesverfassungsrechtsurteils vom 18.07.2012 bezüglich der Erhöhung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG wird darüber hinaus eine pauschale Sonderzuwendung in Höhe von insgesamt 32,03 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Weitere 54 Mio. Euro werden aufgrund der Verständigung zwischen Bund und Ländern über ein Konzept zur Entlastung von Ländern und Kommunen aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt.
Ein Anteil von 4,5% der pauschalen Landeszuweisung ist für die soziale Betreuung der Flüchtlinge einzusetzen.
Hieraus ergeben sich folgende Zuweisungen für die Stadt Herzogenrath:
2013 (Euro)
2014 (Euro)
2015 (Euro)
Pauschale Landeszuweisung
(§ 4 FLüAG)
158.456,00
227.848,00
457.903,00
Sonderzahlung nach AsylbLG
35.480,64
51.018,00
80.125,00
Entlastungsmittel des Bundes
135.085,00
Gesamtzuwendung
193.936,64
278.866,00
673.113,00
4,5% der pauschalen Landes-zuweisung sind für die soziale Betreuung bestimmt.
7.130,52
10.253,16
20.605,63
Aufwand soziale Betreuung
10.277,76 Euro
20.426,41
27.500,00 (Planansatz)
Rechtliche Grundlagen:
§ 4 FlüAG
Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.
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Beratungsfolge
Donnerstag, 05. März 2015Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales