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Bürgeranregung gem. § 24 GO-NRW
Hier: "Weg mit den Steinen in den (Vor)Gärten"; Antrag vom 30. März 2019


Letzte Beratung
Dienstag, 18. Juni 2019 (öffentlich)
Federführend
Amt 61 - Stadtplanung
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=6661

Der Umwelt- und Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung zu prüfen, inwieweit grundtzlich entsprechend des Sachverhaltes rechtssichere glichkeiten zur Regelung in Form von Satzungen getroffen werden können. Den Antragstellern ist eine Zwischennachricht zu senden.

 

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 30.03.2019 wurde eine Bürgeranregung von den in Herzogenrath aktiven Organisationen NaturFreunde, Ortsgruppe Herzogenrath-Merkstein; BUND, Kreisgruppe- Aachen-Land; NABU, Kreisverband Aachen-Land; AG Wurmtal e.V., Soziokulturelles Zentrum Klösterchen und Biolandhof Gut Paulinenwäldchen gem. § 24 GO-NRW zum Thema „Weg mit den Steinen in den (Vor)Gärten“ eingereicht.

Mit diesem Schreiben beantragen die o.g. Organisationen, dass in allen neuen Bebauungsplänen festgelegt werden soll, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit einem Mindestanteil von 80% gärtnerisch mit naturnaher oder einheimischer Bepflanzung anzulegen und zu unterhalten sind. Die Anlage und flächige Abdeckung mit Mineralstoffen wie Kies, Wasserbausteinen o.ä. soll ausgeschlossen werden. Dies soll nicht für Wege und Zufahrten gelten.

Die im Schreiben vorgetragenen Berchtungen sind der Verlust der Artenvielfalt, das Aufheizen von Flächen an heißen Tagen, die Verminderung der Regenwasserversickerung sowie ein monotones Einheitsbild der Vorgärten durch die flächendeckende Verwendung von Mineralstoffen wie Kies, Schotter oder anderen Steinen in den Gärten und Vorgärten. Die vorgetragenen Forderungen haben zum Ziel, dass durch die Festsetzungen in den Bebauungsplänen die Verwendung solcher Mineralstoffe und die damit verbundene Versiegelung der Vorgärten und Gärten ausgeschlossen bzw. auf ein angemessenes Maß beschränkt wird. Das oben genannte Schreiben ist als Anlage beigefügt.

Grundsätzlich ist diesbezüglich zu prüfen, ob zur Erreichung der oben genannten Ziele die Aufnahme entsprechender Festsetzungen in neuen Bebauungsplänen die beste und rechtssicherstesung ist, oder ob für das gesamte Stadtgebiet eine Satzung für die Gestaltung/ Umgestaltung von Vor(Gärten) aufgestellt werden sollte.

Zwar gibt es im Rahmen von Bebauungsplänen verschiedene Festsetzungsmöglichkeiten, die Einfluss auf die Gestaltung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen, unter anderem von rten und Vorgärten, haben. Grundlage hierfür ist insbesondere § 9 (1) BauGB, auf dessen Basis z.B. die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, Flächen für öffentliche und private Grünflächen oder Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie entsprechende Pflanzlisten festgesetzt werden können.

Weitere Festsetzungen in Bebauungsplänen, die Einfluss auf die Gestaltung von Vorgärten haben, sind im Rahmen von örtlichen Bauvorschriften gemäß § 89 BauO NRW 2018 in Verbindung mit § 9 (4) BauGB möglich.

Bundesweit und in NRW gibt es bereits einige Kommunen, die solche Festsetzungen in Ihre Bebauungspläne integriert haben.

Vor dem Hintergrund der mittlerweile umfangreichen Erkenntnisse über Ursachen, Wirkungszusammenhänge und Folgen einer flächigen Abdeckung von Gärten und Vorgärten mit Mineralstoffen und die Auswirkungen auf die Umwelt, ist die Aufnahme entsprechender Festsetzungen in neuen Bebauungsplänen sicherlich sinnvoll.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Festsetzungen in Bebauungsplänen gemäß § 9 (1) BauGB grundsätzlich aus „städtebaulichen Gründen“ zu erfolgen haben. Daher ist im Rahmen eines neuen Planverfahrens aufgrund der vorliegenden Bedingungen im Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans im Einzelfall zu überprüfen, welche Festsetzungen getroffen werden können, um den Anteil der gärtnerisch zu gestaltenden Flächen zu erhöhen und die flächige Abdeckung mit Mineralstoffen wie Kies, Wasserbausteinen o. ä. einzuschränken oder auszuschließen. Die im Rahmen von neu aufzustellenden Bebauungsplänen getroffenen Regelungen würden sich dabei allein auf diese Neubaugebiete und nicht auf Bestandsgebiete beziehen.

Eine weitere Möglichkeit zur Erreichung der oben genannten Zielere die Aufstellung einer von Bebauungsplänen unabhängigen Satzung, welche die Gestaltung und Umgestaltung von Vor-(rten) für das gesamte Stadtgebiet regelt.

Die Verwaltung wird im Rahmen der Prüfung zu dem o.g. Sachverhalt auch Kontakt mit dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V. aufnehmen.

Dabei ist auch zu thematisieren, in welchem Umfang und in welcher Detailschärfe Regelungen zur Gestaltung privater Freiflächen grundsätzlich getroffen werden können.

Des Weiteren ist zu klären, wie die Überprüfung eventueller gestalterischer Vorgaben vor Ort erfolgen kann.

Rechtliche Grundlagen:

GO-NRW

 

 

 

 

Anlage/n:

rgeranregung vom 30.03.2019


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

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Beratungsfolge

Dienstag, 18. Juni 2019Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses

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Umwelt- und Planungsausschuss
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