Glossar
- Duldung
- Definition:
Durch eine Duldung oder vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet. Wer geduldet werden darf und aus welchen Gründen, wird in §60a AufenthG geregelt. Dabei geht es um völkerrechtliche und humanitäre Gründe sowie um die Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Weitere Infos:
§60a AufenthG
Wikipedia "Duldung"