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Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge;
hier: Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE., PIRATEN und FDP
vom [24.03.2015](si010_j.asp?YY=2015&MM=03&DD=24)


Letzte Beratung
Donnerstag, 19. November 2015 (öffentlich)
Federführend
Fachbereich 1 Bürgerdienste
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=4770

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Weiterhin beschließt der Ausschuss von der Einführung einer Gesundheitskarte r Flüchtlinge abzusehen, bis eine bundeseinheitliche Regelung vorliegt und eine vollständige Kostenerstattung gehrleistet wird.

Sachverhalt:

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat zuletzt in der Sitzung vom 23.06.2015 über die Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge beraten.

Zwischenzeitlich hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) stellvertretend für das Land NRW eine „Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1, 1 a Asylbewerberleistungsgesetz“ mit den Krankenkassen abgeschlossen.

Auf dieser Grundlage wäre die AOK Rheinland/Hamburg für die Betreuung der Kommunen im Einzugsbereich der Städteregion Aachen sowie der Stadt Aachen zuständig.

Nach dem Rahmenvertrag sind folgende Eckdaten zu berücksichtigen:

  • 8 % Verwaltungskosten auf der Grundlage der Leistungsaufwendungen; mindestens 10 € je Monat und Flüchtling
  • 200 € mtl. Vorauszahlungsbetrag auf die zu erwartenden Aufwendungen
  • Wegfall einer Aufschiebbarkeitsprüfung
  • 10 Euro für das Ausstellen Gesundheitskarte/Leistungsberechtigten
  • 10 Euro pro Jahr und Leistungsberechtigten als Umlagekosten für den Medizinischen Dienst

Wie bereits ausgeführt, ist zurzeit das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen (DGG) mit der Abrechnung der Leistungsaufwendungen beauftragt. Hierfür fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 1 % der Leistungsaufwendungen an.

Legt man die von Seiten des Landes in der Rahmenvereinbarung prognostizierten durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 200 € je Flüchtling zu Grunde, errechnen sich hieraus auf der Grundlage der aktuellen Personenzahlen Aufwendungen von 578.400 €/Jahr.

Auf dieser Grundlage wären r die Gesundheitskarte Verwaltungskosten in Höhe von 46.272 € zu zahlen.

Bei Beibehaltung des jetzigen Systems fielen Verwaltungskosten in Höhe von 5.784 € an.

Der Mehraufwand alleine unter Berücksichtigung der höheren Verwaltungskosten beliefe sich somit auf 40.488 €/Jahr.

Die von Seiten des Landes in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellte administrative Entlastung der Kommunen durch ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren erwartet die Verwaltung in diesem Zusammenhang nicht. Beispielweise sieht die Rahmenvereinbarung ein An-, Ab- und Abmeldeverfahren sowie Veränderungsmeldungen in Papierform vor.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt, in einem Sektor, der ohnehin von erheblichen Kostensteigerungen die nicht von Seiten der Stadt beeinflusst werden können geprägt ist, aus finanziellen Gründen auf die Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge zu verzichten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Synergien in den Verwaltungsabläufen nicht erkennbar sind.

In diesem Zusammenhang sollte eine entsprechende bundeseinheitliche Regelung abgewartet werden. Sofern zwischenzeitlich von Seiten des Gesetzgebers eine vollständige Kostenerstattung der Aufwendungen für Flüchtlinge sichergestellt werden, könnte in der Angelegenheit erneut beraten werden.

Nachrichtlich:

  1. Unter Berücksichtigung der städtischen Zuständigkeitsordnung sowie unter Beachtung der Empfehlungen der Landesregierung bedarf der Beitritt der Stadt Herzogenrath zur o.a. Rahmenvereinbarung eines entsprechenden Ratsbeschlusses.
  2. Entgegen den Presseveröffentlichungen wurde von Seiten der Stadt Alsdorf bisher noch nicht der Beitritt zu der o. a. Vereinbarung erklärt. Dort wird vielmehr ein möglicher Beitritt erst geprüft.

3. Korruptionsbekämpfungsgesetz:

Anfrage gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz:

(bei Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen über 25.000 € netto oder Vergabe von Bauleistungen über 50.000 € netto)

ja

nein

(unterhalb der Wertgrenzen und nach pflichtgemäßen Ermessen)

Stellungnahme Beratung und Örtliche Rechnungsprüfung:

Anlage/n:


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Donnerstag, 19. November 2015Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales

Art
Anhörung
Ausschuß
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Entscheidung
geändert beschlossen
Details
Tagesordnung
Auszug