Teilen:

Fahrradzone um den Markt Kohlscheid
hier: Antrag der SPD- und Bündnis90/DIEGRÜNEN-Fraktionen vom 27.02.2023


Letzte Beratung
Dienstag, 25. April 2023 (öffentlich)
Federführend
Amt 66 - Tiefbau, Verkehrs- und Betriebsamt
Originaldokument
http://ratsinfo.herzogenrath.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=9350

Der Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung beauftragt die Verwaltung die Ausweisung von Fahrradzonen im Rahmen der Planung des Radverkehrskonzeptes als eine weitere Führungsform zur Qualitätsverbesserung für den Radverkehr dort zu berücksichtigen wo sie regelkonform angeordnet werden dürfen.

Es soll hierbei das Ziel verfolgt werden, die Innenstadtbereiche für den Radverkehr attraktiver und sicherer zu gestalten.

 

 

Sachverhalt:

Mit Datum vom 27.02.2023 wurde ein Antrag der SPD- und Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Fraktionen gestellt, zu prüfen, ob um den Markt Kohlscheid eine Fahrradzone eingerichtet werden kann. Der genaue Wortlaut nebst Begründung ist dem Antrag zu entnehmen.

Hinweis der Verwaltung:

Was ist eine Fahrradzone? Eine Fahrradzone ist ein Gebiet abseits des Hauptstraßennetzes, das mit Verkehrszeichen (VZ) 244.3 / 244.4 beschildert ist. In den Straßen, die zu dieser Zone gehören, haben Radfahrende besondere Rechte.

VZ 244.3 VZ 244.4

Um das Radfahren schneller, bequemer und vor allem sicherer zu machen, können seit 1997 in Deutschland spezielle Fahrradstraßen entstehen. Seit 2020 sieht die StVO zudem die Möglichkeit vor, mehrere Fahrradstraßen zu einer sogenannten Fahrradzone zusammenzufassen. Doch welche Regeln und Vorschriften gelten für diese Verkehrsfläche?

Die Ge- und Verbote zur Fahrradzone ergeben sich aus Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO. Darin heißt es unter anderem, dass die Zone nur vom Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scootern) genutzt werden darf. Durch die Verwendung von entsprechenden Zusatzzeichen besteht allerdings grundsätzlich die Möglichkeit, den Anlieger- oder Kfz-Verkehr zuzulassen. Diese Verkehrsteilnehmer müssen sich dann allerdings so verhalten, dass der Radverkehr weder behindert noch gefährdet wird.

Um eine Gefährdung des Radverkehrs zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber in der Fahrradzone auch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vor.

Darüber hinaus dürfen Fahrräder und E-Scooter in der Zone nebeneinander fahren. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorgaben zu Fahrbahnbenutzung. Konkret bedeutet dies, dass etwa Fußgänger dazu verpflichtet sind den Gehweg zu nutzen. Fehlt ein solcher, ist auf den Seitenstreifen oder notfalls den Fahrbahnrand auszuweichen.

Auch bei der Vorfahrt finden die allgemeinen Regelungen Anwendung. So gilt, wenn keine Verkehrszeichen etwas Anderes anordnen, an Einmündungen und Kreuzungen „rechts vor links“.

Wo Fahrradzonen in Deutschland entstehen dürfen, ist unter § 45 Abs. 1i StVO geregelt. Darin heißt es:

„Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.“

Aktuell existieren in den beantragten Bereichen keine Regelungen für Radfahrende (so z.B. Fahrradstraßen, Befahrung von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung für Radfahrende, eine durchgängige Anordnung einer 30-Zone, etc.). Die Oststraße ist eine als Kreisstraße gewidmete Hauptverkehrsstraße mit Durchbindung über Weststraße weiter bis zur Roermonder Straße. Bei der Verlängerung der Mörikestraße auf die Südstraße ist die gemeinsame Führungsform Fuß- und Radverkehr durchaus als verkehrlich kritisch einzustufen, insbesondere bei einer Stärkung des Radverkehrs.

Die Verwaltung schlägt daher vor, Fahrradzonen dort und dann anzuordnen, wenn sich diese Verkehrsform in ein gesamtstädtisches Radverkehrsnetz ergänzend einbettet und eine Prüfung der allgemeinen Verkehrssicherheit im Rahmen eines Sicherheitsaudits erfolgt ist. Als Kriterium der Verkehrssicherheit ist hierbei, mit Blick auf das Kopfsteinpflaster am und um den Markt, auch die (Oberflächen-)Gestaltung heranzuziehen. Darüber hinaus sind die rechtlichen Kriterien für die Anordnung solcher Zonen zu überprüfen und entsprechend zu berücksichtigen.

Rechtliche Grundlagen:

StVO

VwV-StVO

 

 

Finanzielle Auswirkungen (einschl. Darstellung der Folgekosten Sach- und Personalaufwendungen sowie Folgeerträge):

./.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

keine Auswirkungen

X

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Kurze Erläuterung:

Durch die infrastrukturelle Stärkung des Radverkehrs ist auch eine Steigerung des Radverkehrsanteils und somit eine positive Bilanz für den Klimaschutz zu erwarten.

 

 

Anlage:

Antrag der SPD- und Bündnis90/DIEGRÜNEN-Fraktionen vom 27.02.2023


Anlagen können jeweils im Originaldokument eingesehen werden.

Für eventuell vorhandene Übertragungsfehler haftet unserAC.de nicht, maßgeblich sind alleine die verlinkten Seiten und Dokumente der Kommunen. Sofern die Links auf die Einzeldokumente nicht mehr funktionieren, gelten die Links auf die Ratsinfosysteme bzw. deren Archive.

Hier könntest Du Dir eine Karte anzeigen lassen.

Durch die Nutzung der Mapbox Tiles API können Informationen über die Benutzung dieser Website einschließlich Deiner IP-Adresse an Mapbox in den USA übertragen werden:
www.mapbox.com/privacy/

Karteninhalte anzeigen

Weitere zu dieser Vorlage gefundene Ortsangaben

  • Markt
  • Roermonder Straße
  • Weststraße
  • Mörikestraße
  • Südstraße
  • Oststraße

Beratungsfolge

Dienstag, 25. April 2023Sitzung des Ausschusses für Mobilität, Sicherheit und Ordnung

Art
Entscheidung
Ausschuß
Ausschuss für Mobilität, Sicherheit und Ordnung
Details
Tagesordnung