Glossar
- Subsidiärer Schutz
- Definition:
Abschiebeverbot nach § 4 AsylG, obwohl kein Anrecht auf Asyl besteht. Dieses greift, falls dem Flüchtling in seinem Herkunftsland Folter, Todesstrafe oder erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Freiheit droht
Weitere Infos:
BAMF - Subsidiärer SchutzGesetze:
§ 4 AsylG