Teilen:

22. September 2017 Hinweise zur Pflicht zur Asylantragsstellung durch die Jugendämter

Seit dem 29.7.2017 sind die Jugendämter während der Inobhutnahme von unbegleiteten Minderjährigen in bestimmten Fällen zur unverzüglichen Asylantragstellung verpflichtet. Der BumF hat dazu Hinweise veröffentlicht.

Voraussetzung ist immer eine Einzelfallprüfung gemeinsam mit dem Jugendlichen.

Die Hinweise des Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge behandeln folgende Themen:

1. Wann besteht die Pflicht zur Asylantragstellung?
2. Voraussetzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Asylantragstellung
3. Aus der Praxis: Fallkonstellationen, in denen eine unverzügliche Asylantragstellung erforderlich sein könnte
4. Pflichten bei Asylantragstellung durch das Jugendamt

Kategorien:
Flüchtlingshilfe , Asylverfahren , UMF